Entscheidung 9 ObA 59/03x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald ***** Z*****, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei P*****GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 47.527,87 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2003, GZ 11 Ra 248/02y-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revisionswerberin gegen das Unterbleiben der Einvernahme von ihr beantragter Zeugen und der Einholung eines von ihr beantragten Sachverständigengutachtens wendet, macht sie Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die von der zweiten Instanz verneint wurden und die daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung). Dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensmängel mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe, trifft nicht zu. Die Revisionswerberin beruft sich dazu auf die angeblich unrichtige Wiedergabe der Aussage des Klägers über sein Wissen um die Wirkung der ESC-Taste. Dieser Fragenkomplex hat aber mit den Argumenten, mit denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint hat, nichts zu tun. Soweit die Revisionswerberin einen Mangel des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass das Berufungsgericht eine durch die Aussage des Klägers nicht gedeckte Feststellung getroffen habe (siehe im Detail S 6 der Revision) bekämpft sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der zweiten Instanz. Auch darauf ist daher inhaltlich nicht einzugehen.Soweit sich die Revisionswerberin gegen das Unterbleiben der Einvernahme von ihr beantragter Zeugen und der Einholung eines von ihr beantragten Sachverständigengutachtens wendet, macht sie Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die von der zweiten Instanz verneint wurden und die daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger² Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung). Dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensmängel mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe, trifft nicht zu. Die Revisionswerberin beruft sich dazu auf die angeblich unrichtige Wiedergabe der Aussage des Klägers über sein Wissen um die Wirkung der ESC-Taste. Dieser Fragenkomplex hat aber mit den Argumenten, mit denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint hat, nichts zu tun. Soweit die Revisionswerberin einen Mangel des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass das Berufungsgericht eine durch die Aussage des Klägers nicht gedeckte Feststellung getroffen habe (siehe im Detail S 6 der Revision) bekämpft sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der zweiten Instanz. Auch darauf ist daher inhaltlich nicht einzugehen.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nämlich die Aussage des Klägers über sein Wissen um die Wirkungsweise der ESC-Taste nicht unrichtig wiedergegeben, sondern sich bei den dazu getroffenen Feststellungen auf die Aussage EDV-Verantwortlichen im Betrieb der Beklagten gestützt und im Übrigen ausgeführt, dass die Frage, wovon der Kläger damals ausging, nicht entscheidend sei. In Wahrheit geht es der Revisionswerberin auch in diesem Zusammenhang um die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof jedoch gebunden ist. Die Rechtsrüge der Revisionswerberin erschöpft sich in der Behauptung, dass das Berufungsgericht - von seiner "unrichtigen Rechtsansicht" ausgehend - nicht alle für die Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen habe. Auch bei den dazu vorgebrachten Überlegungen handelt es sich aber ausschließlich um eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung:
Prozessentscheidend - und für die rechtliche Beurteilung ausreichend - ist die Feststellung, dass der Kläger bei der Erstellung der inkriminierten Liste nicht mit dem Vorsatz gehandelt hat, sie missbräuchlich zu verwenden oder einem Konkurrenten zuzuspielen. Die nunmehr vermissten "Feststellungen" betreffen sämtlich Einzelheiten der Erstellung der Liste, aus denen die Revisionswerberin die Unrichtigkeit der entscheidungswesentlichen (und vom Berufungsgericht als richtig übernommenen und daher für den Obersten Gerichtshof bindenden) erstgerichtlichen Feststellungen ableiten will. Auch insofern ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Anmerkung
E69748
9ObA59.03x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00059.03X.0521.000
Dokumentnummer
JJT_20030521_OGH0002_009OBA00059_03X0000_000