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Entscheidung 9 ObA 54/05i×

Entscheidung 9 ObA 54/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA54/05i

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian Z*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG, Oberwart, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 1.261,65 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2005, GZ 7 Ra 9/05f-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Der klare Wortlaut des Paragraph 299, EO stellt auf den Bestand eines „Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt", ab. Warum hier der Begriff des „Arbeitsverhältnisses" anders als nach einhelliger arbeits- bzw zivilrechtlicher Ansicht auszulegen wäre, vermag der Revisionswerber auch nicht annähernd schlüssig aufzuzeigen. Sein Hinweis auf Paragraph 11, ASVG ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese Bestimmung ausdrücklich zwischen dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und dem allenfalls davon abweichenden Ende der Pflichtversicherung unterscheidet. Die vom Revisionswerber begehrte Gleichsetzung des „Arbeitsverhältnisses" mit einer allenfalls länger währenden Pflichtversicherungzeit lässt sich daher mit den Auslegungsregeln der Paragraphen 6, f ABGB nicht in Einklang bringen.

Anmerkung

E77392 9ObA54.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00054.05I.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_009OBA00054_05I0000_000