Zur außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung über das Klagebegehren der Erstklägerin:
Mit seinem in der Revision vertretenen Standpunkt, die Erstklägerin sei - weil sie nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfährigkeit am 14. 7. 1997 nicht zur Arbeit erschienen sei - unbegründet ausgetreten, negiert der Revisionswerber weiterhin die ihm schon vom Berufungsgericht entgegengehaltene Feststellung, daß er die Erstklägerin bereits am 8. 7. 1997 entlassen hat. Daß diese Entlassung entgegen der Meinung der Vorinstanzen gerechtfertigt gewesen sei, wird in der Revision mit keinem Wort geltend gemacht. Feststellungen darüber, ob die Zweitklägerin in der Vergangenheit unentschuldigt nicht oder verspätet zum Dienst erschienen ist, sind daher nicht erforderlich. Damit bestand aber für die ausschließlich zu diesem Beweisthema beantragte ergänzende Vernehmung der Zeugin G***** - daß die Zeugin überhaupt nicht einvernommen wurde, ist unrichtig - kein Anlaß.
Zu den vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen bringt er im Revisionsverfahren lediglich vor, sie bestünden zu Recht. Mit den gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanzen, die diese Forderungen mit eingehender Begründung als nicht zu Recht bestehend erachteten, setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zur Revision gegen die Entscheidung über das Klagebegehren des Zweitklägers:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei ungerechtfertigt erfolgt, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei ungerechtfertigt erfolgt, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Daß der Zweitkläger am 3. 7. 1997 nicht zur Arbeit erschienen ist, rechtfertigt die Entlassung nicht, weil er - wie ihm vom Arzt bestätigt wurde - schon an diesem Tag arbeitsunfähig war. Daß sich der Zweitkläger die ärztliche Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch unwahre Angaben erschlichen hätte, hat der Beklagte nicht einmal behauptet.
Feststellungen über den genauen Zeitpunkt der am 8. 7. 1997 erfolgten kontrollärztlichen Untersuchung des Zweitklägers, bei der seine Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, sind nicht erforderlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte dem Zweitkläger - selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die Kontrolluntersuchung bereits am frühen Vormittag stattgefunden hat - nur vorgeworfen werden, seinen Dienst nicht unmittelbar nach der Kontrolluntersuchung - also während des noch laufenden Vormittagsdienstes - sondern erst zu Beginn des Nachmittagsdienstes angetreten zu haben. Selbst in diesem Fall wäre aber der geltend gemachte Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO 1859 mangels hinreichender Erheblichkeit des Versäumnisses des Zweitklägers nicht verwirklicht. Abgesehen davon ist aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Kläger "im Anschluß" an die Kontrolluntersuchung eine Bekannte baten, sie zum Beklagten zu fahren, wo sie noch vor dem regulären Beginn des Nachmittagsdienstes eintrafen, ohnedies davon auszugehen, daß dem Zweitkläger insofern kein Fehlverhalten angelastet werden kann.Feststellungen über den genauen Zeitpunkt der am 8. 7. 1997 erfolgten kontrollärztlichen Untersuchung des Zweitklägers, bei der seine Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, sind nicht erforderlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte dem Zweitkläger - selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die Kontrolluntersuchung bereits am frühen Vormittag stattgefunden hat - nur vorgeworfen werden, seinen Dienst nicht unmittelbar nach der Kontrolluntersuchung - also während des noch laufenden Vormittagsdienstes - sondern erst zu Beginn des Nachmittagsdienstes angetreten zu haben. Selbst in diesem Fall wäre aber der geltend gemachte Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 mangels hinreichender Erheblichkeit des Versäumnisses des Zweitklägers nicht verwirklicht. Abgesehen davon ist aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Kläger "im Anschluß" an die Kontrolluntersuchung eine Bekannte baten, sie zum Beklagten zu fahren, wo sie noch vor dem regulären Beginn des Nachmittagsdienstes eintrafen, ohnedies davon auszugehen, daß dem Zweitkläger insofern kein Fehlverhalten angelastet werden kann.
Da somit die Entlassung durch die ihren Anlaß bildenden Vorfälle nicht gerechtfertigt wird, waren Feststellungen darüber, ob der Erstkläger in der Vergangenheit unentschuldigt nicht oder verspätet zum Dienst erschienen ist, entbehrlich. Damit bestand aber für die ausschließlich zu diesem Beweisthema beantragte ergänzende Vernehmung der Zeugin G***** kein Anlaß.
Zu den Gegenforderungen des Beklagten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.