Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein vertraglicher Kündigungsschutz zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein vertraglicher Kündigungsschutz zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Wurde - wie im hier vorliegenden Fall - nicht bewiesen, daß für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungswillen des anderen eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (DRdA 1994, 311, SZ 68/119 ua). Wenngleich am Wortsinn, welcher Ausgangspunkt für jede Auslegung sein muß, nicht zu haften ist, war der Zweck der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung nicht auf die Verschaffung eines allgemeinen Kündigungsschutzes gerichtet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn des § 3 des Vertrages, der nur die Nichtverlängerung des zunächst befristeten Dienstvertrages regelt, sondern - neben § 20 des Vertrages, wo auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes verwiesen wird - auch aus § 10 des Vertrages, in dessen Abs 2 eine erhöhte Abfertigung nur für den Fall der Nichtverlängerung vorgesehen ist, während es in Abs 1 heißt, daß "hinsichtlich der Anspruchsberechtigung (betreffend eine Abfertigung) die Bestimmungen des Angestelltengesetzes gelten". Hätten die Parteien demgegenüber beabsichtigt, eine Kündigung nur aus den Gründen des Vertragsbedienstetengesetzes wirksam werden zu lassen (- dahingestellt bleiben kann, ob § 3 des Vertrages auf das VBG 1948 oder das stmk LVBG Bezug nimmt, weil letzteres in seinen § 2 Abs 1 generell auf die Geltung des VBG 1948 verweist -) wäre wohl zu erwarten gewesen, daß auch die Abfertigungsbeschränkungen des § 25 Abs 2 Z 2 iVm § 32 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 VBG Erwähnung gefunden hätten. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist daher das Ergebnis einer mit den Grundsätzen der § 914 f ABGB im Einklang stehenden Auslegung.Wurde - wie im hier vorliegenden Fall - nicht bewiesen, daß für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungswillen des anderen eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (DRdA 1994, 311, SZ 68/119 ua). Wenngleich am Wortsinn, welcher Ausgangspunkt für jede Auslegung sein muß, nicht zu haften ist, war der Zweck der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung nicht auf die Verschaffung eines allgemeinen Kündigungsschutzes gerichtet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn des Paragraph 3, des Vertrages, der nur die Nichtverlängerung des zunächst befristeten Dienstvertrages regelt, sondern - neben Paragraph 20, des Vertrages, wo auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes verwiesen wird - auch aus Paragraph 10, des Vertrages, in dessen Absatz 2, eine erhöhte Abfertigung nur für den Fall der Nichtverlängerung vorgesehen ist, während es in Absatz eins, heißt, daß "hinsichtlich der Anspruchsberechtigung (betreffend eine Abfertigung) die Bestimmungen des Angestelltengesetzes gelten". Hätten die Parteien demgegenüber beabsichtigt, eine Kündigung nur aus den Gründen des Vertragsbedienstetengesetzes wirksam werden zu lassen (- dahingestellt bleiben kann, ob Paragraph 3, des Vertrages auf das VBG 1948 oder das stmk LVBG Bezug nimmt, weil letzteres in seinen Paragraph 2, Absatz eins, generell auf die Geltung des VBG 1948 verweist -) wäre wohl zu erwarten gewesen, daß auch die Abfertigungsbeschränkungen des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 VBG Erwähnung gefunden hätten. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist daher das Ergebnis einer mit den Grundsätzen der Paragraph 914, f ABGB im Einklang stehenden Auslegung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.