Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren noch entscheidenden Fragen, ob die Entlassung des Klägers verspätet erfolgte und ob der Beklagten die geltend gemachte Konventionalstrafe zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren noch entscheidenden Fragen, ob die Entlassung des Klägers verspätet erfolgte und ob der Beklagten die geltend gemachte Konventionalstrafe zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge der Revisionswerberin, die Entlassung des Klägers sei im Hinblick auf die Organisationsstrukturen der Beklagten und des vorerst zweifelhaften Sachverhalts rechtzeitig ausgesprochen worden und die vereinbarte Konkurrenzklausel habe den Kläger auch als einfachen Angestellten wirksam gebunden, entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen zum Großteil nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 19.Dezember 1988 von seiner Funktion als Geschäftsleiter abberufen. Er blieb damit im Sinne des Punktes X des Dienstvertrages zwar weiterhin Angestellter der Beklagten, die ausdrücklich auf ihn als Geschäftsleiter entfallenden besonderen Rechte und Pflichten trafen ihn aber nicht mehr. So wies die Beklagte etwa selbst darauf hin, daß dem Kläger die Funktionszulage als Geschäftsleiter nicht mehr zugestanden sei (S.13). Da aber die Beklagte bereits am 18.Jänner 1989 abschließend davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Kläger ein Geschäftslokal für ein Konkurrenzinstitut suche, und die Geschäftsleiter der Beklagten vollauf berechtigt gewesen sind, den Kläger wirksam und unverzüglich zu entlassen, erfolgte die erst mit Schreiben vom 1.Februar 1989 ausgesprochene Entlassung verspätet. Ein undurchsichtiger und zweifelhafter Sachverhalt lag nach den Feststellungen ebensowenig vor, wie das Erfordernis weiterer Überlegungen innerhalb der Organisation der Beklagten oder etwa ein entgegenkommendes Zuwarten (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 ff; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 303 mwH; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 443 f mwH; Martinek-Schwarz, AngG6 588 ff mwH; DRdA 1988/22 uva). Gründe dafür, daß die Aufsichtsratssitzung, in der die Entlassung des Klägers beschlossen wurde, erst am 30.1.1989 stattfand, wurden nicht vorgebracht. Die erst in der Revision dazu erstatteten Ausführungen sind unzulässige Neuerungen.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 19.Dezember 1988 von seiner Funktion als Geschäftsleiter abberufen. Er blieb damit im Sinne des Punktes römisch zehn des Dienstvertrages zwar weiterhin Angestellter der Beklagten, die ausdrücklich auf ihn als Geschäftsleiter entfallenden besonderen Rechte und Pflichten trafen ihn aber nicht mehr. So wies die Beklagte etwa selbst darauf hin, daß dem Kläger die Funktionszulage als Geschäftsleiter nicht mehr zugestanden sei (S.13). Da aber die Beklagte bereits am 18.Jänner 1989 abschließend davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Kläger ein Geschäftslokal für ein Konkurrenzinstitut suche, und die Geschäftsleiter der Beklagten vollauf berechtigt gewesen sind, den Kläger wirksam und unverzüglich zu entlassen, erfolgte die erst mit Schreiben vom 1.Februar 1989 ausgesprochene Entlassung verspätet. Ein undurchsichtiger und zweifelhafter Sachverhalt lag nach den Feststellungen ebensowenig vor, wie das Erfordernis weiterer Überlegungen innerhalb der Organisation der Beklagten oder etwa ein entgegenkommendes Zuwarten vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 ff; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 303 mwH; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 443 f mwH; Martinek-Schwarz, AngG6 588 ff mwH; DRdA 1988/22 uva). Gründe dafür, daß die Aufsichtsratssitzung, in der die Entlassung des Klägers beschlossen wurde, erst am 30.1.1989 stattfand, wurden nicht vorgebracht. Die erst in der Revision dazu erstatteten Ausführungen sind unzulässige Neuerungen.
Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend aufzeigte, galt die Konkurrenzklausel vereinbarungsgemäß für den Kläger nur insoweit, als er "Geschäftsleiter" war. Da ihm diese Funktion schon vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung entzogen wurde, unterlag er - wie die übrigen Dienstnehmer - lediglich der Nebenbeschäftigungsklausel nach Punkt III Z 1 des Dienstvertrages, so daß die Beklagte ihr auf diese Vereinbarung gestütztes Begehren auf Konventionalstrafe (vgl. §§ 36 ff AngG) nicht auf die nur mit dem "Geschäftsleiter" getroffene Vereinbarung (Konkurrenzklausel) stützen kann. Hinsichtlich der nur allgemein eingewendeten und nicht konkretisierten Schadenersatzansprüche im Sinne des § 7 Abs 2 AngG fehlt es an jeglichen Verfahrensergebnissen und kommt die Beklagte in ihrer Revision darauf auch nicht mehr zurück.Wie das Berufungsgericht weiterhin zutreffend aufzeigte, galt die Konkurrenzklausel vereinbarungsgemäß für den Kläger nur insoweit, als er "Geschäftsleiter" war. Da ihm diese Funktion schon vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung entzogen wurde, unterlag er - wie die übrigen Dienstnehmer - lediglich der Nebenbeschäftigungsklausel nach Punkt römisch drei Ziffer eins, des Dienstvertrages, so daß die Beklagte ihr auf diese Vereinbarung gestütztes Begehren auf Konventionalstrafe vergleiche Paragraphen 36, ff AngG) nicht auf die nur mit dem "Geschäftsleiter" getroffene Vereinbarung (Konkurrenzklausel) stützen kann. Hinsichtlich der nur allgemein eingewendeten und nicht konkretisierten Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AngG fehlt es an jeglichen Verfahrensergebnissen und kommt die Beklagte in ihrer Revision darauf auch nicht mehr zurück.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.