Die Revision ist angesichts des Interpretationsbedarfs der Regelungen zum fiktiven Überstellungsverlust nach dem K-LVBG 1994 zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner LandesvertragsbedienstetenG 1994 (K-LVBG 1994) idF vor Inkrafftreten der 22. K-LVBG-Novelle (LGBl 2017/26) lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner LandesvertragsbedienstetenG 1994 (K-LVBG 1994) in der Fassung vor Inkrafftreten der 22. K-LVBG-Novelle (LGBl 2017/26) lauten:
§ 40Paragraph 40
Überstellung
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(1a) – (1c) ...
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgeltes werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p1 bis p5 und l 2b1, l 3, k 2 bis k 9;
2. Entlohnungsgruppen l 2a1 und l 2a2;
3. Entlohnungsgruppe a, l pa, l 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufen und sein Vorrückungsstichtag nicht.(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufen und sein Vorrückungsstichtag nicht.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung von der Entlohnungsgruppe gem. Abs. 2von der Entlohnungsgruppe gem. Absatz 2 | in die Z | Ausbildung im Sinne der für Landesbeamte geltenden Ernennungs-erfordernisse und hinsichtlich I pa, I 1, I 2a2, I 2a1, I 2b1, I 3 im Sinne der in den Anlagen und § 95 b geregelten EinstufungserfordernisseAusbildung im Sinne der für Landesbeamte geltenden Ernennungs-erfordernisse und hinsichtlich I pa, I 1, I 2a2, I 2a1, I 2b1, I 3 im Sinne der in den Anlagen und Paragraph 95, b geregelten Einstufungserfordernisse | Zeitraum Jahre |
1 | 2 | | 2 |
1 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 | 3 | in den übrigen Fällen | 6 |
2 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 2 |
2 | 3 | in den übrigen Fällen | 4 |
| | | |
(5) – (13) …
§ 41Paragraph 41
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. die sonstigen Zeiten, die
a) die Erfordernisse des Abs 3 erfüllen, zur Gänze,a) die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze,
b) die Erfordernisse des Abs 3 nicht erfüllen,b) die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen,
aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(1a) …
(2) Gemäß Abs 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
1. – 7.
8. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a und k 4b aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder
– solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; …8. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a und k 4b aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder, – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; …
9. …
10. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen unda) bei Studien, auf die die Bestimmungen, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 9 festgesetzten Höchstausmaß,
11. …
(2a) – (2c)
(3) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. ...(3) Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. ...
(4) – (5) …
(6) Die im Abs 2 Z 1 und Z 4 lit d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie(6) Die im Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Litera d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 40, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. …
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a oder l 1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Ernennungs- bzw Einstufungerfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. …
(7) Die im Abs 2 Z 2 lit b, Abs 2 Z 9 und 10 und 11 und Abs 3 angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 6 Z 1 oder 2 zutreffen(7) Die im Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 und 11 und Absatz 3, angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 40, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen
(8) – (19) …
Anlage 9
Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums
Das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs 2 Z 10 beträgt:Das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, beträgt:
… b) sechs Jahre für die Studienrichtungen … Medizin …
2. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Unterscheidung der Einreihung der Klägerin vor und nach Abgabe der Optionserklärung (Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k1c bzw Entlohnungsgruppe ks4) hier ohne Bedeutung ist. Zu prüfen ist lediglich, ob die Beklagte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags der Klägerin iSd § 41 Abs 7 K-LVBG 1994 zurecht vier Jahre ihrer Studienzeiten nicht berücksichtigte („fiktiver Überstellungsverlust“).2. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Unterscheidung der Einreihung der Klägerin vor und nach Abgabe der Optionserklärung (Entlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k1c bzw Entlohnungsgruppe ks4) hier ohne Bedeutung ist. Zu prüfen ist lediglich, ob die Beklagte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags der Klägerin iSd Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 zurecht vier Jahre ihrer Studienzeiten nicht berücksichtigte („fiktiver Überstellungsverlust“).
