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Entscheidung 9 ObA 53/07w×

Entscheidung 9 ObA 53/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA53/07w

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2007, GZ 8 Ra 107/06a-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht stellt nicht in Frage, dass die Rationalisierungsmaßnahmen der Beklagten grundsätzlich tauglich waren und daher zu akzeptieren sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen scheiterte die grundsätzlich auch ohne Kündigung eines anderen Mitarbeiters mögliche Weiterbeschäftigung des Klägers aber daran, dass dieser nur nach der subjektiven Auffassung seines Vorgesetzten zu einer Umschulung nicht geeignet gewesen sei. Diese Unfähigkeit ist aber nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht objektiviert. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, die Beklagte hätte dem Kläger selbst im Falle der Betriebsbedingtheit einer Kündigung wegen ihrer Verpflichtung zur sozialen Gestaltungspflicht im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG die betriebsinterne Umschulungsmöglichkeit anbieten müssen, ist vertretbar.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher unzulässig.

Anmerkung

E84410 9ObA53.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00053.07W.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20070509_OGH0002_009OBA00053_07W0000_000