[11] Die Revision ist nicht zulässig, weil das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl RS0042656). [11] Die Revision ist nicht zulässig, weil das Gesetz eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche RS0042656).
[12] 1. Im Zuge der Pflegereform 2022 sollten in einem ersten Schritt als Akutmaßnahme die Einkommen für die unselbständig Beschäftigten in der Pflege erhöht werden (vgl Rudda, Pflegereform 2022, ÖZPR 2022/44, 76 [77]). Die Grundlage dafür wurde mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG (BGBl I 104/2022) geschaffen, mit dem der Bund den Ländern zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG Zweckzuschüsse in unterschiedlicher Höhe für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung stellte (§§ 1, 2 EEZG). Nach den Materialien (2656/A XXVII. GP, 3) sollte den Ländern damit die Möglichkeit geboten werden, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Die demografische Entwicklung zeige ein Ansteigen der älteren Bevölkerung, mit der erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einhergehen. [12] 1. Im Zuge der Pflegereform 2022 sollten in einem ersten Schritt als Akutmaßnahme die Einkommen für die unselbständig Beschäftigten in der Pflege erhöht werden vergleiche Rudda, Pflegereform 2022, ÖZPR 2022/44, 76 [77]). Die Grundlage dafür wurde mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2022,) geschaffen, mit dem der Bund den Ländern zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG Zweckzuschüsse in unterschiedlicher Höhe für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung stellte (Paragraphen eins, 2, EEZG). Nach den Materialien (2656/A römisch 27 . GP, 3) sollte den Ländern damit die Möglichkeit geboten werden, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Die demografische Entwicklung zeige ein Ansteigen der älteren Bevölkerung, mit der erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einhergehen.
[13] § 3 EEZG regelt die Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse und lautete in der hier anzuwendenden Stammfassung (vgl § 9 Abs 2 EEZG) auszugsweise: [13] Paragraph 3, EEZG regelt die Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse und lautete in der hier anzuwendenden Stammfassung vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, EEZG) auszugsweise:
„(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:„(1) Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,
2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,
3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,
4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Absatz eins, muss
1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,1. bei Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
beschäftigt sein.
(3) ...“
[14] 2. Die bundesgesetzliche Verpflichtung des § 2 Abs 4 EEZG, entsprechende entgeltrechtliche Vorschriften vorzulegen, die die Dienstgeber zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer gemäß § 3 Abs 1 EEZG gebührt, hat der oö Landesgesetzgeber mit Anfügung des Abs 4 in § 70 Oö. Gehaltsgesetz 2001, mit LGBl 113/2022 umgesetzt (vgl auch 355 der Beilagen zum Oö. Landtag 29. GP, 5). Letztlich wurde in Oberösterreich für jeden im EEZG vorgesehenen (vollzeitbeschäftigten) Bediensteten des Pflege- und Betreuungspersonals im Gesundheits- und Sozialbereich für das Jahr 2022 eine Entgelterhöhung von (unstrittig) 2.000 EUR brutto als einmalige Zahlung vorgesehen. [14] 2. Die bundesgesetzliche Verpflichtung des Paragraph 2, Absatz 4, EEZG, entsprechende entgeltrechtliche Vorschriften vorzulegen, die die Dienstgeber zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EEZG gebührt, hat der oö Landesgesetzgeber mit Anfügung des Absatz 4, in Paragraph 70, Oö. Gehaltsgesetz 2001, mit Landesgesetzblatt 113 aus 2022, umgesetzt vergleiche auch 355 der Beilagen zum Oö. Landtag 29. GP, 5). Letztlich wurde in Oberösterreich für jeden im EEZG vorgesehenen (vollzeitbeschäftigten) Bediensteten des Pflege- und Betreuungspersonals im Gesundheits- und Sozialbereich für das Jahr 2022 eine Entgelterhöhung von (unstrittig) 2.000 EUR brutto als einmalige Zahlung vorgesehen.
[15] 3. Besonders im Hinblick darauf, dass das EEZG das Ziel verfolgte, durch eine bessere Entlohnung mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG zwar der in § 3 Abs 1 Z 1 EEZG aufgelisteten Berufsgruppe zugehörig ist, aber in seiner konkret ausgeübten Tätigkeit als Lehrpfleger nicht unter den Begriff „Pflege- und Betreuungspersonal“ im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 EEZG subsumiert werden kann. Als Lehrpfleger leistet der Kläger keine Pflege und Betreuung an einer – in einer in § 3 Abs 2 EEZG aufgezählten Einrichtung aufhältigen – pflegebedürftigen Person, auch wenn er zu einem geringen Teil seiner Tätigkeit den praktischen Unterricht am Bett des Patienten in einer Krankenanstalt erteilt. [15] 3. Besonders im Hinblick darauf, dass das EEZG das Ziel verfolgte, durch eine bessere Entlohnung mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG zwar der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, EEZG aufgelisteten Berufsgruppe zugehörig ist, aber in seiner konkret ausgeübten Tätigkeit als Lehrpfleger nicht unter den Begriff „Pflege- und Betreuungspersonal“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 EEZG subsumiert werden kann. Als Lehrpfleger leistet der Kläger keine Pflege und Betreuung an einer – in einer in Paragraph 3, Absatz 2, EEZG aufgezählten Einrichtung aufhältigen – pflegebedürftigen Person, auch wenn er zu einem geringen Teil seiner Tätigkeit den praktischen Unterricht am Bett des Patienten in einer Krankenanstalt erteilt.
[16] 4. Gegenteilige Argumente werden auch in der Revision nicht vorgetragen. Insbesondere greift die Revision die tragende Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger gehöre nicht dem „Pflege- und Betreuungspersonal“ im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 EEZG an, nicht an (vgl RS0043603 [T16]). Alleine die Zugehörigkeit zu der in § 3 Abs 1 Z 1 EEZG genannten Berufsgruppe macht den Kläger noch nicht zur anspruchsberechtigten Person auf den dem Pflege- und Betreuungspersonal gewidmeten Zweckzuschuss. Die weitere Frage, ob der Kläger „bei“ einer in § 3 Abs 2 EEZG aufgezählten Einrichtung beschäftigt ist, bedarf daher keiner näheren Erörterung. [16] 4. Gegenteilige Argumente werden auch in der Revision nicht vorgetragen. Insbesondere greift die Revision die tragende Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger gehöre nicht dem „Pflege- und Betreuungspersonal“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 EEZG an, nicht an vergleiche RS0043603 [T16]). Alleine die Zugehörigkeit zu der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, EEZG genannten Berufsgruppe macht den Kläger noch nicht zur anspruchsberechtigten Person auf den dem Pflege- und Betreuungspersonal gewidmeten Zweckzuschuss. Die weitere Frage, ob der Kläger „bei“ einer in Paragraph 3, Absatz 2, EEZG aufgezählten Einrichtung beschäftigt ist, bedarf daher keiner näheren Erörterung.
[17] 5. Zutreffend hat das Berufungsgericht die vom Kläger behaupte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verneint. Anspruchsgrundlage des vom Kläger begehrten Zweckzuschusses ist das Oö. Gehaltsgesetz 2001. Dass andere Lehrpfleger, die diesem Landesgesetz unterfallen, den Zweckzuschuss für das Jahr 2022 bekommen hätten, behauptet der Kläger nicht. Mit Lehrpflegern, die anderen Landesgesetzen unterliegen, kann sich der Kläger nicht vergleichen.
[18] Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen. [18] Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.
[19] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]). [19] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).