Nach § 914 ABGB sind privatrechtliche Verträge - zu diesen gehört auch der hier zu beurteilende Vergleich - unter Berücksichtigung ihres Wortlautes so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Für die Auffassung des Klägers, zur Auflösung des Dienstverhältnisses wäre noch ein weiterer Akt, nämlich eine (weitere) einvernehmliche Vertragsauflösung, notwendig gewesen, um die "Vertragswirkungen zu entfalten", gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt. Insbesondere hat er im Verfahren erster Instanz niemals behauptet, die Streitteile hätten die Vertragsklausel übereinstimmend anders verstehen wollen, als diese bei unbefangener Beurteilung zu lesen ist; er hat auch - entgegen seinen Revisionsausführungen - keine Zeugen zum Nachweis eines vom klaren Vergleichstext abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens benannt.Nach Paragraph 914, ABGB sind privatrechtliche Verträge - zu diesen gehört auch der hier zu beurteilende Vergleich - unter Berücksichtigung ihres Wortlautes so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Für die Auffassung des Klägers, zur Auflösung des Dienstverhältnisses wäre noch ein weiterer Akt, nämlich eine (weitere) einvernehmliche Vertragsauflösung, notwendig gewesen, um die "Vertragswirkungen zu entfalten", gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt. Insbesondere hat er im Verfahren erster Instanz niemals behauptet, die Streitteile hätten die Vertragsklausel übereinstimmend anders verstehen wollen, als diese bei unbefangener Beurteilung zu lesen ist; er hat auch - entgegen seinen Revisionsausführungen - keine Zeugen zum Nachweis eines vom klaren Vergleichstext abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens benannt.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es den Parteien beim Vergleichsabschluss ersichtlich um eine Endgültigkeit der Regelung gegangen ist, was sich insbesondere auch aus der Abrede ergibt, dass das Dienstverhältnis bereits zum Ende des Monates des Herbstprüfungstermines aufgelöst werde. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, ein Argument dafür anzuführen, welchen Sinn es haben sollte, einerseits eine Vertragsauflösung zu vereinbaren und andererseits diese an eine weitere (zukünftige) einvernehmliche Rechtsgestaltung zu binden. Diese könnte entweder nur einen reinen (sinnlosen) Formalakt darstellen oder müsste im Rechtsweg erzwungen werden, sofern sich einer der beiden Vertragspartner nicht freiwillig dazu bereit finden sollte, eine neuerliche Vereinbarung zu treffen.
Auch aus der Formulierung der Vereinbarung (..., wird das
Dienstverhältnis ... einvernehmlich aufgelöst.) lassen sich nicht die
geringsten Argumente für die vom Kläger vertretene Auslegung
ableiten. Die Formulierung "wird ... aufgelöst", lässt vielmehr klar
erkennen, dass die Streitteile bereits mit Vergleichsabschluss klarstellen wollten, dass das Dienstverhältnis bereits damit - wenn auch unter einer Bedingung - aufgelöst werden sollte. Wäre tatsächlich eine weitere Auflösungsvereinbarung in der Zukunft gemeint gewesen, hätte man formulieren müssen, dass das Dienstverhältnis "einvernehmlich aufgelöst werden wird". Nicht nachvollziehbar ist auch der Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass die Bestimmungen des BehEinstG zwingendes Recht sind. Einschränkungen für eine einvernehmliche Vertragsauflösung enthält das BehEinstG nicht. Darüber hinaus hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht etwa auf einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, sondern vielmehr darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage für den Vergleich durch die nachträgliche Zuerkennung der Behinderteneigenschaft später weggefallen sei. Auch wenn dieser Rechtsgrund im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten wird, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich eine Vertragspartei jedenfalls dann nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn die später eingetretene Veränderung für sie vorhersehbar war (vgl dazu nur Koziol in Koziol/Welser I12 mit Judikaturnachweisen in FN 117). Da der Kläger einige Zeit vorher einen Antrag auf Zuerkennung der Behindertenstellung gestellt hatte, war es für ihn keineswegs unvorhersehbar, dass diesem Antrag schließlich Berechtigung zuerkannt werden könnte.erkennen, dass die Streitteile bereits mit Vergleichsabschluss klarstellen wollten, dass das Dienstverhältnis bereits damit - wenn auch unter einer Bedingung - aufgelöst werden sollte. Wäre tatsächlich eine weitere Auflösungsvereinbarung in der Zukunft gemeint gewesen, hätte man formulieren müssen, dass das Dienstverhältnis "einvernehmlich aufgelöst werden wird". Nicht nachvollziehbar ist auch der Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass die Bestimmungen des BehEinstG zwingendes Recht sind. Einschränkungen für eine einvernehmliche Vertragsauflösung enthält das BehEinstG nicht. Darüber hinaus hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht etwa auf einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, sondern vielmehr darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage für den Vergleich durch die nachträgliche Zuerkennung der Behinderteneigenschaft später weggefallen sei. Auch wenn dieser Rechtsgrund im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten wird, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich eine Vertragspartei jedenfalls dann nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn die später eingetretene Veränderung für sie vorhersehbar war vergleiche dazu nur Koziol in Koziol/Welser I12 mit Judikaturnachweisen in FN 117). Da der Kläger einige Zeit vorher einen Antrag auf Zuerkennung der Behindertenstellung gestellt hatte, war es für ihn keineswegs unvorhersehbar, dass diesem Antrag schließlich Berechtigung zuerkannt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO, wobei ein Rechenfehler (USt) zu korrigieren war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO, wobei ein Rechenfehler (USt) zu korrigieren war.