Der Antragstellerin fehlt die Legitimation zur Antragstellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG.Der Antragstellerin fehlt die Legitimation zur Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.
Beim Obersten Gerichtshof war bereits ein besonderes Feststellungsverfahren betreffend die Überstundenvergütung der Turnusärzte an den Krankenanstalten der ersten vier Antragsgegner anhängig. In diesem Verfahren trat der Österreichische Gewerkschaftsbund für die Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr als Antragsteller auf (9 Ob A 501/89). Nunmehr nimmt die Ärztekammer für Kärnten als gesetzliche Interessenvertretung der angestellten Ärzte im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG die Antragslegitimation in Anspruch. Die Frage des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß § 6 ArbVG (vgl ZAS 1990/21 mwH (Klein)) stellt sich hier zwar nicht, da der Österreichische Gewerkschaftsbund keinen diesbezüglichen Kollektivvertrag abgeschlossen hat; es ist aber die Antragslegitimation der Antragstellerin an sich nicht gegeben.Beim Obersten Gerichtshof war bereits ein besonderes Feststellungsverfahren betreffend die Überstundenvergütung der Turnusärzte an den Krankenanstalten der ersten vier Antragsgegner anhängig. In diesem Verfahren trat der Österreichische Gewerkschaftsbund für die Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr als Antragsteller auf (9 Ob A 501/89). Nunmehr nimmt die Ärztekammer für Kärnten als gesetzliche Interessenvertretung der angestellten Ärzte im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG die Antragslegitimation in Anspruch. Die Frage des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigung gemäß Paragraph 6, ArbVG vergleiche ZAS 1990/21 mwH (Klein)) stellt sich hier zwar nicht, da der Österreichische Gewerkschaftsbund keinen diesbezüglichen Kollektivvertrag abgeschlossen hat; es ist aber die Antragslegitimation der Antragstellerin an sich nicht gegeben.
Für eine Antragstellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG ist auf seiten des Antragstellers Kollektivvertragsfähigkeit (§§ 4 bis 7 ArbVG) und ein Handeln im Rahmen seines Wirkungsbereiches Voraussetzung. Da die Antragstellerin eine gesetzliche Interessenvertretung im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG ist, hängt ihre Kollektivvertragsfähigkeit davon ab, ob ihr unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken, und ob die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist. Nach § 38 Abs 1 ÄrzteG sind die Ärztekammern unter anderem berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Soweit sich dieser Aufgabenkreis auch auf die nichtselbständigen Ärzte bezieht (vgl etwa auch § 1 Arbeiterkammergesetz) ist damit die erste Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner steht einer Aufgabenwahrnehmung in diesem dualistischen Sozialbereich auch nicht entgegen, daß die Ärztekammern gemäß § 38 Abs 2 Z 7 ÄrzteG zwar ausdrücklich berechtigt sind, die Honorare für ärztliche Leistungen zu überprüfen, nicht aber die in Dienstverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vereinbarten Entgelte, da eine solche Überprüfungsmöglichkeit als Eingriff in die Privatautonomie auch anderen gesetzlichen Interessenvertretungen in der Regel nicht zukommt.Für eine Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ist auf seiten des Antragstellers Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraphen 4 bis 7 ArbVG) und ein Handeln im Rahmen seines Wirkungsbereiches Voraussetzung. Da die Antragstellerin eine gesetzliche Interessenvertretung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG ist, hängt ihre Kollektivvertragsfähigkeit davon ab, ob ihr unmittelbar oder mittelbar die Aufgabe obliegt, auf die Regelung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken, und ob die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unabhängig ist. Nach Paragraph 38, Absatz eins, ÄrzteG sind die Ärztekammern unter anderem berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Soweit sich dieser Aufgabenkreis auch auf die nichtselbständigen Ärzte bezieht vergleiche etwa auch Paragraph eins, Arbeiterkammergesetz) ist damit die erste Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner steht einer Aufgabenwahrnehmung in diesem dualistischen Sozialbereich auch nicht entgegen, daß die Ärztekammern gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 7, ÄrzteG zwar ausdrücklich berechtigt sind, die Honorare für ärztliche Leistungen zu überprüfen, nicht aber die in Dienstverträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften vereinbarten Entgelte, da eine solche Überprüfungsmöglichkeit als Eingriff in die Privatautonomie auch anderen gesetzlichen Interessenvertretungen in der Regel nicht zukommt.
Die Bedenken ergeben sich jedoch aus den weiteren Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit, nämlich der sogenannten Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit. Auch im Bereich der gesetzlichen Interessenvertretungen muß die Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Vertretung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gewährleistet sein. Doppelvertretungen sind auszuschließen. Wenn die Organisationsgesetze eine vom sozialen Gegenspieler unbeeinflußte Willensbildung im Kollektivvertragsbereich nicht gewährleisten, können die entsprechenden arbeitsrechtlichen Agenden entweder nur für die Arbeitgeber- oder nur für die Arbeitnehmerseite besorgt werden. Gegnerunabhängigkeit und Gegnerfreiheit sind wesentliche Eigenschaften, die wesensmäßig im Koalitionsrecht begründet sind und auf die nicht verzichtet werden kann. Die Unabhängigkeit hat daher die unbeeinflußte Freiheit der Willensbildung sowohl der Berufsvereinigung als auch der gesetzlichen Interessenvertretung zur Voraussetzung. Die sozialen Gegenspieler müssen ihrer Struktur nach auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet sein, die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können (Martinek, ZAS 1972, 190 ff).
