Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 54 Abs 2 ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.
Daß sowohl der Antragsteller wie auch der Antragsgegner grundsätzlich zur Beteiligung an einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG legitimiert sind, ist nicht zweifelhaft.Daß sowohl der Antragsteller wie auch der Antragsgegner grundsätzlich zur Beteiligung an einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG legitimiert sind, ist nicht zweifelhaft.
Der Gesetzgeber wollte mit den besonderen Feststellungsverfahren zwei - mineinander eng verknüpfte Wirkungen erzielen: die Schutzwirkung für die Arbeitnehmer, die es - abgesichert durch eine besondere Verjährungshemmung - vorziehen den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten, bevor sie selbst die Klage einbringen und eine streitvermindernde Wirkung der Testverfahren auf die Ansprüche der Betroffenen, die von der entschiedenen Streitfrage abhängen (Gamerith DRdA 1988, 303 ff [304]). Der Feststellungsantrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 oder 2 zum Gegenstand haben. Die Lösung der Rechtsfrage besteht in der Anwendung der generellen abstrakten Rechtsnorm auf den in (in tatsächlicher Hinsicht geklärten) Einzelfall, also in der Transformierung der Rechtsnorm in die Rechtsfolge des konkreten Falles (Kuderna, ASGG Anm 14 zu § 54 mwN). Im Verfahren nach § 54 ASGG erfolgt diese Beurteilung aufgrund des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes.Der Gesetzgeber wollte mit den besonderen Feststellungsverfahren zwei - mineinander eng verknüpfte Wirkungen erzielen: die Schutzwirkung für die Arbeitnehmer, die es - abgesichert durch eine besondere Verjährungshemmung - vorziehen den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten, bevor sie selbst die Klage einbringen und eine streitvermindernde Wirkung der Testverfahren auf die Ansprüche der Betroffenen, die von der entschiedenen Streitfrage abhängen (Gamerith DRdA 1988, 303 ff [304]). Der Feststellungsantrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 zum Gegenstand haben. Die Lösung der Rechtsfrage besteht in der Anwendung der generellen abstrakten Rechtsnorm auf den in (in tatsächlicher Hinsicht geklärten) Einzelfall, also in der Transformierung der Rechtsnorm in die Rechtsfolge des konkreten Falles (Kuderna, ASGG Anmerkung 14 zu Paragraph 54, mwN). Im Verfahren nach Paragraph 54, ASGG erfolgt diese Beurteilung aufgrund des vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes.
Gegenstand des Verfahrens ist hier der Antrag auf Feststellung, daß eine bestimmte Regelung der Beitragsleistung zur Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zulässigerweise getroffen werden kann, wobei aufgrund der Behauptungen feststeht, daß eine entsprechende Betriebsvereinbarung bisher nicht abgeschlossen wurde. Eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegende Rechtsnorm des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG besteht daher nicht. Die abstrakten Normen des BPG wirken für sich auf die Arbeitsverträge unmittelbar nicht ein. Es bedarf vielmehr einer einseitigen Zusage des Arbeitgebers, einer Einzelvereinbarung oder einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung (§ 2 BPG) um Ansprüche nach diesem Gesetz zu begründen. Diese Zusagen, Einzelvereinbarungen oder kollektivrechtlichen Normen unterliegen sodann der Kontrolle hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des BPG. Eine der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes unterliegende Norm des materiellen Rechts läge erst vor, wenn die Betriebsvereinbarung abgeschlossen und in Wirksamkeit getreten wäre. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Norm bestimmt, erst dann würde durch die fragliche Bestimmung in das Arbeitsrechtsverhältnis eingegriffen.Gegenstand des Verfahrens ist hier der Antrag auf Feststellung, daß eine bestimmte Regelung der Beitragsleistung zur Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zulässigerweise getroffen werden kann, wobei aufgrund der Behauptungen feststeht, daß eine entsprechende Betriebsvereinbarung bisher nicht abgeschlossen wurde. Eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegende Rechtsnorm des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG besteht daher nicht. Die abstrakten Normen des BPG wirken für sich auf die Arbeitsverträge unmittelbar nicht ein. Es bedarf vielmehr einer einseitigen Zusage des Arbeitgebers, einer Einzelvereinbarung oder einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung (Paragraph 2, BPG) um Ansprüche nach diesem Gesetz zu begründen. Diese Zusagen, Einzelvereinbarungen oder kollektivrechtlichen Normen unterliegen sodann der Kontrolle hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des BPG. Eine der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes unterliegende Norm des materiellen Rechts läge erst vor, wenn die Betriebsvereinbarung abgeschlossen und in Wirksamkeit getreten wäre. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Norm bestimmt, erst dann würde durch die fragliche Bestimmung in das Arbeitsrechtsverhältnis eingegriffen.
Aber auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts gemäß § 54 Abs 2 ASGG liegt nicht vor. Das ArbVG enthält keine Bestimmung, derzufolge der Inhalt einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung der gerichtlichen Kontrolle unterläge.Aber auch eine Rechtsfrage des materiellen Rechts gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG liegt nicht vor. Das ArbVG enthält keine Bestimmung, derzufolge der Inhalt einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung der gerichtlichen Kontrolle unterläge.
Aufgabe des Obersten Gerichtshofes im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG ist es, aufgrund eines behaupteten Sachverhaltes Rechtsfragen des materiellen Rechts zu lösen. Gegenstand dieses Verfahrens kann es aber nicht sein, erst für die Zukunft in Aussicht genommene Gestaltungen im Sinne einer Kautelarjurisprudenz zu prüfen und den Parteien damit im Sinne eines Gutachtens Richtlinien für die Ausformung der Regelung ihrer Rechtsbeziehungen zu geben.Aufgabe des Obersten Gerichtshofes im Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ist es, aufgrund eines behaupteten Sachverhaltes Rechtsfragen des materiellen Rechts zu lösen. Gegenstand dieses Verfahrens kann es aber nicht sein, erst für die Zukunft in Aussicht genommene Gestaltungen im Sinne einer Kautelarjurisprudenz zu prüfen und den Parteien damit im Sinne eines Gutachtens Richtlinien für die Ausformung der Regelung ihrer Rechtsbeziehungen zu geben.
Da eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des § 50 ASGG nicht geltend gemacht wird, war der Antrag zurückzuweisen.Da eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des Paragraph 50, ASGG nicht geltend gemacht wird, war der Antrag zurückzuweisen.