Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand zur beklagten Partei bis 31.12.1980 in einem Vertragsverhältnis als Direktor. Am 12.7.1972 räumte ihm die beklagte Partei (bzw. deren Rechtsvorgängerin) einen Pensionsvertrag ein, in dem ihm bei Versetzung in den Ruhestand (bei Eintritt eines Tatbestandes, an welchen das ASVG die Gewährung einer Pension knüpft), ein Ruhegenuß zugestanden wurde.
Dieser Vertrag hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"....
4. Die Grundlage für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind 80 % des letzten Monatsbezuges der Ihnen bei voller aktiver Berufsausübung gebührt. Krankheitshalber eingetretene Gehaltsminderungen bleiben außer Betracht.
.....
7. Die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Bekanntgabe des Ausmaßes einer Witwenpension oder eines Erziehungsbeitrages erfolgt schriftlich.
Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse vereinbart. Die Verrechnung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfolgt jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres.
Zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (Basis 1966 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diese Vereinbarung dient die für den Monat des Pensionsanfalles maßgebende und verlautbarte Indexzahl.
Schwankungen in der Indexzahl bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.
Die perzentuelle Erhöhung muß aber jeweils und insgesamt zumindest das Ausmaß der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren der gesetzlichen Pension gemäß § 108 c ASVG (Pensionsanpassungsgesetz) erreichen.Die perzentuelle Erhöhung muß aber jeweils und insgesamt zumindest das Ausmaß der Erhöhung der Aufwertungsfaktoren der gesetzlichen Pension gemäß Paragraph 108, c ASVG (Pensionsanpassungsgesetz) erreichen.
......"
Der Text der Vereinbarung wurde von den Direktoren vorgeschlagen und von den Gesellschaftern der Arbeitgeberin akzeptiert. Es steht nicht fest, daß die Diktion vom Kläger stammt. Der Inhalt der Wertsicherungsklausel in der schließlich vereinbarten Form wurde zwischen den Vertragsparteien nicht erörtert.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 268.238,48 S brutto sA als Differenz zwischen den für die Jahre 1987 bis 1989 ausgezahlten Ruhegenüssen und den ihm nach seiner Behauptung bei ordnungsgemäßer Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung zustehenden Beträgen. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, bereits ab 1.1.1981 die Valorisierung der Pension entsprechend dem Aufwertungsfaktor der gesetzlichen Pension gemäß § 108 c ASVG vorzunehmen. Tatsächlich habe sie die Aufwertung erst ab 1.1.1982 durchgeführt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei jedoch der Betrag von 80 % des letzten Aktivbezuges für Dezember 1980 bereits ab 1.1.1981 im Ausmaß des Aufwertungsfaktors für das Jahr 1981 (§ 108 c ASVG) zu erhöhen. Bei dieser Berechnung ergebe sich für die Jahre 1987 bis 1989 eine Differenz in der Höhe des Klagsbetrages.Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 268.238,48 S brutto sA als Differenz zwischen den für die Jahre 1987 bis 1989 ausgezahlten Ruhegenüssen und den ihm nach seiner Behauptung bei ordnungsgemäßer Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung zustehenden Beträgen. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, bereits ab 1.1.1981 die Valorisierung der Pension entsprechend dem Aufwertungsfaktor der gesetzlichen Pension gemäß Paragraph 108, c ASVG vorzunehmen. Tatsächlich habe sie die Aufwertung erst ab 1.1.1982 durchgeführt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sei jedoch der Betrag von 80 % des letzten Aktivbezuges für Dezember 1980 bereits ab 1.1.1981 im Ausmaß des Aufwertungsfaktors für das Jahr 1981 (Paragraph 108, c ASVG) zu erhöhen. Bei dieser Berechnung ergebe sich für die Jahre 1987 bis 1989 eine Differenz in der Höhe des Klagsbetrages.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die erstmalige Anpassung der Pension des Klägers im Rahmen der Wertsicherung sei erst ab 1.1.1982 vorzunehmen gewesen. Im Pensionsvertrag sei die Aufwertung ausdrücklich für den Ruhegenuß (und nicht die Bemessungsgrundlage) vereinbart worden. Nach dem Pensionsvertrag sei die Bezugsgröße die für den Monat des Pensionsanfalles maßgebende und verlautbarte Indexzahl. Eine Aufwertung dieses Betrages per 1.1.1981 finde in der Pensionszusage keine Deckung.
Mit der Begründung, daß im Hinblick auf die in Zukunft vorzunehmende Wertsicherung der Pensionsleistungen an den Kläger ein rechtliches Interesse an der maßgeblichen Frage bestehe, stellte die beklagte Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die gemäß Punkt 7 des Pensionsvertrages vom 12.7.1972 vorzunehmende Wertsicherung des vertraglichen Pensionsbezuges des Klägers in der Weise zu erfolgen habe, daß die erstmalige Anwendung der Wertsicherung mit 1.1.1982 rechnerisch stattzufinden habe.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil im Sinn dieses Antrages, Pkt.7 des Pensionsvertrages bestimme, daß grundsätzlich die Wertbeständikeit der Pension nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen habe, welcher ausgehend vom Basismonat des Anfalles der Pension jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu berechnen sei. Der 5. Absatz des Punktes 7 lege weiters einen "zweiten Wetsicherungsfaktor" fest, der dem Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen sei, um ermitteln zu können, welcher der beiden Faktoren günstiger sei. Sowohl aus diesem Umstand als auch schon aus dem Wortsinn der Wertsicherung als Erhöhung nach einem bestimmten Zeitablauf ergebe sich, daß die Wertsicherung der Pension frühestens ein Jahr nach der Pensionierung, also mit 1.1.1982, eintreten könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Die im Punkt 7 Abs. 5 des Pensionsvertrages genannten Aufwertungsfaktoren des § 108 c ASVG könnten nicht unabhängig von der in Abs. 2 der zitierten Ziffer vereinbarten Wertsicherung der Ruhegenüsse beurteilt werden. Aus der Fassung des Punktes 7 Abs. 3 ergebe sich, daß die Wertsicherung sich nur auf bereits angefallene Ruhegenüsse beziehe. Daß die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart hätten, an jedem 1. Jänner jeden Jahres, also auch am 1. Jänner 1981, eine wertbeständige Pension zu berechnen, sei nicht erwiesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Die im Punkt 7 Absatz 5, des Pensionsvertrages genannten Aufwertungsfaktoren des Paragraph 108, c ASVG könnten nicht unabhängig von der in Absatz 2, der zitierten Ziffer vereinbarten Wertsicherung der Ruhegenüsse beurteilt werden. Aus der Fassung des Punktes 7 Absatz 3, ergebe sich, daß die Wertsicherung sich nur auf bereits angefallene Ruhegenüsse beziehe. Daß die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart hätten, an jedem 1. Jänner jeden Jahres, also auch am 1. Jänner 1981, eine wertbeständige Pension zu berechnen, sei nicht erwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.