Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.
Mit der LVBG-Nov. 1984, Stmk. LGBl. 34/1984, wurde bestimmt, daß das Stmk. LVBG auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark anzuwenden ist; ausgenommen sind gemäß § 1 Abs. 2 LVBG nur Personen, für die das Landes-Vertragslehrergesetz, BGBl. 172/1966 idF BGBl. 249/1970, sowie das Land- und Forstwirtschaftliche Landes-Vertragslehrergesetz, BGBl. 244/1969 idF BGBl. 250/1970, gilt. Gemäß § 2 Abs. 1 LVBG sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesvertragsbediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten des Bundes am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.Mit der LVBG-Nov. 1984, Stmk. Landesgesetzblatt 34 aus 1984,, wurde bestimmt, daß das Stmk. LVBG auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark anzuwenden ist; ausgenommen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LVBG nur Personen, für die das Landes-Vertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt 172 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt 249 aus 1970,, sowie das Land- und Forstwirtschaftliche Landes-Vertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt 244 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt 250 aus 1970,, gilt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LVBG sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesvertragsbediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten des Bundes am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.
Da das Konservatorium des Landes Steiermark eine Privatschule ist, ist auf die Lehrer dieser Schule das gemäß § 1 Abs. 1 nur für öffentliche Schulen geltende Landesvertragslehrergesetz, BGBl. 172/1966, nicht anzuwenden, so daß sie nicht unter die Ausnahmsbestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a Stmk. LVBG idF der Novelle 1984 fallen. Da gemäß § 2 Abs. 1 LVBG das VBG 1948 mit den sich aus der Anlage 2 zum LVBG ergebenden Änderungen als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden ist, ist auch die - durch die Anlage 2 idF der LVBG-Novelle 1984, 1986 und 1989 nicht berührte - Bestimmung des § 1 Abs. 1 VBG zur Auslegung des in § 1 Abs. 1 LVBG idF der Novelle 1984 mit dem Satz "dieses Gesetz ist auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete) anzuwenden", umschriebenen Geltungsbereiches des LVBG heranzuziehen. Das Stmk. LVBG ist daher grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag iS des § 4 VBG abgeschlossen wurde. Andererseits wurde vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber auch der Ausnahmskatalog des § 1 Abs. 3 VBG übernommen, und mit Art. I Z 3.1. der LVBG-Novelle 1989, LGBl. 88/1989, sogar noch um eine weitere Ausnahme erweitert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde daher auch die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs. 3 lit. c VBG vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber übernommen, so daß das Stmk. LVBG nicht auf Personen anzuwenden ist, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Demnach sind das Stmk. LVBG und - soweit darin auf das VBG 1948 verwiesen wird - auch dieses Gesetz auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der am Konservatorium des Landes Steiermark beschäftigten Musiklehrer anzuwenden, sofern diese mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochenleistung verwendet werden. Soweit der Antragsteller aber einzelne Bestimmungen des VBG 1948 anführt, die auf die Dienstverhältnisse des betreffenden Personenkreises anzuwenden seien, ist ihm zu erwidern, daß gemäß dem durch die LVBG-Novelle 1948 auch für diese Bediensteten übernommenen § 36 VBG 1948 sowie nach Punkt 6.14 der Anlage 2 zur LVBG-Novelle 1984 die Möglichkeit besteht, von den Bestimmungen des LVBG bzw. des darin übernommenen VBG abweichende Sonderverträge abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß auch der Antragsteller - für den Fall, daß die vereinbarten Stundenlöhne das nach dem VBG zustehende Entgelt übersteigen - eine von der grundsätzlich geforderten Einstufung nach dem VBG abweichende Entlohnung anstrebt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der eine Sonderregelung für Vertragsbedienstete des Antragsgegners betreffenden Entscheidung 14 Ob 123-125/86 (ebenso JBl. 1990, 56) ausgesprochen hat, sind die laut der LVBG-Novelle 1984 vom 21. Februar 1984 für Sonderverträge vorgesehenen Formvorschriften nur auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Sonderverträge anzuwenden und lassen nach altem Recht wirksam zustandegekommene Vereinbarungen unberührt. Andererseits sind - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1990, 56 ausgesprochen hat - Dauerrechtsverhältnisse bei Gesetzesänderungen grundsätzlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen, so daß das rechtliche Schicksal der nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entstehenden Ansprüche nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist. Das bedeutet, daß für den betroffenen Personenkreis getroffene Ausnahmsregelungen nur soweit wirksam bleiben, als es sich tatsächlich um Ausnahmsfälle iS des § 36 VBG bzw. von PunktDa das Konservatorium des Landes Steiermark eine Privatschule ist, ist auf die Lehrer dieser Schule das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nur für öffentliche Schulen geltende Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt 172 aus 1966,, nicht anzuwenden, so daß sie nicht unter die Ausnahmsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Stmk. LVBG in der Fassung der Novelle 1984 fallen. Da gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LVBG das VBG 1948 mit den sich aus der Anlage 2 zum