Entscheidung 9 ObA 60/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dipl. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sondervermögen Bayern BR-EZ 1102/II, KG Wilten, 6020 Innsbruck, Peerhofstraße 7, vertreten durch Dr. Gerda Fuchs, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Wolfgang R*****, vertreten durch Mag. Làszlò Szabò, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2004, GZ 15 Ra 23/04a-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber weicht mit seinen Einwänden gegen die Ausführungen der Vorinstanzen zur Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG von den klaren und eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes ab. Danach kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass dem Vater des Beklagten die Wohnung "auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen" überlassen wurde. Die in Rede stehende Ausnahme vom MRG betrifft nicht nur Mietverhältnisse, die der Arbeitgeber selbst abschließt, sondern auch solche, die von einem Dritten über Veranlassung (Weisung, Zuweisung, Ersuchen), des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern - wie hier (s S 11 des Ersturteils) - zwischen dem Vermieter und dem Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Arbeitgeber ein Vergaberecht sichert (Böhm in Schwimann IV², § 1 MRG Rz 81 mwN). Auf die Entscheidung 9 ObA 166/02f kann sich der Revisionswerber daher in keiner Weise mit Erfolg berufen.Der Revisionswerber weicht mit seinen Einwänden gegen die Ausführungen der Vorinstanzen zur Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG von den klaren und eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes ab. Danach kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass dem Vater des Beklagten die Wohnung "auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen" überlassen wurde. Die in Rede stehende Ausnahme vom MRG betrifft nicht nur Mietverhältnisse, die der Arbeitgeber selbst abschließt, sondern auch solche, die von einem Dritten über Veranlassung (Weisung, Zuweisung, Ersuchen), des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern - wie hier (s S 11 des Ersturteils) - zwischen dem Vermieter und dem Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Arbeitgeber ein Vergaberecht sichert (Böhm in Schwimann IV², Paragraph eins, MRG Rz 81 mwN). Auf die Entscheidung 9 ObA 166/02f kann sich der Revisionswerber daher in keiner Weise mit Erfolg berufen.
Abgesehen davon erweist sich das Revisionsvorbringen in seiner Gesamtheit als unzulässig, weil die damit relevierten Fragen in zweiter Instanz nicht geltend gemacht wurden und eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5).Abgesehen davon erweist sich das Revisionsvorbringen in seiner Gesamtheit als unzulässig, weil die damit relevierten Fragen in zweiter Instanz nicht geltend gemacht wurden und eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00060.04W.0623.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20040623_OGH0002_009OBA00060_04W0000_000