Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO, der kraft Größenschlusses im Rekursverfahren anzuwenden ist).Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 48, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO, der kraft Größenschlusses im Rekursverfahren anzuwenden ist).
Selbst wenn sich der Kläger nach Zustellung der Kündigung in einem unvorhergesehenen Zustand einer Psychose befunden hätte, so wäre dies nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn diese Störung der psychischen Funktionen zur Fristversäumnis geführt hätte. Eine Erkrankung bildet nämlich nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozeßhandlung unmöglich macht (Fasching II 729; EvBl 1972/44 = RZ 1971, 175).Selbst wenn sich der Kläger nach Zustellung der Kündigung in einem unvorhergesehenen Zustand einer Psychose befunden hätte, so wäre dies nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn diese Störung der psychischen Funktionen zur Fristversäumnis geführt hätte. Eine Erkrankung bildet nämlich nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozeßhandlung unmöglich macht (Fasching römisch zwei 729; EvBl 1972/44 = RZ 1971, 175).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Der Kläger hat aufgrund der Kündigung vom 17.3.1992 ein oder zwei Tage später mit dem Obmann der Beklagten gesprochen, um eine Rücknahme der Kündigung zu erwirken. Nachdem diese Vorsprache ergebnislos war, setzte er sich mit Rechtsanwalt Dr.***** in Verbindung, schilderte seinen Fall und gab ihm das Kündigungsschreiben mit zwei Durchschriften seiner Schreiben vom 18. und 20.3.1993 an die Beklagte. Bereits am 25.3.1992 forderte Dr.***** die Beklagte auf, den Grund der Kündigung bekanntzugeben.
Der Kläger hat sich daher trotz der behaupteten Krankheit sofort gegen die Kündigung gewendet und zweckentsprechende Maßnahmen ergriffen, so daß er kein Ereignis bescheinigen konnte, das ihn daran gehindert hätte, die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 ArbVG rechtzeitig anzufechten.Der Kläger hat sich daher trotz der behaupteten Krankheit sofort gegen die Kündigung gewendet und zweckentsprechende Maßnahmen ergriffen, so daß er kein Ereignis bescheinigen konnte, das ihn daran gehindert hätte, die Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG rechtzeitig anzufechten.
Das Unterlassen eines Auftrages zur Kündigungsanfechtung an den Rechtsanwalt ist kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, weil die Gelegenheit zur Vornahme dieser Rechtshandlung gegeben war.
Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 521 a ZPO ist die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 521, a ZPO ist die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten zurückzuweisen.