Begründung:
Der Kläger war seit April 1991 als Notariatskandidat beim Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 6. 7. 1998 durch Entlassung. Nach seiner Entlassung war der Kläger längere Zeit unauffindbar. Er wurde aufgrund eines Haftbefehls vom 10. 7. 1998 von der Polizei gesucht. Am 13. 10. 1998 stellte er sich selbst und wurde in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. 7. 1998 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. 7. 1998 gemäß § 118a Abs 1 lit a zweiter Fall NO aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen. Dies wurde dem Landesgericht für Zivilrechtssachen am 13. 7. 1998 mitgeteilt. Am 15. 7. 1998 wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen den Kläger die Voruntersuchung wegen § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB eingeleitet. Der Kläger wurde in der Folge in mehreren Pflegschaftsverfahren verschiedener Bezirksgerichte Wiens, insbesondere hinsichtlich der Betroffenen Elisabeth K*****, Leopoldine P*****, Walter K***** und Raimund F***** seines Amtes als Sachwalter enthoben.Der Kläger war seit April 1991 als Notariatskandidat beim Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am 6. 7. 1998 durch Entlassung. Nach seiner Entlassung war der Kläger längere Zeit unauffindbar. Er wurde aufgrund eines Haftbefehls vom 10. 7. 1998 von der Polizei gesucht. Am 13. 10. 1998 stellte er sich selbst und wurde in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. 7. 1998 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. 7. 1998 gemäß Paragraph 118 a, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall NO aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen. Dies wurde dem Landesgericht für Zivilrechtssachen am 13. 7. 1998 mitgeteilt. Am 15. 7. 1998 wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen den Kläger die Voruntersuchung wegen Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB eingeleitet. Der Kläger wurde in der Folge in mehreren Pflegschaftsverfahren verschiedener Bezirksgerichte Wiens, insbesondere hinsichtlich der Betroffenen Elisabeth K*****, Leopoldine P*****, Walter K***** und Raimund F***** seines Amtes als Sachwalter enthoben.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung eines Betrages von ATS 1,251.250. Diesen Betrag hätte er verdienen könne, wenn er nicht als Sachwalter der vorgenannten Personen enthoben worden wäre. Dieser Betrag werde aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieser habe unter Verletzung seiner Fürsorgepflichten als Arbeitgeber Poststücke der Pflegschaftsgerichte, welche an den Kläger in seiner Eigenschaft als Sachwalter an die Kanzleiadresse des Beklagten gerichtet gewesen seien, wider besseres Wissen mit dem Vermerk "unbekannt" oder "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgeschickt bzw zurückschicken lassen. Der Kläger sei deshalb in der Folge vom Gericht seiner Funktionen als Sachwalter enthoben worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt einerseits die Ursächlichkeit seiner Vermerke für die Abberufung des Klägers. Zum anderen sei der Kläger tatsächlich eine Zeit lang unbekannten Aufenthalts gewesen, weshalb die Auskünfte des Beklagten richtig gewesen seien. Im Übrigen bestritt er eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortwirkende Fürsorgepflicht in dem vom Kläger genannten Sinne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den vorangestellten Feststellungen bzw Außerstreitstellungen gelangte es zur Rechtsauffassung, dass der Beklagte gegen keine Fürsorgepflicht verstoßen habe. Die Tätigkeit des Klägers als Kurator bzw Sachwalter stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Notariatskandidat des Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass der Beklagte gegen keine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen habe. Zwar würden von Lehre und Rechtsprechung über das Arbeitsverhältnis hinaus fortwirkende Fürsorgepflichten anerkannt, die vom Kläger behauptete bestehe jedoch nicht. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "sogenannten nachwirkenden Fürsorgepflicht", insbesondere zu deren Inhalt und Umfang, spärlich sei. Die Frage, ob der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet sei, bei späteren Zustellungen an den ehemaligen Dienstnehmer dessen Adresse bekannt zu geben, gehe in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte, die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) des Berufungsgerichtes nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) des Berufungsgerichtes nicht zulässig.