Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger brachte selbst wiederholt vor, daß er in der hier maßgeblichen Woche vom 8. Oktober bis 12. Oktober 1984 40 Normalstunden und 8 Überstunden geleistet habe (S 2 und 84). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in dieser Woche schon 13 Überstunden erbracht, ist als Neuerung unbeachtlich (§ 504 ZPO); sie entspricht auch nicht den Feststellungen der Vorinstanzen. Unabhängig davon, ob der Kläger in der Woche vom 1. Oktober bis 5. Oktober 1984 40 oder nur 32 Normalstunden arbeitete, beträgt der Überstundenanteil gleichermaßen 5 Stunden. Die Feststellung der Normalarbeitszeit in der Woche vom 1. Oktober bis 5. Oktober 1984 ist daher unerheblich und wurde vom Berufungsgericht auch nicht getroffen. Schon deshalb ist daher der Mängelrüge und dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit die Grundlage entzogen (vgl. Arb. 7.588).Der Kläger brachte selbst wiederholt vor, daß er in der hier maßgeblichen Woche vom 8. Oktober bis 12. Oktober 1984 40 Normalstunden und 8 Überstunden geleistet habe (S 2 und 84). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe in dieser Woche schon 13 Überstunden erbracht, ist als Neuerung unbeachtlich (Paragraph 504, ZPO); sie entspricht auch nicht den Feststellungen der Vorinstanzen. Unabhängig davon, ob der Kläger in der Woche vom 1. Oktober bis 5. Oktober 1984 40 oder nur 32 Normalstunden arbeitete, beträgt der Überstundenanteil gleichermaßen 5 Stunden. Die Feststellung der Normalarbeitszeit in der Woche vom 1. Oktober bis 5. Oktober 1984 ist daher unerheblich und wurde vom Berufungsgericht auch nicht getroffen. Schon deshalb ist daher der Mängelrüge und dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit die Grundlage entzogen vergleiche Arb. 7.588).
Der Rechtsrüge ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 7 Abs 1 AZG bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit über die zulässige Dauer um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden kann. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig; die Tagesarbeitszeit darf andererseits 10 Stunden nicht übersteigen. Der Ansicht des Klägers, die Arbeitszeit dürfe innerhalb eines Kalenderjahres um höchstens 60 Überstunden verlängert werden, steht sohin schon der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Es dürfen vielmehr wöchentlich 5 Überstunden gearbeitet werden. Außer diesen stehen noch im gesamten Kalenderjahr 60 Überstunden zur Verfügung; nach Bedarf können daher wöchentlich neben 5 Überstunden bis zu Erschöpfung des Jahreskontingentes noch weitere Überstunden geleistet werden. Diese genehmigungsfreien Überstunden sind allerdings so zu verteilen, daß in einer Woche nicht mehr als 10 Überstunden anfallen und an einem Tag nicht länger als 10 Stunden gearbeitet wird (Cerny, Arbeitszeitrecht 78; Grillberger, Arbeitszeitgesetz 66).Der Rechtsrüge ist entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AZG bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit über die zulässige Dauer um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden kann. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig; die Tagesarbeitszeit darf andererseits 10 Stunden nicht übersteigen. Der Ansicht des Klägers, die Arbeitszeit dürfe innerhalb eines Kalenderjahres um höchstens 60 Überstunden verlängert werden, steht sohin schon der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Es dürfen vielmehr wöchentlich 5 Überstunden gearbeitet werden. Außer diesen stehen noch im gesamten Kalenderjahr 60 Überstunden zur Verfügung; nach Bedarf können daher wöchentlich neben 5 Überstunden bis zu Erschöpfung des Jahreskontingentes noch weitere Überstunden geleistet werden. Diese genehmigungsfreien Überstunden sind allerdings so zu verteilen, daß in einer Woche nicht mehr als 10 Überstunden anfallen und an einem Tag nicht länger als 10 Stunden gearbeitet wird (Cerny, Arbeitszeitrecht 78; Grillberger, Arbeitszeitgesetz 66).
Der Revisionswerber kann daher nicht mit Erfolg neu einwenden, er habe im Jahre 1984 bereits 173 Überstunden geleistet, da sich aus dieser Behauptung noch nichts darüber ergibt, inwieweit lediglich die gesetzliche Ermächtigung in Anspruch genommen wurde, 5 Überstunden pro Woche zu arbeiten und inwieweit überhaupt schon auf das Jahreskontingent von 60 Überstunden gegriffen wurde. Abgesehen davon fehlt es dazu an jeglichem Vorbringen in den Vorinstanzen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger in der Woche vom 8. Oktober bis 12. Oktober 1984 bereits 8 Überstunden geleistet und daß er am 12. Oktober 1984 8 Normalstunden gearbeitet hatte. Bei Vorliegen objektiver Kriterien, die eine Mehrarbeit erforderten (Cerny aaO 77; Arb. 6.862), hätten sohin im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen noch 2 Überstunden zulässigerweise angeordnet werden können.
