Entscheidung 9 ObA 6/19a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Angela Taschek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 5.998,28 EUR brutto und 800 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2018, GZ 7 Ra 41/18b-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (s RIS-Justiz RS0042963 ua).
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780 [T16] ua). Das ist auch hier nicht der Fall: Fehlendes Vorbringen kann nicht durch den Verweis auf Urkunden – hier auf die Urkunden ./A und ./B, aus denen auch nicht hervorginge, inwieweit die Klägerin „bei weitem mehr gearbeitet“ habe – ersetzt werden (RIS-Justiz RS0037780 [T13] ua).
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00006.19A.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
JJT_20190124_OGH0002_009OBA00006_19A0000_000