Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung seines höheren Abfertigungsanspruches auf eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche Anrechnung mangels Einschränkung nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche gilt, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche die Anrechnung gelten soll, erfolgte (Martinek-Schwarz, AngG6 451; ZAS 1978/3; Arb. 7.031; 9.423; 9.520; 10.139 mwH; 9 Ob A 2/87 ua). Da die Beklagte im Schreiben vom 28. April 1980 aber ausdrücklich auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung abstellt und dazu die Bestimmung des § 20 c des Gehaltsgesetzes 1956 anführt, welche die Jubiläumszuwendung und die hiefür maßgebliche Dienstzeit regelt, wurde damit der Umfang der vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten eindeutig abgegrenzt.Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung seines höheren Abfertigungsanspruches auf eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine solche Anrechnung mangels Einschränkung nur dann für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche gilt, wenn sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche die Anrechnung gelten soll, erfolgte (Martinek-Schwarz, AngG6 451; ZAS 1978/3; Arb. 7.031; 9.423; 9.520; 10.139 mwH; 9 Ob A 2/87 ua). Da die Beklagte im Schreiben vom 28. April 1980 aber ausdrücklich auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung abstellt und dazu die Bestimmung des Paragraph 20, c des Gehaltsgesetzes 1956 anführt, welche die Jubiläumszuwendung und die hiefür maßgebliche Dienstzeit regelt, wurde damit der Umfang der vorgenommenen Anrechnung von Vordienstzeiten eindeutig abgegrenzt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, beruhen die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 22 Abs 1 VBG (§§ 15 Abs 1 Z 13, 20 c GehG) und § 26 VBG auf anderer gesetzlicher Grundlage, da sie auch sogenannte Behinderungszeiten umfassen. Die Bestimmung des § 35 Abs 4 VBG idF der Novelle BGBl. Nr. 154/1964, wonach Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen sind, wenn sie dem Vertragsbediensteten als Vordienstzeiten angerechnet wurden, wurde durch die 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle BGBl. Nr. 110/1966 geändert und ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mehr geltendes Recht. Seit der genannten Novelle bestimmt § 35 Abs 5 VBG, daß Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen sind. Maßgebend ist daher - soweit nicht eine der Ausschlußbestimmungen des § 35 Abs 5 Z 1 bis 3 VBG zutrifft - die tatsächliche Dauer des betreffenden Dienstverhältnisses und nicht das Ausmaß der für die Vorrückung angerechneten Zeit dieses Dienstverhältnisses (Stierschneider-Zach, Kommentar zum VBG § 35 Anm. 11). Unter inländischen Gebietskörperschaften gemäß § 35 Abs 5 VBG sind nur die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, nämlich Bund, Länder und Gemeinden zu verstehen (Arb. 8.199).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, beruhen die Anrechnungsvoraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz eins, VBG (Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 13, 20, c GehG) und Paragraph 26, VBG auf anderer gesetzlicher Grundlage, da sie auch sogenannte Behinderungszeiten umfassen. Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, VBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,, wonach Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen sind, wenn sie dem Vertragsbediensteten als Vordienstzeiten angerechnet wurden, wurde durch die 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1966, geändert und ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mehr geltendes Recht. Seit der genannten Novelle bestimmt Paragraph 35, Absatz 5, VBG, daß Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen sind. Maßgebend ist daher - soweit nicht eine der Ausschlußbestimmungen des Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 VBG zutrifft - die tatsächliche Dauer des betreffenden Dienstverhältnisses und nicht das Ausmaß der für die Vorrückung angerechneten Zeit dieses Dienstverhältnisses (Stierschneider-Zach, Kommentar zum VBG Paragraph 35, Anmerkung 11). Unter inländischen Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 35, Absatz 5, VBG sind nur die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, nämlich Bund, Länder und Gemeinden zu verstehen (Arb. 8.199).
Nach der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 idF der Novelle BGBl. Nr. 276/1967, welche die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge regelt, gelten nach § 2 Abs 4 militärische Dienstleistungen ab 1. September 1939 und Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im Sinne des § 9 Abs 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 war, nicht als Zeiten eines Dienstverhältnisses, sondern als Behinderungszeiten, die unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden können. Wie schon erwähnt, liegt aber keine allgemeine, die Behinderungszeiten umfassende Anrechnung auch für die Ermittlung der Abfertigung vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit ein Teil der befristeten Dienstverhältnisse entgegen § 35 Abs 5 Z 2 und Abs 2 Z 1, 3 und 7 VBG nach Ansicht des Klägers Berücksichtigung finden müßte (vgl. EvBl 1959/41; Arb. 8.611), da sich dadurch allein noch keine die Abfertigung erhöhende Verlängerung des Dienstverhältnisses ergibt.Nach der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1967,, welche die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge regelt, gelten nach Paragraph 2, Absatz 4, militärische Dienstleistungen ab 1. September 1939 und Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 war, nicht als Zeiten eines Dienstverhältnisses, sondern als Behinderungszeiten, die unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden können. Wie schon erwähnt, liegt aber keine allgemeine, die Behinderungszeiten umfassende Anrechnung auch für die Ermittlung der Abfertigung vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit ein Teil der befristeten Dienstverhältnisse entgegen Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 7 VBG nach Ansicht des Klägers Berücksichtigung finden müßte vergleiche EvBl 1959/41; Arb. 8.611), da sich dadurch allein noch keine die Abfertigung erhöhende Verlängerung des Dienstverhältnisses ergibt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.