Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da der bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden kann (SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; RZ 1989/16 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung der Klägerin (allerdings iS der §§ 18 Z 2, 22 Abs 1 MuttSchG und § 40 Abs 2 Z 2 Wr-VBO 1979) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie ihre bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, sie habe sich nur zu milieubedingten Unmutsäußerungen hinreißen lassen, die überdies durch ihren Gemütszustand entschuldbar gewesen seien. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen legte die Klägerin schon seit dem Jahre 1986 eine mangelhafte Pflichtauffassung an den Tag, da sie täglich eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit erschien und sich allen Versuchen ihrer Vorgesetzten widersetzte, durch eine Verschiebung der Arbeitszeit ihre familiären Pflichten besser koordinieren zu können. Am 6. Juni 1986 nahm sie einen Tag Pflegefreistellung zu viel in Anspruch, wobei sie eine nachträgliche Anrechnung der Fehlzeit als Urlaub ablehnte. Am 11. Februar 1987 drängte sie sich bei der Medikamentenausgabe vor und beschimpfte die sie zurückweisende Apothekerin lautstark. Sie verfaßte am 20. Februar 1987 über Diktat ihres Ehegatten ein Schreiben an den amtsführenden Stadtrat Univ.-Prof. Dr. Stacher, das nicht nur unqualifizierte Beschimpfungen der Apothekerin beinhaltete, sondern auch die Verdächtigung des Medikamentenmißbrauches und des Medikamentendiebstahls durch diese. Am 5. März 1987 beschimpfte sie im Garderoben- und Aufenthaltsraum einen Röntgenassistenten auf ordinärste Weise. Sie wiederholte ihre unflätigen Ausdrücke, wobei sie auch noch die Oberschwester einbezog. Als ihr am 12. März 1987 von der Personalverwaltung die Möglichkeit zur Rechtfertigung geboten werden sollte, meinte sie nur, sie lasse sich nicht sekkieren und verließ den Raum, wobei sie die Türe zuschlug. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß bei dieser Sachlage keine Rede davon sein kann, daß das fortgesetzte und erheblich ehrverletzende Verhalten der Klägerin nur auf einen durch die Schwangerschaft bedingten (auch nicht festgestellten) außerordentlichen Gemütszustand zurückzuführen und die Entlassung am 13. März 1987 verspätet ausgesprochen worden sei. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe das am 20. Februar 1987 verfaßte Schreiben erst am 17. März 1987 abgesendet, ist neu und somit unbeachtlich (§ 504 Abs 1 ZPO). Feststellungen darüber, daß die Klägerin durch Verhöhnung und Verspottung zu ihren Ausfällen veranlaßt worden sei, wurden nicht getroffen; die Vorinstanzen schlossen vielmehr jegliche Provokation der Klägerin aus.Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung der Klägerin (allerdings iS der Paragraphen 18, Ziffer 2, 22, Absatz eins, MuttSchG und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Wr-VBO 1979) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie ihre bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, sie habe sich nur zu milieubedingten Unmutsäußerungen hinreißen lassen, die überdies durch ihren Gemütszustand entschuldbar gewesen seien. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen legte die Klägerin schon seit dem Jahre 1986 eine mangelhafte Pflichtauffassung an den Tag, da sie täglich eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit erschien und sich allen Versuchen ihrer Vorgesetzten widersetzte, durch eine Verschiebung der Arbeitszeit ihre familiären Pflichten besser koordinieren zu können. Am 6. Juni 1986 nahm sie einen Tag Pflegefreistellung zu viel in Anspruch, wobei sie eine nachträgliche Anrechnung der Fehlzeit als Urlaub ablehnte. Am 11. Februar 1987 drängte sie sich bei der Medikamentenausgabe vor und beschimpfte die sie zurückweisende Apothekerin lautstark. Sie verfaßte am 20. Februar 1987 über Diktat ihres Ehegatten ein Schreiben an den amtsführenden Stadtrat Univ.-Prof. Dr. Stacher, das nicht nur unqualifizierte Beschimpfungen der Apothekerin beinhaltete, sondern auch die Verdächtigung des Medikamentenmißbrauches und des Medikamentendiebstahls durch diese. Am 5. März 1987 beschimpfte sie im Garderoben- und Aufenthaltsraum einen Röntgenassistenten auf ordinärste Weise. Sie wiederholte ihre unflätigen Ausdrücke, wobei sie auch noch die Oberschwester einbezog. Als ihr am 12. März 1987 von der Personalverwaltung die Möglichkeit zur Rechtfertigung geboten werden sollte, meinte sie nur, sie lasse sich nicht sekkieren und verließ den Raum, wobei sie die Türe zuschlug. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß bei dieser Sachlage keine Rede davon sein kann, daß das fortgesetzte und erheblich ehrverletzende Verhalten der Klägerin nur auf einen durch die Schwangerschaft bedingten (auch nicht festgestellten) außerordentlichen Gemütszustand zurückzuführen und die Entlassung am 13. März 1987 verspätet ausgesprochen worden sei. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe das am 20. Februar 1987 verfaßte Schreiben erst am 17. März 1987 abgesendet, ist neu und somit unbeachtlich (Paragraph 504, Absatz eins, ZPO). Feststellungen darüber, daß die Klägerin durch Verhöhnung und Verspottung zu ihren Ausfällen veranlaßt worden sei, wurden nicht getroffen; die Vorinstanzen schlossen vielmehr jegliche Provokation der Klägerin aus.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Bei einem Streitwert über S 25.000,-- beträgt der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 3 RATG nicht 60 %, sondern lediglich 50 % der Verdienstsumme.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Bei einem Streitwert über S 25.000,-- beträgt der Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG nicht 60 %, sondern lediglich 50 % der Verdienstsumme.