Entscheidungsgründe:
Vom vorliegenden Feststellungsbegehren sind mehr als drei Arbeitnehmer in Betrieben betroffen, deren Belegschaft vom klagenden Betriebsrat vertreten wird. Auf die entsprechenden Arbeitsverhältnisse ist der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzuwenden.
Abschnitt VI („Arbeitszeit") des Kollektivvertrages enthält folgende Z 16 („Verteilung der Normalarbeitszeit"), welche erst im Jahre 2001 Eingang in den KollV fand:Abschnitt römisch sechs („Arbeitszeit") des Kollektivvertrages enthält folgende Ziffer 16, („Verteilung der Normalarbeitszeit"), welche erst im Jahre 2001 Eingang in den KollV fand:
Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf fünf Tage zu verteilen. Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr zu enden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamt-Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage durch Betriebsvereinbarung auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
Die wesentlich ältere und in ihrem Wortlaut gleich gebliebene Z 24 („Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember") desselben Abschnitts VI lautet:Die wesentlich ältere und in ihrem Wortlaut gleich gebliebene Ziffer 24, („Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember") desselben Abschnitts römisch sechs lautet:
„Der 24. und 31. Dezember sind unter Lohnfortzahlung (bei Ausschluss der nicht pauschalierten Überstundenvergütungen) dienstfrei. Wird aus betrieblichen Erfordernissen am 24. oder 31. Dezember gearbeitet, so sind bezüglich der Abgeltung der Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit bis 12.00 Uhr Betriebsvereinbarungen abzuschließen; bezüglich Arbeiten nach 12.00 Uhr gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung."
Entsprechend der Ermächtigung des Abschnittes VI Z 16 des Kollektivvertrages wurde zwischen den Streitteilen für die Betriebe Drau, Obere Donau, Kaprun/Salzach, Untere Donau, Malta/Reißeck und Zillertal eine Betriebsvereinbarung geschlossen, welche auszugsweise wie folgt lautet:Entsprechend der Ermächtigung des Abschnittes römisch sechs Ziffer 16, des Kollektivvertrages wurde zwischen den Streitteilen für die Betriebe Drau, Obere Donau, Kaprun/Salzach, Untere Donau, Malta/Reißeck und Zillertal eine Betriebsvereinbarung geschlossen, welche auszugsweise wie folgt lautet:
„1. Allgemeines:
Mit dieser Regelung wird für alle betroffenen Dienstnehmer die Normalarbeitszeitverteilung neu definiert und dem im Kollektivvertrag der Energieversorgungsunternehmen Österreich vorgesehen Ausmaß entsprechend, das sind derzeit 38,5 Stunden pro Woche, festgelegt.
...
3. Festlegung der Normalarbeitszeit:
Entsprechend den Bestimmungen der Kollektivverträge für die Angestellten und Arbeiter der EVU-Ö beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden. Verteilung der täglichen Normalarbeitszeit (Standardmodell): Montag: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Dienstag: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Mittwoch: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Donnerstag: 7.00 bis 16.50 Uhr (jeweils inklusive einer halbstündigen Pause, die Mittagspause wird wie folgt festgelegt ...). ... Von dieser Pause werden an jedem der vier Arbeitstage zehn Minuten an die zu erbringende Wochenarbeitszeit angerechnet. Die Festlegung der Beginn- und Endzeiten der täglichen Normalarbeitszeit bzw der Pausen erfolgt für alle Dienstnehmer an den einzelnen Standorten einheitlich. ...
4. Sonstige Festlegungen: ...
Fällt auf den arbeitsfreien Freitag ein Feiertag, so gilt der letzte davor liegende Tag, an dem zu arbeiten ist, als arbeitsfrei. Wird an diesem Tag gearbeitet, so enthält der Dienstnehmer als Ersatz dafür an einem anderen Tag frei (Ersatz als Normalarbeitszeit 1 : 1)."
Von der Betriebsvereinbarung sind rund 800 Dienstnehmer betroffen. Im Jahre 2004 waren der 24. und 31. Dezember jeweils Freitage. Die von der „Vier-Tage-Woche" betroffenen Arbeitnehmer, welche von Montag bis Donnerstag in diesen Wochen gearbeitet hatten, erhielten keinen zusätzlichen freien Tag.
