Die Revision ist hinsichtlich des Hauptbegehrens berechtigt.
Unter einem Betriebsrat ist in der Regel das Kollegialorgan der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu verstehen, das die teilrechtsfähige Arbeitnehmerschaft vertritt (vgl. B.Schwarz in Cerny-Haas/Laßnigg-B.Schwarz, ArbVG Bd 2 § 50 Erl 4). Lediglich ausnahmsweise kann es gemäß § 50 Abs 1 ArbVG in Betrieben mit fünf bis neun Arbeitnehmern zu einem "Betriebsrat" kommen, der nur aus einer Person besteht. In diesem Fall können die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit und die erforderliche Stimmenmehrheit naturgemäß keine Anwendung finden. Für die übrigen Konstellationen gilt gemäß § 68 Abs 1 ArbVG allgemein, daß der Betriebsrat nur beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Besteht der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt nach § 68 Abs 2 letzter Satz ArbVG ein Beschluß allerdings nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande. Daraus ergibt sich, daß die Beschlußfähigkeit des Betriebsrats nur bei Anwesenheit beider Betriebsratsmitglieder gegeben ist (Floretta in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 381). Wird ein Betriebsrat mit zwei Mitgliedern auf ein Mitglied reduziert, wird er beschlußunfähig (Schwarz-Löschnigg, ArbR4 539 und 549).Unter einem Betriebsrat ist in der Regel das Kollegialorgan der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu verstehen, das die teilrechtsfähige Arbeitnehmerschaft vertritt vergleiche B.Schwarz in Cerny-Haas/Laßnigg-B.Schwarz, ArbVG Bd 2 Paragraph 50, Erl 4). Lediglich ausnahmsweise kann es gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG in Betrieben mit fünf bis neun Arbeitnehmern zu einem "Betriebsrat" kommen, der nur aus einer Person besteht. In diesem Fall können die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit und die erforderliche Stimmenmehrheit naturgemäß keine Anwendung finden. Für die übrigen Konstellationen gilt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ArbVG allgemein, daß der Betriebsrat nur beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Besteht der Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt nach Paragraph 68, Absatz 2, letzter Satz ArbVG ein Beschluß allerdings nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande. Daraus ergibt sich, daß die Beschlußfähigkeit des Betriebsrats nur bei Anwesenheit beider Betriebsratsmitglieder gegeben ist (Floretta in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 381). Wird ein Betriebsrat mit zwei Mitgliedern auf ein Mitglied reduziert, wird er beschlußunfähig (Schwarz-Löschnigg, ArbR4 539 und 549).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ein Betriebsrat nur solange tätig sein, als es ihm möglich ist, Beschlüsse zu fassen (Haas-Laßnigg in Cerny-Haas/Laßnigg-B.Schwarz, ArbVG § 62 Erl 4). Auf die auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied zukommenden Individualkompetenzen (vgl. Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht 106 ff) kommt es für die Funktionsfähigkeit des Kollegialorgans Betriebsrat nicht an. Gemäß § 62 Z 2 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats vor Ablauf des im § 61 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zeitraums, wenn der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird. Beispielsweise ist dazu das Absinken der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs 1 ArbVG festgesetzten Mitgliederzahl angeführt. Auf Betriebsräte mit nur zwei Mitgliedern ist dieser exemplarisch angeführte Beendigungsgrund aber im Hinblick auf § 68 ArbVG nicht anwendbar. Diese Betriebsräte werden vielmehr schon bei Absinken der Mitgliederzahl auf die Hälfte, also auf ein Mitglied beschlußunfähig und damit funktionsunfähig (vgl. Floretta aaO 350;Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ein Betriebsrat nur solange tätig sein, als es ihm möglich ist, Beschlüsse zu fassen (Haas-Laßnigg in Cerny-Haas/Laßnigg-B.Schwarz, ArbVG Paragraph 62, Erl 4). Auf die auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied zukommenden Individualkompetenzen vergleiche Köck, Betriebsratstätigkeit und Arbeitspflicht 106 ff) kommt es für die Funktionsfähigkeit des Kollegialorgans Betriebsrat nicht an. Gemäß Paragraph 62, Ziffer 2, ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats vor Ablauf des im Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG bezeichneten Zeitraums, wenn der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird. Beispielsweise ist dazu das Absinken der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG festgesetzten Mitgliederzahl angeführt. Auf Betriebsräte mit nur zwei Mitgliedern ist dieser exemplarisch angeführte Beendigungsgrund aber im Hinblick auf Paragraph 68, ArbVG nicht anwendbar. Diese Betriebsräte werden vielmehr schon bei Absinken der Mitgliederzahl auf die Hälfte, also auf ein Mitglied beschlußunfähig und damit funktionsunfähig vergleiche Floretta aaO 350;
Floretta-Strasser, ArbVG2 § 62 Anm.4 und § 68 Anm.6;Floretta-Strasser, ArbVG2 Paragraph 62, Anm.4 und Paragraph 68, Anm.6;
Schwarz-Löschnigg aaO 539; Haas-Laßnigg aaO § 62 Erl.4).Schwarz-Löschnigg aaO 539; Haas-Laßnigg aaO Paragraph 62, Erl.4).