Unstrittig ist auch, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags die Studienzeiten der Klägerin grundsätzlich solche sind, die iSd § 41 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 10 K-LVBG 1994 iVm Anlage 9 lit b – vorbehaltlich der Einschränkungen des Abs 7 – zur Gänze bis zum Höchstausmaß von sechs Jahren dem Tag der Anstellung voranzustellen sind. Dabei schadet es nicht, dass § 41 Abs 2 Z 10 K-LVBG 1994 auf ein Universitätsstudium Bezug nimmt, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, die Klägerin jedoch der Entlohnungsgruppe k1 bzw ks4 (§ 34 leg cit) unterliegt: Bereits das Berufungsgericht hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 41 Abs 2 Z 10 K-LVBG 1994 ausgeführt, dass mit dem Ausdruck „Entlohnungsgruppen a“ stets auch Ärzte im Landesdienst - für die ein Hochschulstudium unzweifelhaft Anstellungsvoraussetzung ist – erfasst werden sollten, wie dies nun auch mit der jüngsten Novelle des Landesgesetzgebers (Ktn LGBl 2017/26) gesetzlich klargestellt wurde. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Unstrittig ist auch, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags die Studienzeiten der Klägerin grundsätzlich solche sind, die iSd Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 10, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Anlage 9 Litera b, – vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatz 7, – zur Gänze bis zum Höchstausmaß von sechs Jahren dem Tag der Anstellung voranzustellen sind. Dabei schadet es nicht, dass Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, K-LVBG 1994 auf ein Universitätsstudium Bezug nimmt, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, die Klägerin jedoch der Entlohnungsgruppe k1 bzw ks4 (Paragraph 34, leg cit) unterliegt: Bereits das Berufungsgericht hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, K-LVBG 1994 ausgeführt, dass mit dem Ausdruck „Entlohnungsgruppen a“ stets auch Ärzte im Landesdienst - für die ein Hochschulstudium unzweifelhaft Anstellungsvoraussetzung ist – erfasst werden sollten, wie dies nun auch mit der jüngsten Novelle des Landesgesetzgebers (Ktn LGBl 2017/26) gesetzlich klargestellt wurde. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3. Die Klägerin ist auch in der Revision der Ansicht, dass von den sechs grundsätzlich anrechenbaren Jahren kein Abzug iSd § 41 Abs 7 K-LVBG 1994 vorzunehmen sei, weil dessen Anwendungsvoraussetzungen nicht vorlägen.3. Die Klägerin ist auch in der Revision der Ansicht, dass von den sechs grundsätzlich anrechenbaren Jahren kein Abzug iSd Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 vorzunehmen sei, weil dessen Anwendungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
3.1. Ausdrücklich geregelte Tatbestände
Richtig ist, dass § 41 Abs 7 K-LVBG 1994 nur die darin geregelten Tatbestände erfasst. Unklar ist aber, was für die Klägerin in diesem Zusammenhang aus dem Verweis auf § 41 Abs 3 K-LVBG 1994, der auf sie zutreffe, zu gewinnen wäre. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf diese Bestimmung berufen hat, wäre diese auf die Zeit ihres Hochschulstudiums schon deshalb nicht anwendbar, weil ihre Hochschulstudienzeiten hier als Aufnahmeerfordernis bereits von Abs 2 Z 10 leg cit erfasst werden. Abs 3 leg cit bezieht sich demgegenüber auf „sonstige Zeiten“ (§ 41 Abs 1 Z 2 K-LVBG 1994), deren Anrechnung im Ermessen des Dienstgebers liegt. Im Übrigen wird auch § 41 Abs 3 K-LVBG 1994 ausdrücklich von § 41 Abs 7 K-LVBG 1994 erfasst.Richtig ist, dass Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 nur die darin geregelten Tatbestände erfasst. Unklar ist aber, was für die Klägerin in diesem Zusammenhang aus dem Verweis auf Paragraph 41, Absatz 3, K-LVBG 1994, der auf sie zutreffe, zu gewinnen wäre. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf diese Bestimmung berufen hat, wäre diese auf die Zeit ihres Hochschulstudiums schon deshalb nicht anwendbar, weil ihre Hochschulstudienzeiten hier als Aufnahmeerfordernis bereits von Absatz 2, Ziffer 10, leg cit erfasst werden. Absatz 3, leg cit bezieht sich demgegenüber auf „sonstige Zeiten“ (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, K-LVBG 1994), deren Anrechnung im Ermessen des Dienstgebers liegt. Im Übrigen wird auch Paragraph 41, Absatz 3, K-LVBG 1994 ausdrücklich von Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 erfasst.
