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Entscheidung 9 ObA 54/03m×

Entscheidung 9 ObA 54/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA54/03m

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter P*****, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Unwirksamkeit einer Vergleichsbestimmung und Unwirksamerklärung einer Kündigung, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2002, GZ 7 Ra 324/02x-10, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. März 2002, GZ 15 Cga 25/02h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einen Vergleich, der in seinem Punkt 3. folgende Vereinbarung enthält:

"Für die Absolvierung der Lehramtsprüfung Fachgruppe römisch eins (= Lehrbefähigung für Fachgruppe römisch eins) werden dem Kläger zwei Termine gewährt, der 1.) im Juni 2001, der 2.) der früheste Herbsttermin 2001. Ist der Kläger zu diesen Terminen aus welchem Grund immer, insbesondere wegen Krankheit, nicht angetreten bzw hat diese Prüfung nicht absolviert, wird das Dienstverhältnis zum Ende des Monates des Herbsttermines 2001 einvernehmlich aufgelöst. Für diesen Fall gebühren sämtliche Ansprüche wie bei Dienstgeberkündigung". Nachdem der Kläger zur Lehramtsprüfung auch zum zweitgenannten Termin nicht angetreten war, teilte ihm die beklagte Partei mit Schreiben vom 13. 12. 2001 unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vergleich mit, dass das Dienstverhältnis mit 30. November 2001 beendet worden sei und ihm eine Abfertigung zustehe.

Der Kläger begehrte nun die Feststellung, dass der abgeschlossene Vergleich sowie die am 13. 12. 2001 (vermeintlich) ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses unwirksam seien; das letztere Begehren ist nicht mehr Gegenstand der Revisionsausführungen. Dem Vergleich sei in seinem Punkt 3. dadurch die Geschäftsgrundlage entzogen worden, dass sich die maßgeblichen Umstände danach entscheidend verändert hätten. Insbesondere sei ihm mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 27. 6. 2001 der Status eines Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BehEinstG gewährt worden. Wäre der Bescheid schon bei Vergleichsabschluss vorgelegen, hätte er einer Vertragsauflösung in dieser Form nie zugestimmt. Das als Kündigungserklärung zu wertende Schreiben der beklagten Partei vom 13. 12. 2001 sei im Hinblick auf Paragraph 8, BehEinstG unwirksam. Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Dieses hatte ausgeführt, dass der Kläger bereits am 18. 11. 1998 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt habe, sodass er sich nicht nachträglich darauf berufen könne, über seine mögliche Behindertenstellung geirrt zu haben. Das Schreiben der beklagten Partei sei keine Kündigungserklärung, sondern lediglich eine Mitteilung über die einvernehmliche Auflösung auf Grund des Vergleiches. Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil die Berufungsentscheidung noch vor Inkrafttreten der ZVN 2002 gefällt wurde. Da der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, liegt ein im Sinne des (noch anzuwendenden) Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG privilegierter Fall vor. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 914, ABGB sind privatrechtliche Verträge - zu diesen gehört auch der hier zu beurteilende Vergleich - unter Berücksichtigung ihres Wortlautes so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Für die Auffassung des Klägers, zur Auflösung des Dienstverhältnisses wäre noch ein weiterer Akt, nämlich eine (weitere) einvernehmliche Vertragsauflösung, notwendig gewesen, um die "Vertragswirkungen zu entfalten", gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt. Insbesondere hat er im Verfahren erster Instanz niemals behauptet, die Streitteile hätten die Vertragsklausel übereinstimmend anders verstehen wollen, als diese bei unbefangener Beurteilung zu lesen ist; er hat auch - entgegen seinen Revisionsausführungen - keine Zeugen zum Nachweis eines vom klaren Vergleichstext abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens benannt.

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es den Parteien beim Vergleichsabschluss ersichtlich um eine Endgültigkeit der Regelung gegangen ist, was sich insbesondere auch aus der Abrede ergibt, dass das Dienstverhältnis bereits zum Ende des Monates des Herbstprüfungstermines aufgelöst werde. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, ein Argument dafür anzuführen, welchen Sinn es haben sollte, einerseits eine Vertragsauflösung zu vereinbaren und andererseits diese an eine weitere (zukünftige) einvernehmliche Rechtsgestaltung zu binden. Diese könnte entweder nur einen reinen (sinnlosen) Formalakt darstellen oder müsste im Rechtsweg erzwungen werden, sofern sich einer der beiden Vertragspartner nicht freiwillig dazu bereit finden sollte, eine neuerliche Vereinbarung zu treffen.

Auch aus der Formulierung der Vereinbarung (..., wird das

Dienstverhältnis ... einvernehmlich aufgelöst.) lassen sich nicht die

geringsten Argumente für die vom Kläger vertretene Auslegung

ableiten. Die Formulierung "wird ... aufgelöst", lässt vielmehr klar

erkennen, dass die Streitteile bereits mit Vergleichsabschluss klarstellen wollten, dass das Dienstverhältnis bereits damit - wenn auch unter einer Bedingung - aufgelöst werden sollte. Wäre tatsächlich eine weitere Auflösungsvereinbarung in der Zukunft gemeint gewesen, hätte man formulieren müssen, dass das Dienstverhältnis "einvernehmlich aufgelöst werden wird". Nicht nachvollziehbar ist auch der Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass die Bestimmungen des BehEinstG zwingendes Recht sind. Einschränkungen für eine einvernehmliche Vertragsauflösung enthält das BehEinstG nicht. Darüber hinaus hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht etwa auf einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, sondern vielmehr darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage für den Vergleich durch die nachträgliche Zuerkennung der Behinderteneigenschaft später weggefallen sei. Auch wenn dieser Rechtsgrund im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten wird, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich eine Vertragspartei jedenfalls dann nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn die später eingetretene Veränderung für sie vorhersehbar war vergleiche dazu nur Koziol in Koziol/Welser I12 mit Judikaturnachweisen in FN 117). Da der Kläger einige Zeit vorher einen Antrag auf Zuerkennung der Behindertenstellung gestellt hatte, war es für ihn keineswegs unvorhersehbar, dass diesem Antrag schließlich Berechtigung zuerkannt werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO, wobei ein Rechenfehler (USt) zu korrigieren war.

Anmerkung

E69746 9ObA54.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00054.03M.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_009OBA00054_03M0000_000