Nach Ansicht der beklagten Partei fehle es dem klagenden Personalausschuss (für Tirol und Vorarlberger) an der Legitimation zur Einbringung der vorliegenden Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASVG. Diese Angelegenheit betreffe nämlich nicht nur die Postbediensteten der genannten Bundesländer, sondern überregional die Postbediensteten in ganz Österreich. Es handle sich somit um eine Sache, welche gemäß § 73 Abs 2 Z 6 P-BVG in den Kompetenzbereich des Zentralausschusses falle. Dieser habe die Angelegenheit aber nicht an die klagende Partei delegiert. Dazu ist zu erwägen:Nach Ansicht der beklagten Partei fehle es dem klagenden Personalausschuss (für Tirol und Vorarlberger) an der Legitimation zur Einbringung der vorliegenden Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASVG. Diese Angelegenheit betreffe nämlich nicht nur die Postbediensteten der genannten Bundesländer, sondern überregional die Postbediensteten in ganz Österreich. Es handle sich somit um eine Sache, welche gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 6, P-BVG in den Kompetenzbereich des Zentralausschusses falle. Dieser habe die Angelegenheit aber nicht an die klagende Partei delegiert. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 17 Abs 3 PTSG sind zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde nachgeordnete Personalämter eingerichtet: .... Z 2 Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg; .... Gemäß § 9 Abs 1 P-BVG sind Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) 1. die Betriebsversammlung, 2. der Vertrauenspersonenausschuss, 3. der Personalausschuss, 4. der Zentralausschuss, 5. die Personalvertretungsversammlung, 6. die Wahlausschüsse und 7. die Rechnungsprüfer.... Gemäß § 19 Abs 1 letzter Satz P-BVG war für die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft jeweils für den Bereich der gemäß § 17 Abs 3 PTSG errichteten Personalämter ein Personalausschuss zu errichten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG sind zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde nachgeordnete Personalämter eingerichtet: .... Ziffer 2, Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg; .... Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, P-BVG sind Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) 1. die Betriebsversammlung, 2. der Vertrauenspersonenausschuss, 3. der Personalausschuss, 4. der Zentralausschuss, 5. die Personalvertretungsversammlung, 6. die Wahlausschüsse und 7. die Rechnungsprüfer.... Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz P-BVG war für die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft jeweils für den Bereich der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG errichteten Personalämter ein Personalausschuss zu errichten.
Daraus ergibt sich die grundsätzliche Legitimation des hier klagenden Personalausschusses. Soweit die beklagte Partei einwendet, dass Agenden von überregionalem Interesse nicht vom einzelnen Personalausschuss, sondern nur vom übergeordneten Zentralausschuss wahrgenommen werden könnten, vermengt sie interne, in der Betriebsverfassung gegründete Kompetenzen und das durch § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagerecht. Nach Lehre (Gamerith, "Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG" in DRdA 1988, 303, 306; Eypeltauer, "Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG" in JBl 1987, 490 f; Kuderna ASGG² 345) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0050991) können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft und damit der Betriebsrat (Anmerkung: welchem der Personalausschuss gleichzuhalten ist) die Feststellungsklage im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erheben, also für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. Dass die Klageberichtigung auf Angelegenheiten beschränkt wäre, die den Gegenstand einer zulässigen Betriebsvereinbarung bilden können, lässt sich indes dem Gesetz nicht entnehmen. Damit hat der klagende Personalausschuss, welcher - zuletzt - sein Feststellungsbegehren auf die Postbediensteten der Bundesländer Tirol und Vorarlberg eingeschränkt hat, seine Kompetenzen nicht überschritten.Daraus ergibt sich die grundsätzliche Legitimation des hier klagenden Personalausschusses. Soweit die beklagte Partei einwendet, dass Agenden von überregionalem Interesse nicht vom einzelnen Personalausschuss, sondern nur vom übergeordneten Zentralausschuss wahrgenommen werden könnten, vermengt sie interne, in der Betriebsverfassung gegründete Kompetenzen und das durch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumte Klagerecht. Nach Lehre (Gamerith, "Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG" in DRdA 1988, 303, 306; Eypeltauer, "Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG" in JBl 1987, 490 f; Kuderna ASGG² 345) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0050991) können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft und damit der Betriebsrat (Anmerkung: welchem der Personalausschuss gleichzuhalten ist) die Feststellungsklage im Rahmen ihres Wirkungsbereiches erheben, also für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. Dass die Klageberichtigung auf Angelegenheiten beschränkt wäre, die den Gegenstand einer zulässigen Betriebsvereinbarung bilden können, lässt sich indes dem Gesetz nicht entnehmen. Damit hat der klagende Personalausschuss, welcher - zuletzt - sein Feststellungsbegehren auf die Postbediensteten der Bundesländer Tirol und Vorarlberg eingeschränkt hat, seine Kompetenzen nicht überschritten.
