[2] 1. In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Unterbrechung zwischen 30. 9. 2014 und 4. 11. 2014 um eine wirksame Beendigung und Neubegründung des Dienstverhältnisses gehandelt hat. Er geht jedoch entgegen dem Berufungsgericht davon aus, dass die Beschäftigungszeiten beim selben Dienstgeber zusammenzurechnen seien, weshalb nach § 16 Z 3 KV eine siebenwöchige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre. [2] 1. In seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Kläger nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Unterbrechung zwischen 30. 9. 2014 und 4. 11. 2014 um eine wirksame Beendigung und Neubegründung des Dienstverhältnisses gehandelt hat. Er geht jedoch entgegen dem Berufungsgericht davon aus, dass die Beschäftigungszeiten beim selben Dienstgeber zusammenzurechnen seien, weshalb nach Paragraph 16, Ziffer 3, KV eine siebenwöchige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre.
[3] 2. Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, dass § 16 Z 3 KV auf die Dauer der Beschäftigung abstellt und der Wortlaut keinen Hinweis darauf enthält, dass dabei mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen wären. Eine solche Regelung wäre aber, wenn die Kollektivvertragsparteien eine Zusammenrechnung gewollt hätten, insbesondere im Hinblick auf die Höchstdauer einer Unterbrechung, wie sie in anderen Kollektivverträgen zu finden sei, zu erwarten gewesen. So sieht auch § 17 des hier anzuwendenden KV im Zusammenhang mit der Abfertigung bei Unterbrechungen des Dienstverhältnisses bis 120 Tagen eine Zusammenrechnung ausdrücklich vor. Auch für Karenzzeiten in Zusammenhang mit Kinderbe-
treuungspflichten ist eine Anrechnung mit einer Höchstdauer vorgesehen. [3] 2. Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, dass Paragraph 16, Ziffer 3, KV auf die Dauer der Beschäftigung abstellt und der Wortlaut keinen Hinweis darauf enthält, dass dabei mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen wären. Eine solche Regelung wäre aber, wenn die Kollektivvertragsparteien eine Zusammenrechnung gewollt hätten, insbesondere im Hinblick auf die Höchstdauer einer Unterbrechung, wie sie in anderen Kollektivverträgen zu finden sei, zu erwarten gewesen. So sieht auch Paragraph 17, des hier anzuwendenden KV im Zusammenhang mit der Abfertigung bei Unterbrechungen des Dienstverhältnisses bis 120 Tagen eine Zusammenrechnung ausdrücklich vor. Auch für Karenzzeiten in Zusammenhang mit Kinderbe-, treuungspflichten ist eine Anrechnung mit einer Höchstdauer vorgesehen.
[4] 3. Damit bietet der KV weder nach seinem Wortlaut noch in Zusammenschau mit anderen Regelungen einen Anhaltspunkt für die vom Kläger angestrebte Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber in Bezug auf die Länge der Kündigungsfrist.
[5] Es entspricht der herrschender Judikatur, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (RS0042656). Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge (RS0042656 [T15]).
[6] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [6] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).