[6] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
[7] 1. Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit Vollrekurs anfechtbar (RS0098745). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an. [7] 1. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit Vollrekurs anfechtbar (RS0098745). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.
[8] 2. Die Beklagte macht geltend, dass der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe am 30. 4. 2025 in ihren Briefkasten eingeworfen sei. Das Datum 29. 4. 2025 am internationalen Rückschein sei unrichtig. Selbst wenn am 29. 4. 2025 ein Zustellversuch erfolgt sein sollte, hätte die Sendung frühestens am 30. 4. 2025 von der Post abgeholt werden können und wäre dieser Tag dann als Tag der Zustellung anzusehen gewesen. Tatsächlich sei die Zustellung aber nach dem anwendbaren ungarischen Recht mangelhaft gewesen. Eine Heilung nach § 7 ZustG trete erst mit Zukommen des Dokuments ein, dies sei ebenfalls der 30. 4. 2025. Die Berufung sei daher rechtzeitig. [8] 2. Die Beklagte macht geltend, dass der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe am 30. 4. 2025 in ihren Briefkasten eingeworfen sei. Das Datum 29. 4. 2025 am internationalen Rückschein sei unrichtig. Selbst wenn am 29. 4. 2025 ein Zustellversuch erfolgt sein sollte, hätte die Sendung frühestens am 30. 4. 2025 von der Post abgeholt werden können und wäre dieser Tag dann als Tag der Zustellung anzusehen gewesen. Tatsächlich sei die Zustellung aber nach dem anwendbaren ungarischen Recht mangelhaft gewesen. Eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG trete erst mit Zukommen des Dokuments ein, dies sei ebenfalls der 30. 4. 2025. Die Berufung sei daher rechtzeitig.
[9] 3. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe an die Beklagte am 30. 4. 2025 durch Einlegen in ihren Postkasten erfolgte. Dies ergibt sich aus der – erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts vorgelegten – Bestätigung der ungarischen Post, dass am 29. 4. 2025 kein Zustellversuch vorgenommen wurde und der eidesstattlichen Erklärung der Beklagten, nach der sie ihren Postkasten täglich entleert und der Beschluss erst am 30. 4. 2025 vorgefunden wurde.
[10] 4. Nach § 464 Abs 3 ZPO beginnt die Berufungsfrist, wenn eine Partei die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung beantragt hat, im Fall der Abweisung dieses Antrags mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Ausgehend von einer Zustellung am 30. 4. 2025 erwuchs der Beschluss, mit dem der Verfahrenshilfeantrag der Beklagten abgewiesen wurde, mit Ablauf des 14. 5. 2025 in Rechtskraft. Die am 11. 6. 2025 erhobene Berufung war daher rechtzeitig. [10] 4. Nach Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt die Berufungsfrist, wenn eine Partei die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung beantragt hat, im Fall der Abweisung dieses Antrags mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Ausgehend von einer Zustellung am 30. 4. 2025 erwuchs der Beschluss, mit dem der Verfahrenshilfeantrag der Beklagten abgewiesen wurde, mit Ablauf des 14. 5. 2025 in Rechtskraft. Die am 11. 6. 2025 erhobene Berufung war daher rechtzeitig.
[11] 5. Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[12] 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. [12] 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.