Das Rekursgericht hat die Frage, ob die von der Wiederaufnahmeklägerin als neu hervorgekommen behaupteten Tatsachen in abstracto geeignet gewesen wären, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO. Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten:Das Rekursgericht hat die Frage, ob die von der Wiederaufnahmeklägerin als neu hervorgekommen behaupteten Tatsachen in abstracto geeignet gewesen wären, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO. Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten:
Bei der Prüfung, ob neue Tatsachen in abstracto geeignet gewesen wären, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom Wiederaufnahmekläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz solcher Tatsachen auszugehen (vgl zum vergleichbaren Fall des Auffindens neuer Beweismittel: 8 ObA 292/94 mwN). Im hier vorliegenden Fall hat die beklagte und wiederaufnahmeklagende Partei das Berufungsurteil unbekämpft gelassen. Darin vertrat das Berufungsgericht wie schon das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Verwaltervollmacht nach § 17 WEG keinen Beschränkungen durch die WEG nach außen hin unterliegen könne und daher die von der Beklagten ins Treffen geführte mangelhafte Beschlussfassung der Wohnungseigentumsgemeinschaft über das Weiterbehalten der Hausbesorgerstelle unerheblich sei. Damit kommt aber dem Umstand, dass der von einigen Wohnungseigentümern angefochtene Beschluss vor Gericht erfolgreich bekämpft wurde, keine Bedeutung zu, weil der Umstand der Beschlussfassung eben als rechtlich bedeutungslos erachtet wurde (vgl 8 ObA 292/94). Hat aber das Gericht eine Rechtsfrage selbst beurteilt, welche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, dann stellt selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anderslautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmsgrund dar (Fasching IV 515). Soweit sich die Wiederaufnahmeklägerin darauf beruft, dass mit dem (später erfolgreich angefochtenen) Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch über das konkrete Dienstverhältnis zur Wiederaufnahmeklägerin befunden worden sei, ist die Klage überdies verfristet, was ebenfalls im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO wahrzunehmen ist: Gemäß § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist im Falle des § 530 Z 7 ZPO die vierwöchige Notfrist zur Einbringung der Wiederaufnahmeklage von dem Tage weg zu rechnen, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen bei Gericht vorzubringen. Die Beklagte und Wiederaufnahmeklägerin selbst verweist bereits in ihrem am 28. 5. 1998 zur Post gegebenen Berufungsschriftsatz auf eine entsprechende Beschlussfassung. Da sich für diesen Bereich aus der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses nichts Neues gewinnen lässt, muss die am 12. 5. 1999 bei Gericht eingelangte Wiederaufnahmeklage in diesem Punkt als jedenfalls verspätet erachtet werden.Bei der Prüfung, ob neue Tatsachen in abstracto geeignet gewesen wären, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom Wiederaufnahmekläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz solcher Tatsachen auszugehen vergleiche zum vergleichbaren Fall des Auffindens neuer Beweismittel: 8 ObA 292/94 mwN). Im hier vorliegenden Fall hat die beklagte und wiederaufnahmeklagende Partei das Berufungsurteil unbekämpft gelassen. Darin vertrat das Berufungsgericht wie schon das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Verwaltervollmacht nach Paragraph 17, WEG keinen Beschränkungen durch die WEG nach außen hin unterliegen könne und daher die von der Beklagten ins Treffen geführte mangelhafte Beschlussfassung der Wohnungseigentumsgemeinschaft über das Weiterbehalten der Hausbesorgerstelle unerheblich sei. Damit kommt aber dem Umstand, dass der von einigen Wohnungseigentümern angefochtene Beschluss vor Gericht erfolgreich bekämpft wurde, keine Bedeutung zu, weil der Umstand der Beschlussfassung eben als rechtlich bedeutungslos erachtet wurde vergleiche 8 ObA 292/94). Hat aber das Gericht eine Rechtsfrage selbst beurteilt, welche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens war, dann stellt selbst eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene anderslautende Entscheidung der anderen Behörde (des anderen Gerichts) keinen Wiederaufnahmsgrund dar (Fasching römisch vier 515). Soweit sich die Wiederaufnahmeklägerin darauf beruft, dass mit dem (später erfolgreich angefochtenen) Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch über das konkrete Dienstverhältnis zur Wiederaufnahmeklägerin befunden worden sei, ist die Klage überdies verfristet, was ebenfalls im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO wahrzunehmen ist: Gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist im Falle des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO die vierwöchige Notfrist zur Einbringung der Wiederaufnahmeklage von dem Tage weg zu rechnen, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen bei Gericht vorzubringen. Die Beklagte und Wiederaufnahmeklägerin selbst verweist bereits in ihrem am 28. 5. 1998 zur Post gegebenen Berufungsschriftsatz auf eine entsprechende Beschlussfassung. Da sich für diesen Bereich aus der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses nichts Neues gewinnen lässt, muss die am 12. 5. 1999 bei Gericht eingelangte Wiederaufnahmeklage in diesem Punkt als jedenfalls verspätet erachtet werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.