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Entscheidung 9 ObA 60/04w×

Entscheidung 9 ObA 60/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA60/04w

Entscheidungsdatum

23.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dipl. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sondervermögen Bayern BR-EZ 1102/II, KG Wilten, 6020 Innsbruck, Peerhofstraße 7, vertreten durch Dr. Gerda Fuchs, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Wolfgang R*****, vertreten durch Mag. Làszlò Szabò, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2004, GZ 15 Ra 23/04a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber weicht mit seinen Einwänden gegen die Ausführungen der Vorinstanzen zur Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG von den klaren und eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes ab. Danach kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass dem Vater des Beklagten die Wohnung "auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen" überlassen wurde. Die in Rede stehende Ausnahme vom MRG betrifft nicht nur Mietverhältnisse, die der Arbeitgeber selbst abschließt, sondern auch solche, die von einem Dritten über Veranlassung (Weisung, Zuweisung, Ersuchen), des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern - wie hier (s S 11 des Ersturteils) - zwischen dem Vermieter und dem Arbeitgeber ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Arbeitgeber ein Vergaberecht sichert (Böhm in Schwimann IV², Paragraph eins, MRG Rz 81 mwN). Auf die Entscheidung 9 ObA 166/02f kann sich der Revisionswerber daher in keiner Weise mit Erfolg berufen.

Abgesehen davon erweist sich das Revisionsvorbringen in seiner Gesamtheit als unzulässig, weil die damit relevierten Fragen in zweiter Instanz nicht geltend gemacht wurden und eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5).

Textnummer

E73990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00060.04W.0623.000

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040623_OGH0002_009OBA00060_04W0000_000