Auch die weitere Ansicht der Klägerin, dass Anlage 9 (Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums im Höchstmaß von sechs Jahren für Medizin) „lex specialis“ sei, ist nicht zu teilen. In Anlage 9 wird explizit nur „das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs 2 Z 10“ festgelegt. Damit wird aber noch keine Aussage über mögliche Einschränkungen der Anrechenbarkeit durch § 41 Abs 7 K-LVBG 1994 getroffen.Auch die weitere Ansicht der Klägerin, dass Anlage 9 (Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums im Höchstmaß von sechs Jahren für Medizin) „lex specialis“ sei, ist nicht zu teilen. In Anlage 9 wird explizit nur „das Höchstmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, festgelegt. Damit wird aber noch keine Aussage über mögliche Einschränkungen der Anrechenbarkeit durch Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 getroffen.
3.2. Vorliegen einer Überstellung
Die Klägerin meint weiter, sie falle nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs 2 K-LVBG 1994, weil sie zu keinem Zeitpunkt die Entlohnungsgruppe gewechselt habe und daher auch nie überstellt worden sei. Beim Vergleich eines Vollzeitstudenten mit einem Landesvertragsbediensteten, der nebenberuflich studiere, zeige sich, dass nur letzterer nach Abschluss des Studiums der Überstellung unterliege.Die Klägerin meint weiter, sie falle nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2, K-LVBG 1994, weil sie zu keinem Zeitpunkt die Entlohnungsgruppe gewechselt habe und daher auch nie überstellt worden sei. Beim Vergleich eines Vollzeitstudenten mit einem Landesvertragsbediensteten, der nebenberuflich studiere, zeige sich, dass nur letzterer nach Abschluss des Studiums der Überstellung unterliege.
§ 41 Abs 7 K-LVBG 1994 zielt allerdings schon nach seinem Wortlaut nicht auf eine tatsächliche Überstellung (zB eines nebenberuflich studierenden Landesvertrags-bediensteten, der nach Studienabschluss in eine höhere Entlohnungsgruppe wechselt), sondern darauf ab, die angeführten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung (unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 6 Z 1 oder 2) gemäß § 40 für die Vorrückung anrechenbar wären. Die Verwendung des Konjunktivs lässt hier keine andere Deutung zu, als dass für die Ermittlung der vorrückungsstichtagsrelevanten Zeiten der Fall einer Überstellung fingiert werden soll. Damit wird erreicht, dass die maßgeblichen Zeiträume gleich wie im Fall einer tatsächlichen Überstellung angerechnet werden. Die Ansicht der Klägerin würde demgegenüber dazu führen, dass der nebenberuflich studierende Landesvertragsbedienstete beim tatsächlichen Wechsel in eine neue (akademische) Entlohnungsgruppe eine Reduktion seiner anrechenbaren Studienzeiten zu gewärtigen hätte, ein Vollzeitstudent hingegen nicht. Da eine tatsächliche Überstellung (Wechsel der Entlohnungsgruppe) danach keine Anwendungs-voraussetzung des § 41 Abs 7 K-LVBG 1994 ist, kann im vorliegenden Fall nur jener Zeitraum für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags herangezogen werden, der den Zeitraum von 4 Jahren Studiendauer übersteigt.Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 zielt allerdings schon nach seinem Wortlaut nicht auf eine tatsächliche Überstellung (zB eines nebenberuflich studierenden Landesvertrags-bediensteten, der nach Studienabschluss in eine höhere Entlohnungsgruppe wechselt), sondern darauf ab, die angeführten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung (unter den weiteren Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2) gemäß Paragraph 40, für die Vorrückung anrechenbar wären. Die Verwendung des Konjunktivs lässt hier keine andere Deutung zu, als dass für die Ermittlung der vorrückungsstichtagsrelevanten Zeiten der Fall einer Überstellung fingiert werden soll. Damit wird erreicht, dass die maßgeblichen Zeiträume gleich wie im Fall einer