Hingegen kommt einem anderen Einwand der beklagten Partei selbst für den Fall, dass man durch Betriebsübung entstandene Individualansprüche bejahen wollte, wesentliche Bedeutung zu: Die Gewährung der Freifahrten auf Postlinien (und parallel geführten Kraftwagenlinien der ÖBB) war an Voraussetzungen gebunden, welche im Einzelfall kumulativ gegeben sein mussten, nämlich an dem Bestand einer Postautolinie und die Situierung sowohl des Wohn- als auch des Dienstortes an einer solchen Linie. Änderte sich daher der Wohn- oder Dienstort des Freifahrtsberechtigten derart, dass einer dieser Orte nicht mehr an einer Postautolinie gelegen war, ging die Freifahrtberechtigung entschädigungslos verloren. Genauso verhielt es sich aber auch, wenn eine Postautolinie aufgelassen wurde, und zwar nach dem klaren Wortlaut der Gewährungsrichtlinie auch dann, wenn eine parallel geführte Kraftwagenlinie der ÖBB weiterbestehen sollte. Die Gewährung der Freifahrtberechtigung stand daher unter der - für jeden Berechtigten erkennbaren - auflösenden Bedingung, dass sämtliche für die Gewährung erforderlichen Voraussetzungen aufrecht waren. Durch die gesellschaftsrechtliche Abspaltung des Postautobetriebes und Einbringung desselben in die neu gegründete Postbus AG ging der beklagten Partei die Möglichkeit verloren, den bei ihr beschäftigten Personen kostenlose Mitnahme zu bieten, weil sie nunmehr über keinen Postautoliniendienst mehr verfügte. Dem möglichen Gegenargument, dass die beklagte Partei immer noch einen bestimmenden Einfluss auf die neu gegründete Postbus AG behalten hätte, steht das Gesetz entgegen: Gemäß § 19a PTSG, in Kraft getreten am 1. 3. 2001, gingen nämlich die Anteilsrechte der Österreichischen Post AG an der Österreichischen Postbus AG in das Eigentum der Österreichischen Industrie Holding AG über. Der bei der Österreichischen Post AG daraus entstehende Buchverlust war direkt mit Kapitalrücklagen zu verrechnen. Wenn somit bereits das Einstellen einer Linie dem vormals dadurch - bedingt - begünstigten Bediensteten entschädigungslos die Freifahrtmöglichkeit nahm, muss dies im Wege eines Größenschlusses auch für den bei der beklagten Partei eingetretenen Verlust aller Postautolinien Geltung haben. Aus der kurzfristigen Verrechnung der Freifahrtleistungen durch die Postbus AG gegenüber der Post AG in der Zeit von Mitte Oktober bis Ende des Jahres 2000 konnten die freifahrtberechtigten Beschäftigten nicht auf einen Abänderungswillen der beklagten Partei dahin schließen, dass Freifahrten nunmehr unabhängig von den vorgenannten Bedingungen gewährt würden. Zum einen ist nicht hervorgekommen, dass diese Inrechnungstellung bekannt geworden ist, zum anderen hat die beklagte Partei mit ihrem "Widerruf" in der ersten Dezember-Hälfte rechtzeitig auf die geänderten Verhältnisse und das Ende der Freifahrtbegünstigungen hingewiesen. Selbst im Falle durch Betriebsübung entstandener Individualansprüche wären diese daher durch Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen. Damit bedarf es auch keines Eingehens mehr auf den weiteren Einwand der beklagten Partei, dass keine Betriebsübung entstanden sei, sondern eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung seitens der Arbeitgeberin - zulässig - eingestellt worden sei.Hingegen kommt einem anderen Einwand der beklagten Partei selbst für den Fall, dass man durch Betriebsübung entstandene Individualansprüche bejahen wollte, wesentliche Bedeutung zu: Die Gewährung der Freifahrten auf Postlinien (und parallel geführten Kraftwagenlinien der ÖBB) war an Voraussetzungen gebunden, welche im Einzelfall kumulativ gegeben sein mussten, nämlich an dem Bestand einer Postautolinie und die Situierung sowohl des Wohn- als auch des Dienstortes an einer solchen Linie. Änderte sich daher der Wohn- oder Dienstort des Freifahrtsberechtigten derart, dass einer dieser Orte nicht mehr an einer Postautolinie gelegen war, ging die Freifahrtberechtigung entschädigungslos verloren. Genauso verhielt es sich aber auch, wenn eine Postautolinie aufgelassen wurde, und zwar nach dem klaren Wortlaut der Gewährungsrichtlinie auch dann, wenn eine parallel geführte Kraftwagenlinie der ÖBB weiterbestehen sollte. Die Gewährung der Freifahrtberechtigung stand daher unter der - für jeden Berechtigten erkennbaren - auflösenden Bedingung, dass sämtliche für die Gewährung erforderlichen Voraussetzungen aufrecht waren. Durch die gesellschaftsrechtliche Abspaltung des Postautobetriebes und Einbringung desselben in die neu gegründete Postbus AG ging der beklagten Partei die Möglichkeit verloren, den bei ihr beschäftigten Personen kostenlose Mitnahme zu bieten, weil sie nunmehr über keinen Postautoliniendienst mehr verfügte. Dem möglichen Gegenargument, dass die beklagte Partei immer noch einen bestimmenden Einfluss auf die neu gegründete Postbus AG behalten hätte, steht das Gesetz entgegen: Gemäß Paragraph 19 a, PTSG, in Kraft getreten am 1. 