Mit seiner Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG begehrt der Kläger die Feststellung, dass die im Rahmen der Arbeitseinteilung „4-Tage-Woche" tätigen Arbeitnehmer Anspruch darauf hatten, dass in den Kalenderwochen 52 und 53 des Jahres 2004, in die der 24. und 31. Dezember fielen, jeweils ein anderer Arbeitstag der Woche neben diesen beiden Tagen arbeitsfrei zu geben war. Zusammengefasst bringt der Kläger dazu vor, dass auch der 24. und 31. Dezember als „kollektivvertragliche Feiertage" zu beurteilen seien, für die die Regelung des Abschnitts VI Z 16 des Kollektivvertrags in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung anzuwenden sei. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten ihre Arbeitspflicht in den jeweiligen Wochen voll erfüllt und wären gegenüber solchen Arbeitnehmern, welche eine 5-Tage-Woche hätten, schlechter gestellt. Letztere hätten dienstfrei, ohne einer Arbeitsverpflichtung unterworfen zu sein, während nach dem Willen der Beklagten die von der 4-Tage-Woche betroffenen Arbeitnehmer mit dem 24. und 31. Dezember 2004 als freie Tage vorlieb nehmen müssten, ohne zu einem Ersatztag zu kommen. Eine solche Absicht könne jedoch den Parteien des Kollektivvertrages nicht unterstellt werden.Mit seiner Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG begehrt der Kläger die Feststellung, dass die im Rahmen der Arbeitseinteilung „4-Tage-Woche" tätigen Arbeitnehmer Anspruch darauf hatten, dass in den Kalenderwochen 52 und 53 des Jahres 2004, in die der 24. und 31. Dezember fielen, jeweils ein anderer Arbeitstag der Woche neben diesen beiden Tagen arbeitsfrei zu geben war. Zusammengefasst bringt der Kläger dazu vor, dass auch der 24. und 31. Dezember als „kollektivvertragliche Feiertage" zu beurteilen seien, für die die Regelung des Abschnitts römisch sechs Ziffer 16, des Kollektivvertrags in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung anzuwenden sei. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten ihre Arbeitspflicht in den jeweiligen Wochen voll erfüllt und wären gegenüber solchen Arbeitnehmern, welche eine 5-Tage-Woche hätten, schlechter gestellt. Letztere hätten dienstfrei, ohne einer Arbeitsverpflichtung unterworfen zu sein, während nach dem Willen der Beklagten die von der 4-Tage-Woche betroffenen Arbeitnehmer mit dem 24. und 31. Dezember 2004 als freie Tage vorlieb nehmen müssten, ohne zu einem Ersatztag zu kommen. Eine solche Absicht könne jedoch den Parteien des Kollektivvertrages nicht unterstellt werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Beim 24. und 31. Dezember handle es sich nicht um Feiertage iSd Abschnitts VI Z 16 KollV. Wenn die Kollektivvertragsparteien dies gewollt hätten, wäre dies aus Abschnitt VI Z 24 entsprechend formuliert hervorgegangen. Da dies nicht der Fall sei, sei zwischen „Feiertagen" einerseits und „dienstfreien Tagen" andererseits zu unterscheiden. Falle daher nach vier Tagen Arbeit der fünfte Tag auf einen nur „dienstfreien" Tag, begründe dies keinen Anspruch auf einen weiteren freien Tag.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Beim 24. und 31. Dezember handle es sich nicht um Feiertage iSd Abschnitts römisch sechs Ziffer 16, KollV. Wenn die Kollektivvertragsparteien dies gewollt hätten, wäre dies aus Abschnitt römisch sechs Ziffer 24, entsprechend formuliert hervorgegangen. Da dies nicht der Fall sei, sei zwischen „Feiertagen" einerseits und „dienstfreien Tagen" andererseits zu unterscheiden. Falle daher nach vier Tagen Arbeit der fünfte Tag auf einen nur „dienstfreien" Tag, begründe dies keinen Anspruch auf einen weiteren freien Tag.
Das Erstgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und wies das Klagebegehren ab.