Gemäß § 40 Abs 1 ÄrzteG gehören einer Ärztekammer alle Ärzte als ordentliche Kammerangehörige an. Sie werden nach § 43 Abs 1 und 2 ÄrzteG zwingend fachlich in drei Sektionen erfaßt (Turnusärzte, praktische Ärzte und Fachärzte). Diese Sektionen haben lediglich beratende Funktion für die Organe der Ärztekammern, denen sie untergeordnet sind (vgl Kux ua, KommzÄrzteG § 43 Anm. 1 und 2). Es sind somit die selbständigen und unselbständigen Berufstätigen ohne organisatorische Trennung Mitglieder dieser Interessenvertretung. So wurde bereits in der EB zur Regierungsvorlage betreffend die §§ 4 und 5 des ArbVG (840 BlgNR 13. GP, 57) darauf hingewiesen, daß einer gesetzlichen Interessenvertretung nur in besonderen Ausnahmefällen das Recht zustehen werde, einmal auf Arbeitnehmerseite und dann wiederum auf Arbeitgeberseite Kollektivverträge abzuschließen. Dies sei nur dann möglich, wenn die gesetzliche Interessenvertretung vom Gesetzgeber so organisiert sei, daß ihr sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber angehören und sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber innerhalb der Kammer in der Willensbildung voneinander vollständig unabhängig sind. Dies sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 125 Abs 2 Z 4 der NotariatsO) zB bei der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten der Fall. Hingegen vermöge etwa die Gliederung der Ärztekammern (vgl § 26 ÄrzteG: nunmehr § 43 ÄrzteG) den Erfordernissen der "Gegnerunabhängigkeit" nicht zu genügen. Eine ausreichende organisatorische Selbständigkeit zwischen selbständigen und angestellten Ärzten und eine entsprechende Freiheit der Willensbildung sei hier nicht gegeben.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ÄrzteG gehören einer Ärztekammer alle Ärzte als ordentliche Kammerangehörige an. Sie werden nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 ÄrzteG zwingend fachlich in drei Sektionen erfaßt (Turnusärzte, praktische Ärzte und Fachärzte). Diese Sektionen haben lediglich beratende Funktion für die Organe der Ärztekammern, denen sie untergeordnet sind vergleiche Kux ua, KommzÄrzteG Paragraph 43, Anmerkung 1 und 2). Es sind somit die selbständigen und unselbständigen Berufstätigen ohne organisatorische Trennung Mitglieder dieser Interessenvertretung. So wurde bereits in der EB zur Regierungsvorlage betreffend die Paragraphen 4 und 5 des ArbVG (840 BlgNR 13. GP, 57) darauf hingewiesen, daß einer gesetzlichen Interessenvertretung nur in besonderen Ausnahmefällen das Recht zustehen werde, einmal auf Arbeitnehmerseite und dann wiederum auf Arbeitgeberseite Kollektivverträge abzuschließen. Dies sei nur dann möglich, wenn die gesetzliche Interessenvertretung vom Gesetzgeber so organisiert sei, daß ihr sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber angehören und sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber innerhalb der Kammer in der Willensbildung voneinander vollständig unabhängig sind. Dies sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 4, der NotariatsO) zB bei der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten der Fall. Hingegen vermöge etwa die Gliederung der Ärztekammern vergleiche Paragraph 26, ÄrzteG: nunmehr Paragraph 43, ÄrzteG) den Erfordernissen der "Gegnerunabhängigkeit" nicht zu genügen. Eine ausreichende organisatorische Selbständigkeit zwischen selbständigen und angestellten Ärzten und eine entsprechende Freiheit der Willensbildung sei hier nicht gegeben.
