Entscheidung 9 ObA 57/03b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jan J*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stefan T*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Jirovec & Partner, Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen EUR 13.665,13 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (EUR 726,73) (Revisionsinteresse: EUR 12.840,08), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2002, GZ 7 Ra 338/02f-17, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Juni 2002, GZ 28 Cga 131/01s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 749,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 124,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 2002 erging und daher noch die mit der ZPO-Nov 2002 aufgehobene Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zur Anwendung kommt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 2002 erging und daher noch die mit der ZPO-Nov 2002 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zur Anwendung kommt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin macht mit dem weitaus größten Teil ihrer Ausführungen geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die in zweiter Instanz geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht aufgegriffen habe. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf das dazu erstattete Vorbringen kann daher nicht eingegangen werden. Damit bleibt nur mehr der Einwand, dass das Erstgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass der Beklagte nicht zwischen der Androhung der Entlassung und deren Ausspruch unterschieden habe. Bei der Beurteilung der entsprechenden Angaben des Beklagten handle es sich um eine Frage der Interpretation, die als unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft werden könne. Damit übersieht der Revisionswerber aber, dass das Erstgericht keine Tatsachenfeststellung in diesem Sinn getroffen hat, sondern die wiedergegeben Überlegung lediglich im Rahmen seiner Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Angaben des Beklagten in seiner Parteienvernehmung angestellt hat. Ein Zusammenhang der dazu erstatteten Revisionsausführungen mit dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist nicht zu erkennen. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt.Die Revisionswerberin macht mit dem weitaus größten Teil ihrer Ausführungen geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die in zweiter Instanz geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht aufgegriffen habe. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf das dazu erstattete Vorbringen kann daher nicht eingegangen werden. Damit bleibt nur mehr der Einwand, dass das Erstgericht zu Unrecht festgestellt habe, dass der Beklagte nicht zwischen der Androhung der Entlassung und deren Ausspruch unterschieden habe. Bei der Beurteilung der entsprechenden Angaben des Beklagten handle es sich um eine Frage der Interpretation, die als unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft werden könne. Damit übersieht der Revisionswerber aber, dass das Erstgericht keine Tatsachenfeststellung in diesem Sinn getroffen hat, sondern die wiedergegeben Überlegung lediglich im Rahmen seiner Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Angaben des Beklagten in seiner Parteienvernehmung angestellt hat. Ein Zusammenhang der dazu erstatteten Revisionsausführungen mit dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist nicht zu erkennen. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der vom Kläger verzeichnete Kostenbetrag war wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren, weil der dem Kostenverzeichnis zugrunde gelegte Revisionsstreitwert überhöht ist. Das Erstgericht hat nämlich dem Klagebegehren nur zum Teil stattgegeben und - ohne dies im Spruch zum Ausdruck zu bringen - einen geringfügigen Teil (erkennbar) abgewiesen. Um diesen Betrag, der nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, war daher der Streitwert zu reduzieren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der vom Kläger verzeichnete Kostenbetrag war wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren, weil der dem Kostenverzeichnis zugrunde gelegte Revisionsstreitwert überhöht ist. Das Erstgericht hat nämlich dem Klagebegehren nur zum Teil stattgegeben und - ohne dies im Spruch zum Ausdruck zu bringen - einen geringfügigen Teil (erkennbar) abgewiesen. Um diesen Betrag, der nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, war daher der Streitwert zu reduzieren.
Anmerkung
E71427
9ObA57.03b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00057.03B.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20031022_OGH0002_009OBA00057_03B0000_000