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Entscheidung 9 ObA 61/08y×

Entscheidung 9 ObA 61/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA61/08y

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Günther W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei P***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 11.428 EUR brutto und

8.568 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2008, GZ 7 Ra 11/08a-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, reichen die Feststellungen über die - für das Entstehen des Prämienanspruchs notwendigen - Zielvorgaben nicht aus, um daraus erschließen zu können, dass und in welchem Umfang diese überhaupt realistisch gewesen wären, um den Nichtabschluss einer Zielvereinbarung durch die Beklagte als treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts werten zu können. Auch im Revisionsverfahren gelingt es dem Kläger nicht, konkret aufzuzeigen, welche weitergehenden Feststellungen (aufgrund welcher Beweismittel) zu treffen gewesen wären, die den von ihm gewünschten Schluss einer Bedingungsvereitlung zuließen. Konnte aber die Prämienfälligkeit schon mangels Zielvorgabenerreichung nicht eintreten, ist hier die - auch vom Berufungsgericht beachtete - Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen, die den Anfall bereits verdienter Provisionen oder Prämien durch einseitige Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers enthalten (RIS-Justiz RS0027939; RS0028206, RS0028333), ohne Belang, sodass eine Prüfung des Dienstvertrags in dieser Richtung keine Aktualität hat.

Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die monatlichen Prämien-Aconti nur als solche zu beurteilen sind und nicht „bereits verdientes Entgelt" darstellten. Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat daher das Berufungsgericht auch deren Rückforderbarkeit bejaht vergleiche RIS-Justiz RS0033892).

Anmerkung

E87510 9ObA61.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00061.08Y.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080507_OGH0002_009OBA00061_08Y0000_000

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