Entscheidung 9 ObA 58/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.282,65 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2005, GZ 7 Ra 5/05i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht mit vertretbarer Rechtsauffassung davon aus, dass die Funktion des Klägers als Linien-Pilotenfluglehrer Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden und demnach nicht mehr frei widerruflich war. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass von der Beklagten zwar der Widerruf der Zulage selbst, nicht jedoch der Widerruf der Funktion als solcher vorgebracht worden sei. Davon ausgehend, ist es jedoch konsequent, den Entgeltanspruch als weiter bestehend zu erachten, zumal dieser nicht losgelöst vom zugrundeliegenden Vertragsverhältnis gesehen werden kann (vgl 9 ObA 266/99d). Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die von der Revisionswerberin begehrte weite Interpretation des Schreibens Beil ./3 keineswegs zwingend ist. Damit bedarf es aber keiner weiteren Erörterung dazu, ob und inwieweit diesem, an die Tiroler Adresse des Klägers gerichtetem Schreiben Zugangsfiktion beizumessen ist. Auf die lediglich ergänzend angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes, ob und inwieweit die Vereinbarung eines Widerrufs oder der Ausspruch eines solchen sittenwidrig sein könnte, ist schon mangels eines Widerrufs nicht einzugehen.Das Berufungsgericht geht mit vertretbarer Rechtsauffassung davon aus, dass die Funktion des Klägers als Linien-Pilotenfluglehrer Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden und demnach nicht mehr frei widerruflich war. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass von der Beklagten zwar der Widerruf der Zulage selbst, nicht jedoch der Widerruf der Funktion als solcher vorgebracht worden sei. Davon ausgehend, ist es jedoch konsequent, den Entgeltanspruch als weiter bestehend zu erachten, zumal dieser nicht losgelöst vom zugrundeliegenden Vertragsverhältnis gesehen werden kann vergleiche 9 ObA 266/99d). Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die von der Revisionswerberin begehrte weite Interpretation des Schreibens Beil ./3 keineswegs zwingend ist. Damit bedarf es aber keiner weiteren Erörterung dazu, ob und inwieweit diesem, an die Tiroler Adresse des Klägers gerichtetem Schreiben Zugangsfiktion beizumessen ist. Auf die lediglich ergänzend angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes, ob und inwieweit die Vereinbarung eines Widerrufs oder der Ausspruch eines solchen sittenwidrig sein könnte, ist schon mangels eines Widerrufs nicht einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00058.05B.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20050511_OGH0002_009OBA00058_05B0000_000