Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung nach § 27 Z 4 AngG zweiter Tatbestand zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG zweiter Tatbestand zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin die klare Anweisung des Beklagten, Überweisungsbelege jeweils am 10. des Folgemonates am Vormittag zur kontoführenden Filiale der Sparkasse zu bringen, damit die Beträge noch mit Wirkung desselben Tages abgebucht werden können, am 10.8.1993 wiederum nicht befolgt. Auf die pünktliche Durchführung dieser Weisung war sie bereits mehrmals, zuletzt etwa am 2. oder 3.Tag vor dem 10.8.1993 hingewiesen worden. Auf diese Aufforderungen erwiderte sie lediglich, daß sie wisse, was zu tun sei. Am Vormittag des 10.8.1993 darauf angesprochen, daß der Überweisungsbeleg für die Umsatzsteuervorauszahlung nicht in der Postmappe sei, entgegnete sie, daß sie wisse, was zu tun sei und legte den Beleg erst um ca 15,00 Uhr zur Unterschrift vor. Dies führte dazu, daß die Umsatzsteuervorauszahlung nicht am 10., sondern erst am 11.8.1993 abgebucht wurde. Die Beharrlichkeit und Nachhaltigkeit ihres auf Mißachtung der gerechtfertigten Anordnung des Beklagten gerichteten Willens ist aus diesem Verhalten im Hinblick auch auf die übrigen festgestellten Vorfälle und besonders im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten fruchtlosen Aufforderungen zur Einhaltung der Weisungen evident. Ihr Widerstand, die Anordnungen zu befolgen, trat offen zutage. Einer neuerlichen Ermahnung oder eines Abwartens einer neuerlichen Fristversäumung bedurfte es daher nicht.
Auch wenn die endgültige Verweigerung der Anordnungen für den Beklagten noch am 10.8.1993 erkennbar sein mußte und er ihr auch Vorwürfe wegen der verspäteten Einzahlung machte, wobei er mehrmals das Wort "Abmahnung" verwendete, war die Entlassung weder verwirkt noch verspätet. Die Auseinandersetzung war nämlich noch nicht beendet. Die Klägerin ließ den Beklagten, als er ihr deswegen nach Dienstschluß diese Vorwürfe machte, vielmehr "stehen" und ging weg. Da für die Klägerin die Verärgerung des Beklagten über ihr Verhalten aus den Vorhaltungen erkennbar sein mußte, kann sie aus ihrem Abbrechen der Kommunikation durch "Stehenlassen" des Beklagten, ohne die Beendigung der Auseinandersetzung mit ihm abzuwarten, und sohin ohne die Sicherheit zu haben, daß nichts mehr zwischen den Streitteilen unausgesprochen im Raum steht, keine verspätete Entlassungserklärung ableiten, zumal sie der Beklagte gleich vor Aufnahme ihrer Dienstleistung am Morgen des nächsten Tages entließ.
Abgesehen davon kann eine Abmahnung zwar eine vorherige Pflichtwidrigkeit konsumieren, jedoch gibt es keine Feststellung, daß der Beklagte die Klägerin für ihre neuerliche, zur Entlassung führende Pflichtwidrigkeit am 10.8.1993 wieder nur abmahnen wollte und nicht lediglich auf die bereits bisherigen erfolglosen Abmahnungen verwies. Der Beweis für den Verzicht auf den Entlassungsgrund durch Vornahme einer Abmahnung ist der Klägerin daher nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei konnte als Einheitssatz für Nebenleistungen nur ein solcher von 60 % berücksichtigt werden. Der vom Beklagten verzeichnete, durch BGBl 1997/140 normierte dreifache Einheitssatz ist lediglich für das Berufungsverfahren, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt und vorgenommen wird, vorgesehen (898 BlgNR XX. GP, 53).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Dabei konnte als Einheitssatz für Nebenleistungen nur ein solcher von 60 % berücksichtigt werden. Der vom Beklagten verzeichnete, durch BGBl 1997/140 normierte dreifache Einheitssatz ist lediglich für das Berufungsverfahren, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt und vorgenommen wird, vorgesehen (898 BlgNR römisch zwanzig. GP, 53).