Entscheidung 9 ObA 54/99b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, technischer Zeichner, ***** vertreten durch Mag. Bettina Schrittwieser, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8 - 10, 8020 Graz, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 229.764,14 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 1999, GZ 8 Ra 227/98h-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hielt das Berufungsgericht die Feststellung, daß der Kläger seine Dienstzeugnisse bereits beim Einstellungsgespräch vorgelegt habe und diese dann von der beklagten Partei kopiert worden seien (S 115 f), für unbedenklich (S. 171). Geht man aber von dieser, eine richtige Einstufung ermöglichenden Feststellung aus, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß der Kläger seiner Behauptungs- und Nachweispflicht gemäß § 16 Abs 9 des einschlägigen Rahmenkollektivvertrags nicht nachgekommen wäre.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hielt das Berufungsgericht die Feststellung, daß der Kläger seine Dienstzeugnisse bereits beim Einstellungsgespräch vorgelegt habe und diese dann von der beklagten Partei kopiert worden seien (S 115 f), für unbedenklich (S. 171). Geht man aber von dieser, eine richtige Einstufung ermöglichenden Feststellung aus, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß der Kläger seiner Behauptungs- und Nachweispflicht gemäß Paragraph 16, Absatz 9, des einschlägigen Rahmenkollektivvertrags nicht nachgekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00054.99B.0505.000
Dokumentnummer
JJT_19990505_OGH0002_009OBA00054_99B0000_000