Nach den Feststellungen ordnete die Beklagte die Leistung von Überstunden aber nicht einseitig an (Cerny aaO 74; Haslinger Überstundenprobleme im Arbeitszeitrecht ZAS 1971 50 f; Arb. 10.427, 10.449 ua), sondern sie vereinbarte mit dem Kläger bereits eine Woche vorher, daß er die Filialen mit den gereinigten Kleidungsstücken beliefert. Die Vereinbarung der etwa 1 Stunde erfordernden Auslieferung erfolgte nicht willkürlich, sondern infolge der betrieblichen Notwendigkeit, daß in dieser Woche kein anderer geeigneter Arbeitnehmer der Beklagten für diese Tätigkeit zur Verfügung stand. Der Kläger machte auch keinerlei Vorbehalte und erhob keine Einwendungen. Daß ihm während der Mittagszeit Gelegenheit geboten wurde, für sich Birnen zu ernten, war jedenfalls keine Bedingung der Überstundenleistung.
Nach den Feststellungen verließ der Kläger den Betrieb der Beklagten, ohne sich darum zu kümmern, ob die dringend erforderlichen Zustellungen durch die von ihm namhaft gemachte Aushilfe überhaupt ausgeführt werden konnten, und trotz des Vorhalts seiner Arbeitskollegin P***, daß niemand vorhanden sei, der seine Arbeit erledigen könne. Er nahm damit bewußt in Kauf, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen den Kunden gegenüber nicht werde erfüllen können. Er handelte pflichtwidrig und schuldhaft im Sinne des § 82 lit f GewO 1859, erster Tatbestand (Kuderna, Entlassungsrecht 67 f). Das unbefugte Verlassen der Arbeit war aber auch erheblich, da seine Tätigkeit dringlich war, die Beklagte sich ohne Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung verlassen mußte und sein Verhalten den Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes in Frage stellte; unterblieb die Auslieferung der gereinigten Kleidungsstücke an die Filialen der Beklagten, konnten die Waren nicht mehr termingerecht an die Kunden zurückgegeben werden. Da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, war die in der Dauer einer Stunde an sich noch kurze Arbeitsverweigerung schon tatbestandsmäßig (Kuderna aaO 66; SrM I A/d 477;Nach den Feststellungen verließ der Kläger den Betrieb der Beklagten, ohne sich darum zu kümmern, ob die dringend erforderlichen Zustellungen durch die von ihm namhaft gemachte Aushilfe überhaupt ausgeführt werden konnten, und trotz des Vorhalts seiner Arbeitskollegin P***, daß niemand vorhanden sei, der seine Arbeit erledigen könne. Er nahm damit bewußt in Kauf, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen den Kunden gegenüber nicht werde erfüllen können. Er handelte pflichtwidrig und schuldhaft im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, erster Tatbestand (Kuderna, Entlassungsrecht 67 f). Das unbefugte Verlassen der Arbeit war aber auch erheblich, da seine Tätigkeit dringlich war, die Beklagte sich ohne Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung verlassen mußte und sein Verhalten den Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes in Frage stellte; unterblieb die Auslieferung der gereinigten Kleidungsstücke an die Filialen der Beklagten, konnten die Waren nicht mehr termingerecht an die Kunden zurückgegeben werden. Da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, war die in der Dauer einer Stunde an sich noch kurze Arbeitsverweigerung schon tatbestandsmäßig (Kuderna aaO 66; SrM römisch eins A/d 477;
SrM I A/d 1061 = Arb. 9-046; Arb. 9.135, 9.690, 9.991). Ein rechtmäßiger, die Entlassung ausschließender Hinderungsgrund könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls aus besonderen Gründen die vereinbarte Arbeitsleistung billigerweise nicht mehr zugemutet hätte werden können, wie es etwa bei einer unvorhersehbaren Kollision seiner Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht der Fall gewesen sein könnte (Arb. 9.578, 9.671, RdW 1987, 23 ua). Dafür kann der Kläger nur die witterungsbedingte Unmöglichkeit, Birnen zu ernten, anführen. Dabei handelte es sich aber nur um allenfalls enttäuschte Erwartungen, deren Ursache außerhalb der Einflußmöglichkeit der Streitteile lag. Die der Beklagten zugesicherte Zustellung wurde dadurch keineswegs unzumutbar. Soweit die Revision ausführt, der Kläger habe die Zustimmung der Beklagten zum Verlassen des Betriebes vermuten dürfen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da der Kläger sohin zu Recht entlassen wurde, stehen ihm die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Teilzuspruch ist nicht Gegenstand der Revision. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.SrM römisch eins A/d 1061 = Arb. 9-046; Arb. 9.135, 9.690, 9.991). Ein rechtmäßiger, die Entlassung ausschließender Hinderungsgrund könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls aus besonderen Gründen die vereinbarte Arbeitsleistung billigerweise nicht mehr zugemutet hätte werden können, wie es etwa bei einer unvorhersehbaren Kollision seiner Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht der Fall gewesen sein könnte (Arb. 9.578, 9.671, RdW 1987, 23 ua). Dafür kann der Kläger nur die witterungsbedingte Unmöglichkeit, Birnen zu ernten, anführen. Dabei handelte es sich aber nur um allenfalls enttäuschte Erwartungen, deren Ursache außerhalb der Einflußmöglichkeit der Streitteile lag. Die der Beklagten zugesicherte Zustellung wurde dadurch keineswegs unzumutbar. Soweit die Revision ausführt, der Kläger habe die Zustimmung der Beklagten zum Verlassen des Betriebes vermuten dürfen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da der Kläger sohin zu Recht entlassen wurde, stehen ihm die in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Teilzuspruch ist nicht Gegenstand der Revision. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.