Diese Problematik besteht nur insoweit nicht, als die Ärztekammer
als Arbeitgeberinteressenvertretung nicht gegenüber den
unselbständig tätigen Ärzten auftritt (Relativität des Gebots der
Gegnerunabhängigkeit). Demgemäß ist die Ärztekammer in rechtlich
unbedenklicher Weise als Arbeitgeberinteressenvertretung
gegenüber allen nichtärztlichen Arbeitnehmern zu qualifizieren
(vgl Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3
II 56 f; Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 48 f).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann es aber nicht
entscheidend sein, ob die Ärztekammer im Einzelfall gerade auf
Arbeitnehmerseite Interessen jener Kammermitglieder vertritt, die
bei Nichtkammermitgliedern beschäftigt sind (so Tomandl,
Arbeitsrecht 1, 95 unter Berufung auf Goller), sondern es
kommt - wie bereits ausgeführt - darauf an, ob die unbeeinflußte
Freiheit der Willensbildung in der Interessenvertretung auf
Arbeitnehmerseite gegeben ist. Läßt die einschlägige Organisationsvorschrift eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zu, ist zu verlangen, daß die betreffende Körperschaft sich endgültig für eine der beiden Varianten entscheidet. Ein laufender Wechsel in der Vertretung sozialer Gegenspieler widerspricht dem Sinn des Gesetzes (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 75; in diesem Sinn auch Cerny ArbVG8 § 4 Erl 4). In diesem Zusammenhang weist Martinek (aaO 192) zutreffend darauf hin, daß es in der Regel die Arbeitgeberseite ist, der potentiell die dominierende Stellung in beruflichen Interessenvertretungen dieser Art zukommt und die auch die Zielrichtung der Wahrung der Interessen des freien Berufes entfaltenden Tätigkeit bestimmt.Arbeitnehmerseite gegeben ist. Läßt die einschlägige Organisationsvorschrift eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zu, ist zu verlangen, daß die betreffende Körperschaft sich endgültig für eine der beiden Varianten entscheidet. Ein laufender Wechsel in der Vertretung sozialer Gegenspieler widerspricht dem Sinn des Gesetzes (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 75; in diesem Sinn auch Cerny ArbVG8 Paragraph 4, Erl 4). In diesem Zusammenhang weist Martinek (aaO 192) zutreffend darauf hin, daß es in der Regel die Arbeitgeberseite ist, der potentiell die dominierende Stellung in beruflichen Interessenvertretungen dieser Art zukommt und die auch die Zielrichtung der Wahrung der Interessen des freien Berufes entfaltenden Tätigkeit bestimmt.
Der Auffassung Gollers (Zur Kollektivvertragsfähigkeit der Standeskammern, ZAS 1972, 173 ff, 180), die Ärztekammern seien sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite uneingeschränkt kollektivvertragsfähig, da insbesondere ein Arzt niemals Dienstgeber eines anderen Arztes sein könne, steht schon die Rechtsansicht der Österreichischen Ärztekammer entgegen, daß aus der Bestimmung des § 22 Abs 2 ÄrzteG (vormals § 7 Abs 2 ÄrzteG) ein Verbot der Anstellung von Ärzten bei Ärzten nicht abzuleiten ist (Kux aaO, § 22 Anm. 6 b; vgl auch Stellamor, Ärztliche Berufsordnung 274 f). Da sohin die Organisationsvorschriften der Antragstellerin weder formell noch funktionell die Unabhängigkeit und soziale Eigenverantwortlichkeit der unselbständigen Ärzte gegenüber den selbständigen Ärzten auch Dritten gegenüber garantieren, kann ihr die in Anspruch genommene Antragslegitimation als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG nicht zugebilligt werden. Mit ihren Ausführungen, es komme für die Antragslegitimation nicht darauf an, daß im konkreten Fall tatsächlich die Möglichkeit bestehe, für die vom Verfahren betroffenen Personengruppen einen Kollektivvertrag abzuschließen, läßt die Antragstellerin außer acht, daß sich die von ihr zitierte Entscheidung (RdW 1990, 12) auf Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts bezogen hat, die nach § 7 ArbVG grundsätzlich kollektivvertragsfähig sind.Der Auffassung Gollers (Zur Kollektivvertragsfähigkeit der Standeskammern, ZAS 1972, 173 ff, 180), die Ärztekammern seien sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite uneingeschränkt kollektivvertragsfähig, da insbesondere ein Arzt niemals Dienstgeber eines anderen Arztes sein könne, steht schon die Rechtsansicht der Österreichischen Ärztekammer entgegen, daß aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, ÄrzteG (vormals Paragraph 7, Absatz 2, ÄrzteG) ein Verbot der Anstellung von Ärzten bei Ärzten nicht abzuleiten ist (Kux aaO, Paragraph 22, Anmerkung 6 b; vergleiche auch Stellamor, Ärztliche Berufsordnung 274 f). Da sohin die Organisationsvorschriften der Antragstellerin weder formell noch funktionell die Unabhängigkeit und soziale Eigenverantwortlichkeit der unselbständigen Ärzte gegenüber den selbständigen Ärzten auch Dritten gegenüber garantieren, kann ihr die in Anspruch genommene Antragslegitimation als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG nicht zugebilligt werden. Mit ihren Ausführungen, es komme für die Antragslegitimation nicht darauf an, daß im konkreten Fall tatsächlich die Möglichkeit bestehe, für die vom Verfahren betroffenen Personengruppen einen Kollektivvertrag abzuschließen, läßt die Antragstellerin außer acht, daß sich die von ihr zitierte Entscheidung (RdW 1990, 12) auf Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts bezogen hat, die nach Paragraph 7, ArbVG grundsätzlich kollektivvertragsfähig sind.
Der Feststellungsantrag war daher abzuweisen.