In der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision stellen die Revisionswerber nicht in Frage, dass sich die Vorinstanzen eingehend mit dem von der Beklagten übermittelten Informationsmaterial auseinander gesetzt haben und behaupten auch nicht, dass daraus ein anderes Verständnis abzuleiten gewesen wäre. Sie meinen aber, dass das Altrecht ein verbindliches Valorisierungssystem enthalten habe, aufgrund dessen höhere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers anlässlich der Umstellung bestanden hätten. Für die Verbindlichkeit der Valorisierung berufen sie sich auf deren vorbehaltlose Gewährung vor der Umstellung – der die Valorisierung verhandelnde Betriebsrat habe die Führungskräfte nicht vertreten – sowie auf § 10 BPG. Damit zeigen sie jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:In der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision stellen die Revisionswerber nicht in Frage, dass sich die Vorinstanzen eingehend mit dem von der Beklagten übermittelten Informationsmaterial auseinander gesetzt haben und behaupten auch nicht, dass daraus ein anderes Verständnis abzuleiten gewesen wäre. Sie meinen aber, dass das Altrecht ein verbindliches Valorisierungssystem enthalten habe, aufgrund dessen höhere Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers anlässlich der Umstellung bestanden hätten. Für die Verbindlichkeit der Valorisierung berufen sie sich auf deren vorbehaltlose Gewährung vor der Umstellung – der die Valorisierung verhandelnde Betriebsrat habe die Führungskräfte nicht vertreten – sowie auf Paragraph 10, BPG. Damit zeigen sie jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass die Leistungen aus den direkten Leistungszusagen in regelmäßigen Zeitabständen „automatisch“ valorisiert worden wären. Unabhängig davon wäre selbst bei Annahme einer verbindlich wertgesicherten direkten Leistungszusage die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte anlässlich der Umstellung ihres Pensionssystems ihren Aufklärungspflichten noch hinreichend nachgekommen ist, nicht weiter korrekturbedürftig, sodass es auch auf die Bedeutung von § 10 BPG (Wertanpassung bei Leistungen aus direkten Leistungszusagen) nicht weiter ankommt.Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass die Leistungen aus den direkten Leistungszusagen in regelmäßigen Zeitabständen „automatisch“ valorisiert worden wären. Unabhängig davon wäre selbst bei Annahme einer verbindlich wertgesicherten direkten Leistungszusage die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte anlässlich der Umstellung ihres Pensionssystems ihren Aufklärungspflichten noch hinreichend nachgekommen ist, nicht weiter korrekturbedürftig, sodass es auch auf die Bedeutung von Paragraph 10, BPG (Wertanpassung bei Leistungen aus direkten Leistungszusagen) nicht weiter ankommt.
Hinsichtlich der Aufklärungspflichten ist der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel von einer einzelvertraglichen Pensionszusage zu einer Pensionskasse, die den Arbeitgeber von einer Leistungspflicht befreit, zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken – im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung – aufzuzeigen sind (RIS-Justiz RS0017049 [T29, T54]). Entscheidend ist, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den Betroffenen von den Chancen und Risiken vermittelten (RIS-Justiz RS0017049 [T30]). Ob der Arbeitgeber diese ihn treffende Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0017049 [T40]; allgemein zur Einzelfallbezogenheit von Aufklärungspflichten: RIS-Justiz RS0111165; RS0016390 [T9]; RS0014811 [T12]).Hinsichtlich der Aufklärungspflichten ist der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel von einer einzelvertraglichen Pensionszusage zu einer Pensionskasse, die den Arbeitgeber von einer Leistungspflicht befreit, zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken – im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung – aufzuzeigen sind (RIS-Justiz RS0017049 [T29, T54]). Entscheidend ist, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den Betroffenen von den Chancen und Risiken vermittelten (RIS-Justiz RS0017049 [T30]). Ob der Arbeitgeber diese ihn treffende Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0017049 [T40]; allgemein zur Einzelfallbezogenheit von Aufklärungspflichten: RIS-Justiz RS0111165; RS0016390 [T9]; RS0014811 [T12]).
Schon das Erstgericht legte unter Auswertung des von der Beklagten übermittelten Informationsmaterials mit umfassenden und differenzierten Erwägungen dar, warum der Beklagten in einer Gesamtbetrachtung der den Revisionswerbern gebotenen Informationen unter Berücksichtigung ihres damaligen Empfängerhorizonts als Führungskräfte keine mangelhafte Aufklärung über die Risiken eines rein beitragsorientierten Pensionskassensystemen vorgeworfen werden kann (Ersturteil S 83 ff). Notwendige Gründe dafür, warum das Berufungsgericht der dagegen gerichteten Berufung der Revisionswerber in diesem Punkt nicht folgen hätte dürfen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist für die Revisionswerber mit dem Verweis auf die Entscheidung 9 ObA 140/12x nichts zu gewinnen, weil bei jenem Kläger kein vergleichbarer Informationsstand zur künftigen Pensionsentwicklung erzeugt worden war. Im Übrigen wurde auch dort ausdrücklich auf die Einzelfallbezogenheit hingewiesen.
Im Hinblick auf die 27.-Klägerin haben die Vorinstanzen die Schadenersatzansprüche überdies als verjährt erachtet. Diese Rechtsansicht wird nicht bekämpft (vgl RIS-Justiz RS0118709).Im Hinblick auf die 27.-Klägerin haben die Vorinstanzen die Schadenersatzansprüche überdies als verjährt erachtet. Diese Rechtsansicht wird nicht bekämpft vergleiche RIS-Justiz RS0118709).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.