3. 2001, gingen nämlich die Anteilsrechte der Österreichischen Post AG an der Österreichischen Postbus AG in das Eigentum der Österreichischen Industrie Holding AG über. Der bei der Österreichischen Post AG daraus entstehende Buchverlust war direkt mit Kapitalrücklagen zu verrechnen. Wenn somit bereits das Einstellen einer Linie dem vormals dadurch - bedingt - begünstigten Bediensteten entschädigungslos die Freifahrtmöglichkeit nahm, muss dies im Wege eines Größenschlusses auch für den bei der beklagten Partei eingetretenen Verlust aller Postautolinien Geltung haben. Aus der kurzfristigen Verrechnung der Freifahrtleistungen durch die Postbus AG gegenüber der Post AG in der Zeit von Mitte Oktober bis Ende des Jahres 2000 konnten die freifahrtberechtigten Beschäftigten nicht auf einen Abänderungswillen der beklagten Partei dahin schließen, dass Freifahrten nunmehr unabhängig von den vorgenannten Bedingungen gewährt würden. Zum einen ist nicht hervorgekommen, dass diese Inrechnungstellung bekannt geworden ist, zum anderen hat die beklagte Partei mit ihrem "Widerruf" in der ersten Dezember-Hälfte rechtzeitig auf die geänderten Verhältnisse und das Ende der Freifahrtbegünstigungen hingewiesen. Selbst im Falle durch Betriebsübung entstandener Individualansprüche wären diese daher durch Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen. Damit bedarf es auch keines Eingehens mehr auf den weiteren Einwand der beklagten Partei, dass keine Betriebsübung entstanden sei, sondern eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung seitens der Arbeitgeberin - zulässig - eingestellt worden sei.
Damit ist aber auch auf die Ausführungen in der Revision der klagenden Partei nicht weiter einzugehen, welche darauf abzielen, dass hinsichtlich der Beamten neben deren öffentlich-rechtlicher Stellung zum Bund eine privatrechtliche Beziehung zum "Beschäftigerbetrieb" möglich gewesen sei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Zum Kostenzuspruch für das Verfahren erster Instanz ist ergänzend anzumerken: Für die im Jahre 2001 erbrachten Leistungen (erste Tagsatzung und Schriftsatz vom 29. 11. 2001) hatte die Berechnung auf Basis von ATS 300.000 nach dem damals geltenden Kostentarif in Schillingbeträgen zu erfolgen, welche in Euro-Währung umzurechnen waren. Für den vorgenannten, auf eine Fristerstreckung abzielenden Schriftsatz gebührt nicht, wie verzeichnet, TP 2, sondern nur TP 1 I lit c RAT. Da die Tagsatzung vom 1. 7. 2003 die Dauer von einer Stunde nicht überschritt, waren die von der beklagten Partei für zwei begonnene Stunden verzeichneten Kosten entsprechend zu kürzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Zum Kostenzuspruch für das Verfahren erster Instanz ist ergänzend anzumerken: Für die im Jahre 2001 erbrachten Leistungen (erste Tagsatzung und Schriftsatz vom 29. 11. 2001) hatte die Berechnung auf Basis von ATS 300.000 nach dem damals geltenden Kostentarif in Schillingbeträgen zu erfolgen, welche in Euro-Währung umzurechnen waren. Für den vorgenannten, auf eine Fristerstreckung abzielenden Schriftsatz gebührt nicht, wie verzeichnet, TP 2, sondern nur TP 1 römisch eins Litera c, RAT. Da die Tagsatzung vom 1. 7. 2003 die Dauer von einer Stunde nicht überschritt, waren die von der beklagten Partei für zwei begonnene Stunden verzeichneten Kosten entsprechend zu kürzen.
Zu den Kosten der Revision der beklagten Partei ist anzumerken, dass Gegenstand des Rechtsmittels nur die Bekämpfung jenes Teiles des Berufungsurteils war, mit welchem das stattgebende Feststellungsurteil hinsichtlich zweier Interessentengruppen, nämlich ehemaliger Vertragsbediensteter einerseits und Angestellter andererseits, aufrecht erhalten wurde. Das Revisionsinteresse ist daher mit zwei Drittel des Gesamtinteresses zu bewerten, das heißt mit EUR 14.533,33 anstelle EUR 21.800. Auf der Basis dieses Ansatzes waren die Kosten der Revision zuzuerkennen. Kosten für die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zur Revision der klagenden Partei konnten nicht zuerkannt werden, weil solche nicht verzeichnet wurden.