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Entscheidung 9 ObA 60/09b×

Entscheidung 9 ObA 60/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA60/09b

Entscheidungsdatum

02.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Emir B*****, Lehrling, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.286,92 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2009, GZ 9 Ra 11/09t-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die Feststellung von Ermahnungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist für die Frage, ob ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, ohne Bedeutung, wenn nicht Vorfälle festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass die Ermahnungen berechtigt waren. Solche Feststellungen haben die Vorinstanzen, an deren (negative) Feststellungen der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht getroffen.

2) Nach den Feststellungen hat der Kläger am 25. 4. 2006, nachdem er aufgefordert wurde, sich durch das Anlegen einer Krawatte zu adjustieren, seinen Arbeitsmantel ausgezogen und ist zu seinem Spind gegangen. Dass die Vorinstanzen darin noch keinen Auflösungsgrund sahen, ist nicht zu beanstanden. Unmittelbar darauf wurde der Kläger aber bereits dienstfreigestellt. Dass er in weiterer Folge seine Sachen aus dem Spind nahm und die Filiale verließ, kann daher keinen Auflösungsgrund verwirklichen.

Anmerkung

E91093 9ObA60.09b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5978/6/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00060.09B.0602.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090602_OGH0002_009OBA00060_09B0000_000