Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern mit der vom Revisionswerber gerügten Passage im Berufungsurteil (S 12 in ON 16) lediglich eine rechtliche Würdigung bestehender Feststellungen vorgenommen.Der gerügte Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern mit der vom Revisionswerber gerügten Passage im Berufungsurteil (S 12 in ON 16) lediglich eine rechtliche Würdigung bestehender Feststellungen vorgenommen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Dem Revisionswerber ist dahin beizupflichten, dass eine Beurteilung des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG außer Betracht zu bleiben hat. Weder lassen die Feststellungen eine sichere Beurteilung in dieser Richtung zu, noch hat sich die Beklagte darauf berufen. Dennoch ändert dies nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils.Dem Revisionswerber ist dahin beizupflichten, dass eine Beurteilung des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG außer Betracht zu bleiben hat. Weder lassen die Feststellungen eine sichere Beurteilung in dieser Richtung zu, noch hat sich die Beklagte darauf berufen. Dennoch ändert dies nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils.
Gemäß § 101 zweiter Satz ArbVG liegt eine dauernde Einreihung (iSd Satzes 1 der zitierten Bestimmung) dann nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum für weniger als 13 Wochen erfolgt. Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als 13 Wochen bedürfen demnach nicht der Zustimmung des Betriebsrats (SZ 68/131). Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (- die Mängelrüge des Revisionswerbers beschränkt sich ausdrücklich auf die Geltendmachung des Umstandes, dass das Berufungsgericht auf seine Beweisrüge hinsichtlich der weiteren Verwendung des Klägers nicht eingegangen sei -) hatte der Kläger unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er gedenke, die beklagte Partei zu verlassen, um zu einem Konkurrenten zu wechseln und die Angelegenheit bis Ende Oktober 1998 zu Ende gebracht sein müsse (AS 113), dass er an einer raschen Beendigung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei mit Ende Oktober 1998 interessiert wäre (AS 117). Weiters hatte der Kläger in den Gesprächen seit 17. 8. 1998 dezidiert darauf hingewiesen, dass sein Entschluss, zum Konkurrenzunternehmen zu gehen, unumstößlich sei (AS 125). Selbst bei Ablehnung der Unterfertigung des vorbereiteten Kündigungsschreibens durch den Kläger am 31. 8. 1998 bestand objektiv immer noch ausreichend Zeit für den Kläger, das Dienstverhältnis zum beabsichtigten Termin selbst zu kündigen (§ 20 Abs 4 AngG). Eine objektive ex-ante-Betrachtung (Strasser/Jabornegg, ArbVG3 Anm 12 zu § 101 ArbVG) musste daher zu dem Schluss führen, dass die Einreihung die Dauer von 13 Wochen nicht erreichen werde. Selbst dann, wenn es sich der Kläger anders überlegt hätte und seine Funktionen unverrückbar nachbesetzt gewesen wären, ist damit nicht gesagt (- die Feststellungen ergeben zumindest keine Hinweise darauf -), dass der Kläger nicht in einer anderen gleichwertigen Funktion hätte eingesetzt werden können.Gemäß Paragraph 101, zweiter Satz ArbVG liegt eine dauernde Einreihung (iSd Satzes 1 der zitierten Bestimmung) dann nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum für weniger als 13 Wochen erfolgt. Auch verschlechternde Versetzungen für voraussichtlich weniger als 13 Wochen bedürfen demnach nicht der Zustimmung des Betriebsrats (SZ 68/131). Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (- die Mängelrüge des Revisionswerbers beschränkt sich ausdrücklich auf die Geltendmachung des Umstandes, dass das Berufungsgericht auf seine Beweisrüge hinsichtlich der weiteren Verwendung des Klägers nicht eingegangen sei -) hatte der Kläger unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er gedenke, die beklagte Partei zu verlassen, um zu einem Konkurrenten zu wechseln und die Angelegenheit bis Ende Oktober 1998 zu Ende gebracht sein müsse (AS 113), dass er an einer raschen Beendigung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei mit Ende Oktober 1998 interessiert wäre (AS 117). Weiters hatte der Kläger in den Gesprächen seit 17. 8. 1998 dezidiert darauf hingewiesen, dass sein Entschluss, zum Konkurrenzunternehmen zu gehen, unumstößlich sei (AS 125). Selbst bei Ablehnung der Unterfertigung des vorbereiteten Kündigungsschreibens durch den Kläger am 31. 8. 1998 bestand objektiv immer noch ausreichend Zeit für den Kläger, das Dienstverhältnis zum beabsichtigten Termin selbst zu kündigen (Paragraph 20, Absatz 4, AngG). Eine objektive ex-ante-Betrachtung (Strasser/Jabornegg, ArbVG3 Anmerkung 12 zu Paragraph 101, ArbVG) musste daher zu dem Schluss führen, dass die Einreihung die Dauer von 13 Wochen nicht erreichen werde. Selbst dann, wenn es sich der Kläger anders überlegt hätte und seine Funktionen unverrückbar nachbesetzt gewesen wären, ist damit nicht gesagt (- die Feststellungen ergeben zumindest keine Hinweise darauf -), dass der Kläger nicht in einer anderen gleichwertigen Funktion hätte eingesetzt werden können.
Erwägungen über die vertragliche Konkurrenzklausel können auf sich beruhen, weil aus den Feststellungen nicht hervorgeht, dass diese für die Versetzung des Klägers über das Faktum des beabsichtigten Wechsels zu einem Konkurrenten hinaus von Bedeutung gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.