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Entscheidung 9 ObA 58/05b×

Entscheidung 9 ObA 58/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA58/05b

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.282,65 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2005, GZ 7 Ra 5/05i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht mit vertretbarer Rechtsauffassung davon aus, dass die Funktion des Klägers als Linien-Pilotenfluglehrer Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden und demnach nicht mehr frei widerruflich war. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass von der Beklagten zwar der Widerruf der Zulage selbst, nicht jedoch der Widerruf der Funktion als solcher vorgebracht worden sei. Davon ausgehend, ist es jedoch konsequent, den Entgeltanspruch als weiter bestehend zu erachten, zumal dieser nicht losgelöst vom zugrundeliegenden Vertragsverhältnis gesehen werden kann vergleiche 9 ObA 266/99d). Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die von der Revisionswerberin begehrte weite Interpretation des Schreibens Beil ./3 keineswegs zwingend ist. Damit bedarf es aber keiner weiteren Erörterung dazu, ob und inwieweit diesem, an die Tiroler Adresse des Klägers gerichtetem Schreiben Zugangsfiktion beizumessen ist. Auf die lediglich ergänzend angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes, ob und inwieweit die Vereinbarung eines Widerrufs oder der Ausspruch eines solchen sittenwidrig sein könnte, ist schon mangels eines Widerrufs nicht einzugehen.

Textnummer

E77395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00058.05B.0511.000

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_009OBA00058_05B0000_000