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Entscheidung 9 ObA 57/09m×

Entscheidung 9 ObA 57/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA57/09m

Entscheidungsdatum

02.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** E*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Rathausstraße 4, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2009, GZ 10 Ra 169/08h-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit: Der Vorfall wurde ausdrücklich - wie sich aus dem Kontext ergibt, aufgrund der Angaben der Zeugin T***** - festgestellt. Diese Feststellung blieb aber trotz der im Paragraph 468, Absatz 2, zweiter Satz ZPO enthaltenen Rügepflicht unbekämpft. Demgegenüber ist der Hinweis des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, dass die belästigte Mitarbeiterin den Vorfall nicht erwähnt habe, keine weitere, „versteckte" Feststellung.

Zur behaupteten Verfristung:

Abgesehen davon, dass das Entlassungsschreiben (./A) ausdrücklich auch „nonverbale sexuelle Belästigungen" als Enlassungsgrund nennt, bezieht sich die Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatz (S 9 in ON 3) darauf, dass der Kläger den Lehrling „berührt habe, was dieser sichtlich unangenehm gewesen sei". Der festgestellte Vorfall ist diesem Vorbringen unschwer zu unterstellen, sodass es am Kläger, der für alle für den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände behauptungs- und beweispflichtig war, gelegen wäre, die nicht von Amts wegen wahrzunehmende Rechtzeitigkeit der Entlassung zu bestreiten (RIS-Justiz RS0029249 [T5]). Da dies im Verfahren erster Instanz unterblieben ist, liegt in diesem erst im Revisionsverfahren erhobenen Einwand eine unbeachtliche Neuerung.

Weitere Einwände werden in der außerordentlichen Revision nicht erhoben.

Anmerkung

E91092 9ObA57.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00057.09M.0602.000

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090602_OGH0002_009OBA00057_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung