Der Antrag ist berechtigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Erlaß vom 28.7.1992, Zl 62.470/16-3/92 den Erlaß vom 13.5.1992, Zl.62.470/6-3/92 ersetzt und darin festgehalten (S 6 des Erlasses), daß § 19 Abs 3 KJBG auf die Kalenderwoche abstelle und durch Gewährung von Freizeit am Sonntag und dem darauffolgenden Montag dieser Norm nicht entsprochen werde. Die in Erlaßform ergangene generelle Vorschrift richtete sich an alle Arbeitsinspektorate und damit nicht an die Rechtsunterworfenen (nach außen), sondern an Organwalter (im Innenverhältnis). Ob eine solche "Verwaltungsverordnung" beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist oder nicht (vgl dazu Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes7 Rz 603, 1105 aber auch die dort zitierte abweichende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 200 ff; Walter, ÖJZ 1965, 30 ff [36] kann dahingestellt bleiben, weil bei der Entscheidung nicht der genannte Erlaß anzuwenden ist (Art 89 B-VG), sondern das Begehren des Antrages ausschließlich aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleitet wird. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 B-VG scheidet daher schon aus diesem Grund aus.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Erlaß vom 28.7.1992, Zl 62.470/16-3/92 den Erlaß vom 13.5.1992, Zl.62.470/6-3/92 ersetzt und darin festgehalten (S 6 des Erlasses), daß Paragraph 19, Absatz 3, KJBG auf die Kalenderwoche abstelle und durch Gewährung von Freizeit am Sonntag und dem darauffolgenden Montag dieser Norm nicht entsprochen werde. Die in Erlaßform ergangene generelle Vorschrift richtete sich an alle Arbeitsinspektorate und damit nicht an die Rechtsunterworfenen (nach außen), sondern an Organwalter (im Innenverhältnis). Ob eine solche "Verwaltungsverordnung" beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist oder nicht vergleiche dazu Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes7 Rz 603, 1105 aber auch die dort zitierte abweichende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht 200 ff; Walter, ÖJZ 1965, 30 ff [36] kann dahingestellt bleiben, weil bei der Entscheidung nicht der genannte Erlaß anzuwenden ist (Artikel 89, B-VG), sondern das Begehren des Antrages ausschließlich aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleitet wird. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, B-VG scheidet daher schon aus diesem Grund aus.
Ein wesentliches Ziel der KJBG-Novelle 1992 war die grundsätzliche Einführung der Fünf-Tage-Woche für Jugendliche auch im Gastgewerbe. Hierauf weisen die Gesetzesmaterialien (390 BlgNR 18, 2, zu Abs 3 letzter Satz) auadrücklich hin; dabei wird auch die Bedeutung der Gewährung der Freizeit am Wochenende im Hinblick auf das Freizeit- und Erholungsbedürfnis, die familiären und sozialen Kontakte und die körperliche und geistige Entwicklung besonders hervorgehoben. Grundsätzlich soll daher Jugendlichen eine Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen wöchentlich gewährt werden. Wird die Wochenfreizeit nach § 19 Abs 1 KJBG gewährt, so kann von der Bestimmung des § 19 Abs 3 erster Satz abewichen werden, wenn in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. In diesem Fall sind dem Jugendlichen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage als Freizeit zu gewähren; wird die Arbeit erst am Samstag um 14 Uhr beendet, so steht ihm nur der Rest des Samstags und der Sonntag neben dem betrieblichen Sperrtag in der folgenden Arbeitswoche zur Verfügung. Der damit verbundene Nachteil (keine Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen) wird dadurch ausgeglichen, daß letztlich wenn auch mit einer Unterbrechung mehr Freizeit (Samstag teilweise, Sonntag und betrieblicher Sperrtag) zu gewähren ist. Damit wird aber nur eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anordnung, daß Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zu gewähren ist, statuiert.Ein wesentliches Ziel der KJBG-Novelle 1992 war die grundsätzliche Einführung der Fünf-Tage-Woche für Jugendliche auch im Gastgewerbe. Hierauf weisen die Gesetzesmaterialien (390 BlgNR 18, 2, zu Absatz 3, letzter Satz) auadrücklich hin; dabei wird auch die Bedeutung der Gewährung der Freizeit am Wochenende im Hinblick auf das Freizeit- und Erholungsbedürfnis, die familiären und sozialen Kontakte und die körperliche und geistige Entwicklung besonders hervorgehoben. Grundsätzlich soll daher Jugendlichen eine Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen wöchentlich gewährt werden. Wird die Wochenfreizeit nach Paragraph 19, Absatz eins, KJBG gewährt, so kann von der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz abewichen werden, wenn in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. In diesem Fall sind dem Jugendlichen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage als Freizeit zu gewähren; wird die Arbeit erst am Samstag um 14 Uhr beendet, so steht ihm nur der Rest des Samstags und der Sonntag neben dem betrieblichen Sperrtag in der folgenden Arbeitswoche zur Verfügung. Der damit verbundene Nachteil (keine Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen) wird dadurch ausgeglichen, daß letztlich wenn auch mit einer Unterbrechung mehr Freizeit (Samstag teilweise, Sonntag und betrieblicher Sperrtag) zu gewähren ist. Damit wird aber nur eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anordnung, daß Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zu gewähren ist, statuiert.
Strittig ist hier, ob dem primären Gebot des § 19 Abs 3 KJBG durch Gewährung von Freizeit am Sonntag und dem darauffolgenden Montag entsprochen wird. Fragen der Sonntagsarbeit werden durch den Antrag daher nicht berührt. Der Antragsgegner begründet seinen Standpunkt im wesentlichen damit, daß der Begriff "wöchentlich" auf die Kalenderwoche zu beziehen sei und dem gesetzlichen Gebot daher nur Rechnung getragen werde, wenn beide aufeinanderfolgenden Tage, an denen dem Jugendlichen Freizeit gewährt wird, in einer Kalenderwoche liegen. Dem kann nicht gefolgt werden.Strittig ist hier, ob dem primären Gebot des Paragraph 19, Absatz 3, KJBG durch Gewährung von Freizeit am Sonntag und dem darauffolgenden Montag entsprochen wird. Fragen der Sonntagsarbeit werden durch den Antrag daher nicht berührt. Der Antragsgegner begründet seinen Standpunkt im wesentlichen damit, daß der Begriff "wöchentlich" auf die Kalenderwoche zu beziehen sei und dem gesetzlichen Gebot daher nur Rechnung getragen werde, wenn beide aufeinanderfolgenden Tage, an denen dem Jugendlichen Freizeit gewährt wird, in einer Kalenderwoche liegen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zu, daß das KJBG an anderer Stelle an die Kalenderwoche anknüpft. In § 10 Abs 1 wird (wörtlich übereinstimmend mit § 2 Abs 1 Z 3 AZG) die Wochenarbeitszeit als die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag definiert; § 14 Abs 1 KJBG nimmt im Zusammenhang mit der Überstundenregelung auf die Wochenarbeitszeit Bezug. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß sich der Begriff "wöchentlich" in § 19 Abs 3 KJBG auf den gleichen Zeitraum bezieht. Die genannten Bestimmungen haben verschiedene Regelungsinhalte zum Gegenstand. § 11 KJBG normiert die zulässige Arbeitszeit für Jugendliche und bestimmt einen starren Beobachtungszeitraum (§ 10 Abs 1 KJBG) innerhalb dessen diese Arbeitszeit gelagert sein muß. Für eine solche Regelung sprechen nicht zuletzt auch Gründe der Überprüfbarkeit. Es entspricht auch dem vom AZG verfolgten Ziel, die Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche zu begrenzen.Es trifft zu, daß das KJBG an anderer Stelle an die Kalenderwoche anknüpft. In Paragraph 10, Absatz eins, wird (wörtlich übereinstimmend mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AZG) die Wochenarbeitszeit als die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag definiert; Paragraph 14, Absatz eins, KJBG nimmt im Zusammenhang mit der Überstundenregelung auf die Wochenarbeitszeit Bezug. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß sich der Begriff "wöchentlich" in Paragraph 19, Absatz 3, KJBG auf den gleichen Zeitraum bezieht. Die genannten Bestimmungen haben verschiedene Regelungsinhalte zum Gegenstand. Paragraph 11, KJBG normiert die zulässige Arbeitszeit für Jugendliche und bestimmt einen starren Beobachtungszeitraum (Paragraph 10, Absatz eins, KJBG) innerhalb dessen diese Arbeitszeit gelagert sein muß. Für eine solche Regelung sprechen nicht zuletzt auch Gründe der Überprüfbarkeit. Es entspricht auch dem vom AZG verfolgten Ziel, die Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche zu begrenzen.
§ 19 Abs 3 KJBG will hingegen dem Jugendlichen die Erholung durch die Gewährung von wöchentlicher Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sichern. Dieser Zweck wird aber unabhängig davon erreicht, ob diese Tage innerhalb einer Kalenderwoche liegen oder den Sonntag und den anschließenden, nach der gesetzlichen Definition des § 10 Abs 1 KJBG schon der nächsten Arbeitswoche zuzurechnenden Montag umfassen. Auch in diesem Fall stehen dem Jugendlichen nach fünf Arbeitstagen zwei aufeinanderfolgende Tage an Freizeit zur Verfügung. Da bei einer Freizeitgewährung von zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anordnung ohne Schwierigkeiten möglich ist, ist auch kein fixer Beobachtungszeitraum erforderlich.Paragraph 19, Absatz 3, KJBG will hingegen dem Jugendlichen die Erholung durch die Gewährung von wöchentlicher Freizeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sichern. Dieser Zweck wird aber unabhängig davon erreicht, ob diese Tage innerhalb einer Kalenderwoche liegen oder den Sonntag und den anschließenden, nach der gesetzlichen Definition des Paragraph 10, Absatz eins, KJBG schon der nächsten Arbeitswoche zuzurechnenden Montag umfassen. Auch in diesem Fall stehen dem Jugendlichen nach fünf Arbeitstagen zwei aufeinanderfolgende Tage an Freizeit zur Verfügung. Da bei einer Freizeitgewährung von zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anordnung ohne Schwierigkeiten möglich ist, ist auch kein fixer Beobachtungszeitraum erforderlich.
§ 4 ARG bestimmt, daß bei Beschäftigung während der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden innerhalb jeder Kalenderwoche besteht. Bei der Festlegung der Wochenruhe in dieser Bestimmung stellt das Gesetz ausdrücklich auf die Kalenderwoche ab. In § 19 Abs 3 KJBG fehlt jedoch eine Bezugnahme auf die Kalenderwoche. Auch dafür, daß "wöchentlich" im Sinne der Definition des § 10 Abs 1 KJBG zu verstehen wäre, ergibt sich, wie dargestellt, kein Hinweis. Auch die Gesetzesmaterialien bieten hiefür keinen Anhaltspunkt.Paragraph 4, ARG bestimmt, daß bei Beschäftigung während der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden innerhalb jeder Kalenderwoche besteht. Bei der Festlegung der Wochenruhe in dieser Bestimmung stellt das Gesetz ausdrücklich auf die Kalenderwoche ab. In Paragraph 19, Absatz 3, KJBG fehlt jedoch eine Bezugnahme auf die Kalenderwoche. Auch dafür, daß "wöchentlich" im Sinne der Definition des Paragraph 10, Absatz eins, KJBG zu verstehen wäre, ergibt sich, wie dargestellt, kein Hinweis. Auch die Gesetzesmaterialien bieten hiefür keinen Anhaltspunkt.
Daß sich dann, wenn verschiedene Personen in einem Bertieb die Arbeit an unterschiedlichen Wochentagen antreten, verschiedene Arbeitswochen ergeben und damit die Freizeitgewährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, spricht nicht gegen diese Auslegung. Auch bei der vom Antragsgegner gewünschten Interpretation stünde die zeitliche Lagerung der zwei aufeinanderfolgenden Freizeittage keineswegs von vornherein fest, zumal sie innerhalb der Kalenderwoche verschieden gelagert sein könnte. Eine gestaffelte Gewährung der Freizeittage entspricht auch durchaus den Bedürfnissen vieler Gastgewerbebetriebe, die bei Nichteinhaltung eines Sperrtages den durchgehenden Betrieb aufrecht erhalten müssen. Im übrigen könnte der Arbeitgeber durch eine vorgezogene Freizeitgewährung bei einem Dienstantritt an einem späteren Wochentag als dem Dienstag die Einhaltung der im Antrag bezeichneten Freizeitgewährung im Einklang mit dem Gesetz sicherstellen. Daß die Gewährung der Freizeit in dieser Form dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer willkürlichen Disposition eröffnen könnte, ist nicht erkennbar.
Es war daher im Sinne des Antrages zu entscheiden.