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Entscheidung 9 ObA 59/08d×

Entscheidung 9 ObA 59/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA59/08d

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang C*****, Vertragsbediensteter, *****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Rathausstraße 2, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Jänner 2008, GZ 9 Ra 78/07t-76, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den behaupteten sekundären Feststellungsmängeln: Wie schon in der Berufung versucht die Beklagte erneut, Feststellungsmängel aufzuzeigen, obwohl zu den betreffenden Themenkomplexen ohnehin Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen. Damit liegt aber dieser Revisionsgrund nicht vor (RIS-Justiz RS0053317). Insbesondere widerstreitet die Behauptung, der Kläger habe Abholzeiten vorsätzlich falsch eingetragen, der Feststellung, dass der Kläger die Zeiten (- für die es im Übrigen keine klaren Weisungen gab -) nach Verrichtung seiner Transporttätigkeiten aus der Erinnerung eintrug (S 27 in ON 65) und jedenfalls richtig dokumentierte, dass die Belasszeit der zu transportierenden Verstorbenen auf der Station von drei Stunden keinesfalls unterschritten worden war.

Dem Umstand, dass es auch hinsichtlich der Transporte keine ausreichend detaillierten Dienstunterlagen oder -anweisungen gab und das vorübergehende Abstellen der Transportwagen im Dienstgang zwecks Durchführung einer weiteren Abholung bis zum inkriminierten Vorfall üblich war (S 24 in ON 65), versucht die Beklagte entgegenzuhalten, dass es dem Kläger auch so ohne weiteres einleuchten hätte müssen, dass das unbeaufsichtigte Abstellen der besetzten Transportwagen sowohl während einer weiteren Abholung als auch zum Zweck einer Rauchpause pietätlos und daher die gröbliche Verletzung einer Dienstpflicht sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0105940) im vorliegenden Fall wohl eine Ordnungswidrigkeit angenommen, aber mit vertretbarer Rechtsauffassung eine „gröbliche" Verletzung von Dienstpflichten (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VBO) verneint. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich daher die Revision als unzulässig.

Anmerkung

E87509 9ObA59.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00059.08D.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080507_OGH0002_009OBA00059_08D0000_000

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