[1] 1.1. Nach der Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden (RS0042963). Aus der in der außerordentlichen Revision genannten Entscheidung 3 Ob 150/97y ist nichts anderes abzuleiten: Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz waren darin kein Thema.
[2] 1.2. Das Berufungsgericht hat die in der Berufung der Klägerin enthaltene, auf das Unterbleiben der von ihr angebotenen Vernehmung dreier Zeuginnen und Zeugen gestützte Verfahrensrüge behandelt und eine darin gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Das Argument der außerordentlichen Revision, das Erstgericht habe dadurch, dass es die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, „erheblich gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen“, ist vor diesem Hintergrund einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
[3] 2. Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht, die auch in RS0036739 keine Stütze findet, kann nicht jeder angebliche „Fehler“ des Berufungsgerichts bei der Behandlung einer Verfahrensrüge an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die von ihr allgemein angestrebte inhaltliche Prüfung der Gründe, mit denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensfehler verneint hat, hat im Revisionsverfahren nicht zu erfolgen, unterläge sonst doch jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 10 ObS 8/25m, Rz 5 mwN). 2. Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht, die auch in RS0036739 keine Stütze findet, kann nicht jeder angebliche „Fehler“ des Berufungsgerichts bei der Behandlung einer Verfahrensrüge an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die von ihr allgemein angestrebte inhaltliche Prüfung der Gründe, mit denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensfehler verneint hat, hat im Revisionsverfahren nicht zu erfolgen, unterläge sonst doch jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche 10 ObS 8/25m, Rz 5 mwN).
[4] 3.1. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass nach der Rechtsprechung ein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) vorliegen kann, wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (RS0042963 [T12, T28, T52]). Das setzt voraus, dass es bei der Behandlung der Verfahrensrüge den Inhalt eines Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben hat (vgl RS0043324; RS0043347). 3.1. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass nach der Rechtsprechung ein Mangel des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) vorliegen kann, wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (RS0042963 [T12, T28, T52]). Das setzt voraus, dass es bei der Behandlung der Verfahrensrüge den Inhalt eines Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben hat vergleiche RS0043324; RS0043347).
[5] 3.2. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe sich über die „klare Argumentation“ und die „ordnungsgemäße Ausführung“ der Verfahrensrüge hinweggesetzt. Soweit sie damit überhaupt geltend macht, dass das Berufungsgericht den Inhalt ihrer Verfahrensrüge in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben habe, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen: Alle Umstände, auf die sich die außerordentliche Revision in diesem Zusammenhang stützen will, sind auch in der zusammenfassenden Wiedergabe des Inhalts der Verfahrensrüge, die das Berufungsgericht ihrer Behandlung vorangestellt hat, enthalten. Davon, dass der Inhalt der Verfahrensrüge in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben worden wäre, kann schon deshalb keine Rede sein.
[6] 4.1. Mit dem Vorbringen, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gewertet und nicht inhaltlich behandelt habe (vgl RS0043231), zeigt die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil ihre Prämisse falsch ist: Das Berufungsgericht hat zwar (an mehreren Stellen) darauf hingewiesen, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Ungeachtet dessen hat es die Rechtsrüge aber – ausgehend vom Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) – inhaltlich behandelt und sich dabei insbesondere mit dem in der außerordentlichen Revision wiederholten Argument befasst, die Klägerin habe ihre Dienstpflicht nicht gröblich verletzt (vgl § 32 Abs 2 Z 1 VBG). Im Übrigen tritt die außerordentliche Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, nicht entgegen. 4.1. Mit dem Vorbringen, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gewertet und nicht inhaltlich behandelt habe vergleiche RS0043231), zeigt die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil ihre Prämisse falsch ist: Das Berufungsgericht hat zwar (an mehreren Stellen) darauf hingewiesen, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Ungeachtet dessen hat es die Rechtsrüge aber – ausgehend vom Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Paragraph 500 a, ZPO) – inhaltlich behandelt und sich dabei insbesondere mit dem in der außerordentlichen Revision wiederholten Argument befasst, die Klägerin habe ihre Dienstpflicht nicht gröblich verletzt vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG). Im Übrigen tritt die außerordentliche Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, nicht entgegen.
[7] 4.2. Die in der Rechtsrüge behaupteten „sekundären Feststellungsmängel“ hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass eines der unter diesem Gesichtspunkt genannten Themen für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sei und das Erstgericht zu den übrigen Themen (abweichende) Feststellungen getroffen habe. Inwieweit darin ein Mangel des Berufungsverfahrens liegen soll, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar.
[8] 5. Weitere Rechtsfragen macht die außerordentliche Revision nicht geltend. Sie ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen. 5. Weitere Rechtsfragen macht die außerordentliche Revision nicht geltend. Sie ist daher – ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) – zurückzuweisen.