Entscheidung 9 ObA 56/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 1.961,69 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 5. 2008 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 15. 5. 2008 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein. Sie ist daher nicht mehr zulässig.Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 5. 2008 zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte erst am 15. 5. 2008 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein. Sie ist daher nicht mehr zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00056.08P.0709.000
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20080709_OGH0002_009OBA00056_08P0000_000