tatsächlichen Überstellung angerechnet werden. Die Ansicht der Klägerin würde demgegenüber dazu führen, dass der nebenberuflich studierende Landesvertragsbedienstete beim tatsächlichen Wechsel in eine neue (akademische) Entlohnungsgruppe eine Reduktion seiner anrechenbaren Studienzeiten zu gewärtigen hätte, ein Vollzeitstudent hingegen nicht. Da eine tatsächliche Überstellung (Wechsel der Entlohnungsgruppe) danach keine Anwendungs-voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, K-LVBG 1994 ist, kann im vorliegenden Fall nur jener Zeitraum für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags herangezogen werden, der den Zeitraum von 4 Jahren Studiendauer übersteigt.
3.3. Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 6 Z 1 oder Z 2 K-LVBG 1994:3.3. Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, K-LVBG 1994:
Die Klägerin bringt vor, diese Tatbestände seien nicht erfüllt, weil sich § 41 Abs 6 Z 1 und Z 2 nur auf die Entlohnugnsgruppe l 2a bzw a oder l 1 beziehen würde. Außerdem müsse das Dienstverhältnis in diesen Entlohnungsgruppen begonnen werden, was bei ihr nicht der Fall sei. Zusätzlich stellten die Tatbestände jeweils auf Fälle ab, welche eine „vor der Erfüllung des Einstufungserfordernisses … der abgeschlossenen Akademie/Hochschulbildung“ beträfen.Die Klägerin bringt vor, diese Tatbestände seien nicht erfüllt, weil sich Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, nur auf die Entlohnugnsgruppe l 2a bzw a oder l 1 beziehen würde. Außerdem müsse das Dienstverhältnis in diesen Entlohnungsgruppen begonnen werden, was bei ihr nicht der Fall sei. Zusätzlich stellten die Tatbestände jeweils auf Fälle ab, welche eine „vor der Erfüllung des Einstufungserfordernisses … der abgeschlossenen Akademie/Hochschulbildung“ beträfen.
Zur Einbeziehung von Entlohnungsgruppen wie k1 bzw ks4 in die Entlohnungsgruppe a ist erneut auf die historischen Ausführungen des Berufungsgerichts (s auch oben Punkt 2.) zu verweisen. Auch in § 41 Abs 6 Z 2 K-LVBG 1994 wurde der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a oder l1“ inzwischen klarstellend durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l 1, ks1, ks2, ks3, ks4 oder k1“ ersetzt. Dem Gesetzgeber ist auch kein anderes Verständnis des Ausdrucks „Entlohnungsgruppe a“ in Abs 2 Z 10 als in Abs 6 des § 41 K-LVBG 1994 zu unterstellen, liefe dies doch darauf hinaus, dass die Klägerin zwar in den Genuss vollanrechenbarer Zeiten iSd § 41 Abs 2 Z 10 leg cit käme, sich aber der Einschränkung des § 41 Abs 7 iVm Abs 6 Z 2 leg cit entziehen könnte („Rosinentheorie“). Schließlich ist nicht ersichtlich, warum die hier maßgeblichen Zeiten nicht „vor der Erfüllung des … Einstufungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschuldbildung“ lägen.Zur Einbeziehung von Entlohnungsgruppen wie k1 bzw ks4 in die Entlohnungsgruppe a ist erneut auf die historischen Ausführungen des Berufungsgerichts (s auch oben Punkt 2.) zu verweisen. Auch in Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 2, K-LVBG 1994 wurde der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a oder l1“ inzwischen klarstellend durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l 1, ks1, ks2, ks3, ks4 oder k1“ ersetzt. Dem Gesetzgeber ist auch kein anderes Verständnis des Ausdrucks „Entlohnungsgruppe a“ in Absatz 2, Ziffer 10, als in Absatz 6, des Paragraph 41, K-LVBG 1994 zu unterstellen, liefe dies doch darauf hinaus, dass die Klägerin zwar in den Genuss vollanrechenbarer Zeiten iSd Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, leg cit käme, sich aber der Einschränkung des Paragraph 41, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, leg cit entziehen könnte („Rosinentheorie“). Schließlich ist nicht ersichtlich, warum die hier maßgeblichen Zeiten nicht „vor der Erfüllung des … Einstufungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschuldbildung“ lägen.