LVBG ergebenden Änderungen als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden ist, ist auch die - durch die Anlage 2 in der Fassung der LVBG-Novelle 1984, 1986 und 1989 nicht berührte - Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VBG zur Auslegung des in Paragraph eins, Absatz eins, LVBG in der Fassung der Novelle 1984 mit dem Satz "dieses Gesetz ist auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete) anzuwenden", umschriebenen Geltungsbereiches des LVBG heranzuziehen. Das Stmk. LVBG ist daher grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag iS des Paragraph 4, VBG abgeschlossen wurde. Andererseits wurde vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber auch der Ausnahmskatalog des Paragraph eins, Absatz 3, VBG übernommen, und mit Artikel römisch eins, Ziffer 3 Punkt eins, der LVBG-Novelle 1989, Landesgesetzblatt 88 aus 1989,, sogar noch um eine weitere Ausnahme erweitert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde daher auch die Ausnahmsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, VBG vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber übernommen, so daß das Stmk. LVBG nicht auf Personen anzuwenden ist, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Demnach sind das Stmk. LVBG und - soweit darin auf das VBG 1948 verwiesen wird - auch dieses Gesetz auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der am Konservatorium des Landes Steiermark beschäftigten Musiklehrer anzuwenden, sofern diese mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochenleistung verwendet werden. Soweit der Antragsteller aber einzelne Bestimmungen des VBG 1948 anführt, die auf die Dienstverhältnisse des betreffenden Personenkreises anzuwenden seien, ist ihm zu erwidern, daß gemäß dem durch die LVBG-Novelle 1948 auch für diese Bediensteten übernommenen Paragraph 36, VBG 1948 sowie nach Punkt 6.14 der Anlage 2 zur LVBG-Novelle 1984 die Möglichkeit besteht, von den Bestimmungen des LVBG bzw. des darin übernommenen VBG abweichende Sonderverträge abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß auch der Antragsteller - für den Fall, daß die vereinbarten Stundenlöhne das nach dem VBG zustehende Entgelt übersteigen - eine von der grundsätzlich geforderten Einstufung nach dem VBG abweichende Entlohnung anstrebt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der eine Sonderregelung für Vertragsbedienstete des Antragsgegners betreffenden Entscheidung 14 Ob 123-125/86 (ebenso JBl. 1990, 56) ausgesprochen hat, sind die laut der LVBG-Novelle 1984 vom 21. Februar 1984 für Sonderverträge vorgesehenen Formvorschriften nur auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Sonderverträge anzuwenden und lassen nach altem Recht wirksam zustandegekommene Vereinbarungen unberührt. Andererseits sind - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1990, 56 ausgesprochen hat - Dauerrechtsverhältnisse bei Gesetzesänderungen grundsätzlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen, so daß das rechtliche Schicksal der nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entstehenden Ansprüche nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist. Das bedeutet, daß für den betroffenen Personenkreis getroffene Ausnahmsregelungen nur soweit wirksam bleiben, als es sich tatsächlich um Ausnahmsfälle iS des Paragraph 36, VBG bzw. von Punkt
6.14 der Anlage 2 zur LVBG-Novelle 1984 handelt. Dieses materielle Erfordernis für die Wirksamkeit einer Ausnahmsregelung gilt selbstverständlich auch für nach Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1984 abgeschlossene Verträge. Hiebei ist zu beachten, daß die Bestimmung über den Abschluß von Sonderverträgen nach dem Motivenbericht (544 BlgNR V. GP) nur die Möglichkeit schaffen sollte, allen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des VBG den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen würden. Ausnahmsfälle iS des § 36 VBG sind daher nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen (vgl. Arb. 8.160, 9.062, 9.598; DRdA 1981, 228 Äzustimmend WaasÜ; Arb. 10.040).6.14 der Anlage 2 zur LVBG-Novelle 1984 handelt. Dieses materielle Erfordernis für die Wirksamkeit einer Ausnahmsregelung gilt selbstverständlich auch für nach Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1984 abgeschlossene Verträge. Hiebei ist zu beachten, daß die Bestimmung über den Abschluß von Sonderverträgen nach dem Motivenbericht (544 BlgNR römisch fünf. Gesetzgebungsperiode nur die Möglichkeit schaffen sollte, allen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des VBG den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen würden. Ausnahmsfälle iS des Paragraph 36, VBG sind daher nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen vergleiche Arb. 8.160, 9.062, 9.598; DRdA 1981, 228 Äzustimmend WaasÜ; Arb. 10.040).
Da auf Grund des der Entscheidung gemäß § 54 Abs. 4 ASGG zugrundezulegenden Vorbringen des Antragstellers nicht auszuschließen ist, daß mit einigen Musiklehrern aus dem betroffenen Personenkreis wirksam von den Bestimmungen des Stmk. LVBG (und damit des übernommenen VBG) abweichende Sondervereinbarungen getroffen wurden, war dem Eventualbegehren nur mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben.Da auf Grund des der Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG zugrundezulegenden Vorbringen des Antragstellers nicht auszuschließen ist, daß mit einigen Musiklehrern aus dem betroffenen Personenkreis wirksam von den Bestimmungen des Stmk. LVBG (und damit des übernommenen VBG) abweichende Sondervereinbarungen getroffen wurden, war dem Eventualbegehren nur mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben.