Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es hat dabei die Deckung der Rotationszuteilungen durch das OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz als auch die Individualverträge zutreffend verneint. Insoweit kann daher auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es hat dabei die Deckung der Rotationszuteilungen durch das OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz als auch die Individualverträge zutreffend verneint. Insoweit kann daher auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:
Das Landesgesetz über die Zuweisung von Gemeindebediensteten (OÖ Gemeinde-bediensteten-Zuweisungsgesetz - OÖGZG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für jeden Fall einer Zuweisung von Bediensteten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) an einen von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) verschiedenen Rechtsträger, sowie die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- oder Betriebsteils auf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband).
§ 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen
Abs 1: Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen Beschäftiger.Absatz eins :, Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen Beschäftiger.
Abs 2: Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) steht.Absatz 2 :, Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) steht.
Abs 3: Beschäftiger ist 1. eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt; 2. eine Tochtergesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer Beschäftiger nach Z 1 steht.Absatz 3 :, Beschäftiger ist 1. eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt; 2. eine Tochtergesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer Beschäftiger nach Ziffer eins, steht.
§ 3 ZuweisungParagraph 3, Zuweisung
Abs 1: Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen.Absatz eins :, Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen.
Abs 2: Ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs 1 können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den in Abs 1 genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.Absatz 2 :, Ergänzend zu einer Zuweisung nach Absatz eins, können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.
§ 4 Ansprüche der zugewiesenen BedienstetenParagraph 4, Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten
Abs 1: Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).Absatz eins :, Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).
Abs 2: Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.Absatz 2 :, Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
§ 5 Diensthoheit; Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers …Paragraph 5, Diensthoheit; Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers …
Abs 3: Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der 1. Erlassung von Verordnungen aufgrund der Dienstrechtsgesetze, 2. Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) sowie 3. Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen der zugewiesenen Bediensteten ...“Absatz 3 :, Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der 1. Erlassung von Verordnungen aufgrund der Dienstrechtsgesetze, 2. Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) sowie 3. Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen der zugewiesenen Bediensteten ...“
Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass das OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz nur die Zuteilung von Bediensteten einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbands, die eine entsprechende Organisationseinheit haben, an einen anderen Rechtsträger als Beschäftiger regelt. Keineswegs deckt dieses Gesetz aber selbständige Zuteilungen durch den Beschäftiger an einen anderen Beschäftiger. Soweit die Beklagte diesem Argument entgegenhält, dass das Organ der AKH Linz GmbH die Dienstgeberstellung der Stadt Linz übernommen habe und daher zu einer derartigen Zuteilung namens der Beklagten ermächtigt sei, geht dies an der Feststellung vorbei, dass die Zuteilung durch die AKH Linz GmbH selbst an die Landesfrauen- und Kinderklinik im Rahmen des zwischen diesen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Kooperationsabkommens erfolgt ist, nicht aber etwa so, dass das zuständige Organ des AKH namens der Beklagten als Dienstgeberin nach § 3 OÖGZG eine Zuweisung ausgesprochen hat.Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass das OÖ Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz nur die Zuteilung von Bediensteten einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbands, die eine entsprechende Organisationseinheit haben, an einen anderen Rechtsträger als Beschäftiger regelt. Keineswegs deckt dieses Gesetz aber selbständige Zuteilungen durch den Beschäftiger an einen anderen Beschäftiger. Soweit die Beklagte diesem Argument entgegenhält, dass das Organ der AKH Linz GmbH die Dienstgeberstellung der Stadt Linz übernommen habe und daher zu einer derartigen Zuteilung namens der Beklagten ermächtigt sei, geht dies an der Feststellung vorbei, dass die Zuteilung durch die AKH Linz GmbH selbst an die Landesfrauen- und Kinderklinik im Rahmen des zwischen diesen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Kooperationsabkommens erfolgt ist, nicht aber etwa so, dass das zuständige Organ des AKH namens der Beklagten als Dienstgeberin nach Paragraph 3, OÖGZG eine Zuweisung ausgesprochen hat.
Auch das Argument einer schon individualrechtlichen Verpflichtung der Kläger, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, überzeugt nicht: § 5 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz lautet:Auch das Argument einer schon individualrechtlichen Verpflichtung der Kläger, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, überzeugt nicht: Paragraph 5, der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz lautet:
„Versetzung
Abs 1: Der Vertragsbedienstete kann in Wahrung dienstlicher Interessen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu einer anderen Dienststelle oder an einen anderen Dienstort versetzt werden, doch darf dadurch ohne seine Zustimmung weder eine Überstellung an eine niedrigere Entlohnungsgruppe noch eine Minderung seines schemamäßigen Monatsbezugs eintreten ...“Absatz eins :, Der Vertragsbedienstete kann in Wahrung dienstlicher Interessen unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu einer anderen Dienststelle oder an einen anderen Dienstort versetzt werden, doch darf dadurch ohne seine Zustimmung weder eine Überstellung an eine niedrigere Entlohnungsgruppe noch eine Minderung seines schemamäßigen Monatsbezugs eintreten ...“
Nach diesem Wortlaut kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Versetzung sowohl zu einer anderen Dienststelle als auch an einen anderen Dienstort impliziert, dass nach dem früheren Verständnis (im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse) bei Dienststellen- bzw Dienstortwechsel sowohl die Dienstgeberin als auch die Eingliederung in eine Organisation der Dienstgeberin erhalten zu bleiben hatten. Wie festgestellt wurde, ist aber mit der Zuteilung im Rahmen der Rotation auch die Eingliederung in die Organisation eines weiteren Beschäftigers verbunden, was, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist. Eine Verpflichtung, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Dienste für einen Dritten zu versehen, kann aber § 5 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz nicht entnommen werden.Nach diesem Wortlaut kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Versetzung sowohl zu einer anderen Dienststelle als auch an einen anderen Dienstort impliziert, dass nach dem früheren Verständnis (im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse) bei Dienststellen- bzw Dienstortwechsel sowohl die Dienstgeberin als auch die Eingliederung in eine Organisation der Dienstgeberin erhalten zu bleiben hatten. Wie festgestellt wurde, ist aber mit der Zuteilung im Rahmen der Rotation auch die Eingliederung in die Organisation eines weiteren Beschäftigers verbunden, was, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist. Eine Verpflichtung, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Dienste für einen Dritten zu versehen, kann aber Paragraph 5, der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.