Entscheidung 9 ObA 53/10z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Carl E*****, vertreten durch Mag. Gregor Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.217,05 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 2010, GZ 8 Ra 27/10i-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht teilte ausdrücklich die Rechtsauffassung des Erstgerichts, wonach eine längere Verwendung des Klägers in Rumänien vom Dienstvertrag nicht gedeckt sei (AS 127, 131). Diese durch Vertragsauslegung im Einzelfall gewonnene Ansicht stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Schon aus diesem Grund bedarf es keines weiteren Eingehens auf die hilfsweise angestellten Erwägungen zur Erlaubtheit oder Hinderung einer Versetzung mangels Einschaltung eines Betriebsrats.
Der Einwand der Beklagten, dass sich Arbeitnehmer mit erhöhtem Kündigungsschutz bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vertragsändernde Versetzung gefallen lassen müssen, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Er ist daher als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00053.10Z.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010
Dokumentnummer
JJT_20100630_OGH0002_009OBA00053_10Z0000_000