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Entscheidung 9 ObA 55/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA55/08s

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jose C*****, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz wegen 9.501,28 EUR brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2008, GZ 8 Ra 107/07b-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht, zur Anrechenbarkeit der Dienstzeiten bei der stillgelegten und mit der Beklagten verwobenen Subunternehmerin, von der die Beklagte die Dienstnehmer, ohne dass sich deren Arbeit oder Integration in den Betrieb geändert hätte, übernommen hat, einerseits auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs, andererseits aber subsidiär auch auf eine Vertragsübernahme gestützt. Wurden doch auch die Lohnabrechnungen bzw Vorschüsse übernommen und keinerlei Endabrechnung durchgeführt. Die außerordentliche Revision der Beklagten bekämpft diese selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht und vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RIS-Justiz RS0118709 mwN etwa 9 ObA 7/07f). Im Übrigen kann die Frage, ob Verhaltensweisen als schlüssige Erklärungen anzusehen sind, jeweils nur vor dem Hintergrund des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn es nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, grobe Auslegungsfehler zu korrigieren vergleiche etwa RIS-Justiz RS0042936 mwN; RIS-Justiz RS0044358 mwN).

Anmerkung

E87346 9ObA55.08s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5883/5/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00055.08S.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080507_OGH0002_009OBA00055_08S0000_000

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