Soweit das weitere Mitglied des Betriebsrats der beklagten Partei aus dem Betrieb ausgeschieden ist und die beiden Ersatzmitglieder von ihren Funktionen zurückgetreten sind, ist ihre Mitgliedschaft zum Betriebsrat ipso iure erloschen (§ 64 Abs 1 Z 2 und 3 ArbVG; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 II 286). Der Betriebsrat wurde dadurch gemäß § 62 Z 2 ArbVG dauernd funktionsunfähig. Aufgrund dieses Umstandes endete die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats mit dem Rücktritt des letzten Ersatzmitglieds im März 1992, so daß auch die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ArbVG erloschen ist. Der sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebende besondere Bestandschutz des Klägers endete somit gemäß § 120 Abs 3 ArbVG drei Monate nach dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Die am 6.10.1992 ausgesprochene Kündigung war daher nicht aus dem Grunde des § 120 Abs 1 ArbVG unwirksam, so daß das Feststellungsbegehren, das sich allein auf das Fortbestehen des Betriebsratsmandats des Klägers stützt, abzuweisen ist.Soweit das weitere Mitglied des Betriebsrats der beklagten Partei aus dem Betrieb ausgeschieden ist und die beiden Ersatzmitglieder von ihren Funktionen zurückgetreten sind, ist ihre Mitgliedschaft zum Betriebsrat ipso iure erloschen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ArbVG; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch zwei 286). Der Betriebsrat wurde dadurch gemäß Paragraph 62, Ziffer 2, ArbVG dauernd funktionsunfähig. Aufgrund dieses Umstandes endete die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats mit dem Rücktritt des letzten Ersatzmitglieds im März 1992, so daß auch die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG erloschen ist. Der sich aus den Paragraphen 120 bis 122 ArbVG ergebende besondere Bestandschutz des Klägers endete somit gemäß Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG drei Monate nach dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft zum Betriebsrat. Die am 6.10.1992 ausgesprochene Kündigung war daher nicht aus dem Grunde des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG unwirksam, so daß das Feststellungsbegehren, das sich allein auf das Fortbestehen des Betriebsratsmandats des Klägers stützt, abzuweisen ist.
Zufolge der Abweisung des Hauptbegehrens ist nunmehr zu prüfen, ob das auf Kündigungsanfechtung gerichtete Eventualbegehren berechtigt ist. Dazu fehlt es noch an jeglichen Feststellungen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher diesbezüglich aufzuheben und die Arbeitsrechtssache ist im Rahmen des unerledigten Eventualbegehrens an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1134).Zufolge der Abweisung des Hauptbegehrens ist nunmehr zu prüfen, ob das auf Kündigungsanfechtung gerichtete Eventualbegehren berechtigt ist. Dazu fehlt es noch an jeglichen Feststellungen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher diesbezüglich aufzuheben und die Arbeitsrechtssache ist im Rahmen des unerledigten Eventualbegehrens an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1134).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.