[1] 1. Die Verordnung des (damals) Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 GehG (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) sieht in § 3 Abs 1 Z 6 vor, dass die Dienstzulage für die Leiter von Berufsschulen mit mehr als 35 Klassen bis inklusive 50 Klassen um 7,5 % erhöht wird. Bei Leitern von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen gebührt eine Erhöhung der Dienstzulage um 15 %. 1. Die Verordnung des (damals) Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des Paragraph 57, GehG (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) sieht in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, vor, dass die Dienstzulage für die Leiter von Berufsschulen mit mehr als 35 Klassen bis inklusive 50 Klassen um 7,5 % erhöht wird. Bei Leitern von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen gebührt eine Erhöhung der Dienstzulage um 15 %.
[2] Nach § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenV 1966 sind an Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen. Nach Paragraph 4, Ziffer 8, Schulleiter-ZulagenV 1966 sind an Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen.
[3] 2. Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung der von der Verordnung verwendeten Formulierungen befasst:
[4] Dabei verwies er darauf, dass sich nach § 57 Abs 1 GehG die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richte. Dafür sei nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern die der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienten, maßgebend. Auch die Auslegung, wonach jeder der vorhandenen Sonderunterrichtsräume „je wie eine Klasse“ zu zählen sei, werde dem Inhalt der Normen nicht gerecht, weil es auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule ankomme, sodass nicht auszuschließen sei, dass im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten (VwGH 26. 5. 1993, 92/12/0219). Er lehnte die Rechtsauffassung ab, dass eine Einfachzählung die höhere Belastung durch das mehrfache Vorhandensein der Funktionsräume unberücksichtigt lasse, soweit solche Einrichtungen mehrfach vorhanden seien. Da (im dort zu beurteilenden Fall) keine Hinweise auf „organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art“ hervorgekommen seien, begegne es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die vorhandenen artgleichen Räume (Betriebsküche, Lehrküche, Wäschepflege-Textilverarbeitungsräume) jeweils als eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit gewertet habe. Dass es aufgrund des Stundenplans erforderlich werden könnte, eine Gruppenteilung vorzunehmen und zur gleichen Zeit zwei (artgleiche) Räume zu benützen, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern (VwGH 22. 10. 1997, 92/12/0255). Dabei verwies er darauf, dass sich nach Paragraph 57, Absatz eins, GehG die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richte. Dafür sei nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern die der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienten, maßgebend. Auch die Auslegung, wonach jeder der vorhandenen Sonderunterrichtsräume „je wie eine Klasse“ zu zählen sei, werde dem Inhalt der Normen nicht gerecht, weil es auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule ankomme, sodass nicht auszuschließen sei, dass im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten (VwGH 26. 5. 1993, 92/12/0219). Er lehnte die Rechtsauffassung ab, dass eine Einfachzählung die höhere Belastung durch das mehrfache Vorhandensein der Funktionsräume unberücksichtigt lasse, soweit solche Einrichtungen mehrfach vorhanden seien. Da (im dort zu beurteilenden Fall) keine Hinweise auf „organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art“ hervorgekommen seien, begegne es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die vorhandenen artgleichen Räume (Betriebsküche, Lehrküche, Wäschepflege-Textilverarbeitungsräume) jeweils als eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit gewertet habe. Dass es aufgrund des Stundenplans erforderlich werden könnte, eine Gruppenteilung vorzunehmen und zur gleichen Zeit zwei (artgleiche) Räume zu benützen, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern (VwGH 22. 10. 1997, 92/12/0255).
[5] 3. Das Berufungsgericht vertrat für den vorliegenden Fall ausgehend von dieser Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei den beiden Laboren um mehrere Räumlichkeiten handle. Ausgangspunkt sei vielmehr der zugrunde liegende Lehrplan, im konkreten Fall der bautechnischen Berufe, für die die Laborräumlichkeiten errichtet worden seien. Für diese bestehe keine lehrplanmäßige Differenzierung in ein „Schmutzlabor“ und ein „Sauberlabor“. Darauf, dass in den beiden Laboren jeweils unterschiedliche Übungen durchgeführt würden, käme es nicht an, dies führe nicht dazu, dass eine getrennte Organisation und Struktur vorliege. Vielmehr sei von einer funktionellen Einheit auszugehen, weshalb die Klassenzahl für die Erhöhung der Dienstzulage um 15 % nicht erreicht werde.
[6] Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, gegen die die Revision keine überzeugenden Argumente anführt, und ist vor diesem Hintergrund im Einzelfall auch nicht korrekturbedürftig.
[7] 4. Die Revision macht im Wesentlichen geltend, dass die beiden Labore eine organisatorische Eigenständigkeit auf allen Ebenen aufweisen würden. Es handle sich um Räume mit unterschiedlicher Ausstattung, Funktion und unterschiedlichen Sicherheitserfordernissen, die der Vermittlung unterschiedlicher Lernziele bei unterschiedlicher Betreuung dienten und die auch (gelegentlich) zeitgleich von unterschiedlichen Gruppen genutzt würden.
[8] Allerdings kommt es entgegen der Revision nicht ausschließlich darauf an, ob eine bestimmte Einrichtung für sich allein als Einheit angesehen werden kann. Die Revision führt selbst an, dass auch die Schule in ihrer Gesamtheit als Einheit betrachtet werden könnte, eine Betrachtungsweise, die der Verordnung ebensowenig entsprechen würde, wie die bloß numerische Summierung von Räumlichkeiten. Zu beachten ist vielmehr, dass es auf die organisatorische Stellung der Räume im Rahmen der Schule ankommt, auf Einrichtungen, die der Erreichung eines bestimmten schulischen Zwecks dienen und damit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bedeutung und den Umfang der Anstalt bestimmen.
[9] Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Laborräumlichkeiten errichtet wurden, um dem verbindlichen Fach „Bautechnisches Labor“ für die bautechnischen Berufe zu entsprechen. Jede andere Verwendung erfolge demgegenüber nur untergeordnet und spiele daher für die Beurteilung keine Rolle.
[10] Davon ausgehend liegt der wesentliche Zweck der beiden Labore aber darin, dass damit die Erfordernisse eines konkreten Unterrichtsfachs für bestimmte Berufsgruppen abgedeckt werden können, auch wenn der Unterricht selbst aufgrund der praktischen Anforderungen des Unterrichtsstoffs mehrere Räumlichkeiten notwendig macht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass deshalb organisatorisch von einer Einheit auszugehen ist, ist nicht korrekturbedürftig.
[11] 5. Soweit die Revision Fragen zur Auslegung der Begriffe „praktischer Unterricht“, „Labor“ und „gleichartige Einrichtung“ aufwirft, kommt es darauf im gegebenen Zusammenhang nicht an. Auch die Frage, ob von mehreren Einheiten im Zusammenhang mit den Malerwerkstätten auszugehen ist, ist nicht entscheidungsrelevant. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden.
[12] 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).