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Entscheidung 9 ObA 53/10z×

Entscheidung 9 ObA 53/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA53/10z

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Carl E*****, vertreten durch Mag. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.217,05 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 2010, GZ 8 Ra 27/10i-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht teilte ausdrücklich die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach eine längere Verwendung des Klägers in Rumänien vom Dienstvertrag nicht gedeckt sei (AS 127, 131). Diese durch Vertragsauslegung im Einzelfall gewonnene Ansicht stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Schon aus diesem Grund bedarf es keines weiteren Eingehens auf die hilfsweise angestellten Erwägungen zur Erlaubtheit oder Hinderung einer Versetzung mangels Einschaltung eines Betriebsrats.

Der Einwand der Beklagten, dass sich Arbeitnehmer mit erhöhtem Kündigungsschutz bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vertragsändernde Versetzung gefallen lassen müssen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Er ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00053.10Z.0630.000

Im RIS seit

20.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_009OBA00053_10Z0000_000