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Entscheidung 9 ObA 58/06d×

Entscheidung 9 ObA 58/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA58/06d

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Felicitas U*****, Ärztin, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2006, GZ 10 Ra 149/05p-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers - die über das "normale" Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen (RIS-Justiz RS0051753 ua) - beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0051640 ua). Dabei ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen (RIS-Justiz RS0051806 ua). Für diese Umstände ist der Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0051746 ua). Bei der Beurteilung kommt es stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0051741 ua), die - soweit die Beurteilung wie im vorliegenden Fall unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgte - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen (8 ObA 127/03i ua).

Eine unvertretbare Beurteilung durch die Vorinstanzen, die unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Soweit die Revisionswerberin das den vorinstanzlichen Urteilen zugrundeliegende Gutachten des vom Erstgericht bestellten berufskundlichen Sachverständigen in Frage stellt, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 1; 8 ObA 127/03i ua). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin ist daher nicht einzugehen.

Nach den der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Tatsachenfeststellungen muss die Klägerin damit rechnen, rund sechs bis zwölf Monate einen neuen Arbeitsplatz suchen zu müssen, sofern sie sich nicht schon vorher als Ärztin für Allgemeinmedizin, Röntgenologie bzw Arbeitsmedizin selbständig macht. Weder das Alter der Klägerin noch ihre Behinderung durch ein Wirbelsäulenleiden stellen nach den Feststellungen Hindernisse für eine Anstellung dar. Für die Prognose der Folgen der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend (RIS-Justiz RS0051772 ua). Dies macht aber die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin auch schon die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne vergleiche Paragraph 22, AngG), nicht unvertretbar.

Die Klägerin kann nach den bindenden Feststellungen damit rechnen, auch in Zukunft wieder ein Einkommen etwa in der Größenordnung zu erzielen, das sie bei der Beklagten bezogen hat. Soweit die Revisionswerberin von den getroffenen Feststellungen abweichende Berechnungen anstellt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf den Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind (RIS-Justiz RS0051753 ua). Der Wegfall zusätzlicher Einkünfte der Klägerin auf Grund von Werkverträgen mit der Beklagten nahe stehenden Dritten mag im Rahmen der Beurteilung der Gesamtlage der Klägerin eine Rolle spielen, stellt jedoch in Anbetracht eines von der Klägerin zu erwartenden mtl Einkommens von über EUR 4.600 keinen entscheidenden Aspekt dar, der die Verneinung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung durch das Berufungsgericht als krasse Fehlbeurteilung erscheinen ließe. Zusammenfassend hält sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Mangels Vorliegens einer erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E81679 9ObA58.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5731/10/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00058.06D.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_009OBA00058_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051640 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen …
RS0051741 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodass (im vorliegenden Fall) insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, da …
RS0051746 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. …
RS0051753 Rechtssatz 12.10.1988Zivilrecht
Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wir …
RS0051772 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.
RS0051806 Rechtssatz 19.06.1991Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betri …