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Entscheidung 9 ObA 59/11h×

Entscheidung 9 ObA 59/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA59/11h

Entscheidungsdatum

30.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner und Mag. Helmuth Laimer, Rechtsanwälte in Rohrbach, gegen die beklagte Partei L*****, wegen 18.573,03 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2011, GZ 11 Ra 12/11f-10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. September 2010, GZ 36 Cga 45/10a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kommt es für die geltend gemachte Abfertigung nach der Lage des Falls nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis vom Kläger durch Kündigung (bei Vorliegen eines bestimmten Austrittsgrundes) oder durch vorzeitigen Austritt (gestützt auf diesen Austrittsgrund) beendet wurde vergleiche RIS-Justiz RS0031717, RS0060132 ua). Die vom Kläger in erster Instanz als Austrittsgrund geltend gemachte Arbeitszeiterhöhung durch die Beklagte ohne Lohnausgleich war nämlich nicht objektivierbar. Die in der Zulassungsbeschwerde angestellten Überlegungen und angeführten Entscheidungen sind daher nicht „präjudiziell“, weil die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO „abhängt“ (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 508 a, Rz 1; RIS-Justiz RS0088931 ua).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E99802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00059.11H.0130.000

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120130_OGH0002_009OBA00059_11H0000_000