4. Die Auslegung der Vorinstanzen entspricht nicht zuletzt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum gleichen Regelungskomplex des (fiktiven) Überstellungsverlusts nach den §§ 12 Abs 6, 7 und § 12a GehG aF. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der „Überstellungsverlust“ im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
– dort als Richteramtsanwärterin – vier Jahre betrage. Es werde somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs 2 Z 3 GehG „mit abgeschlossenem Hochschulstudium“ fingiert (VwGH v 29. 1. 2014, 2012/12/0047; darauf Bezug nehmend VwGH vom 23. 3. 2016, Ro 2016/12/0008; vgl auch VwGH vom 31. 3. 2006, 2005/12/0036 ua). Dass sich die erörterten Bestimmungen des K-LVBG 1994 von jenen des GehG unterscheiden würden, zeigt die Revision nicht auf.4. Die Auslegung der Vorinstanzen entspricht nicht zuletzt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum gleichen Regelungskomplex des (fiktiven) Überstellungsverlusts nach den Paragraphen 12, Absatz 6, 7 und Paragraph 12 a, GehG aF. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der „Überstellungsverlust“ im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, – dort als Richteramtsanwärterin – vier Jahre betrage. Es werde somit eine Überstellung von einer der in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG „mit abgeschlossenem Hochschulstudium“ fingiert (VwGH v 29. 1. 2014, 2012/12/0047; darauf Bezug nehmend VwGH vom 23. 3. 2016, Ro 2016/12/0008; vergleiche auch VwGH vom 31. 3. 2006, 2005/12/0036 ua). Dass sich die erörterten Bestimmungen des K-LVBG 1994 von jenen des GehG unterscheiden würden, zeigt die Revision nicht auf.
5. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich die Bestimmungen der §§ 40, 41 K-LVBG 1994 in ihrer Komplexität dem Rechtsanwender nicht leicht erschließen. Der Bundesgesetzgeber hat vom (fiktiven) Überstellungsverlust auch Abstand genommen und ihn durch das System des Vorbildungsausgleichs ersetzt (§ 15 VBG; § 12a GehG). Zusammenfassend gelingt es ihr jedoch nicht, berechtigte Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanzen hervorzurufen.5. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich die Bestimmungen der Paragraphen 40, 41, K-LVBG 1994 in ihrer Komplexität dem Rechtsanwender nicht leicht erschließen. Der Bundesgesetzgeber hat vom (fiktiven) Überstellungsverlust auch Abstand genommen und ihn durch das System des Vorbildungsausgleichs ersetzt (Paragraph 15, VBG; Paragraph 12 a, GehG). Zusammenfassend gelingt es ihr jedoch nicht, berechtigte Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanzen hervorzurufen.
Da sich die Revision danach als nicht berechtigt erweist, ist ihr keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.