Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei aufgrund des Urlaubsübergenusses des Klägers Anspruch auf Rückerstattung zuviel ausbezahlten Urlaubsentgelts hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei aufgrund des Urlaubsübergenusses des Klägers Anspruch auf Rückerstattung zuviel ausbezahlten Urlaubsentgelts hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Soweit sich die Revisionswerberin auf listige Irreführung ihres Disponenten durch den Kläger beruft und daraus ableiten will, dass eine (analoge) Anwendung des § 10 Abs 1 dritter und vierter Satz UrlaubsG angezeigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, vorsätzliches (listiges) Verhalten des Klägers nicht festgestellt werden konnte.Soweit sich die Revisionswerberin auf listige Irreführung ihres Disponenten durch den Kläger beruft und daraus ableiten will, dass eine (analoge) Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, dritter und vierter Satz UrlaubsG angezeigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, vorsätzliches (listiges) Verhalten des Klägers nicht festgestellt werden konnte.
Es kann überdies fraglich sein, ob überhaupt ein relevantes Veranlassen des Irrtums der beklagten Partei durch den Kläger vorlag, wenn dieser, im Glauben, noch Urlaubsanspruch zu haben, lediglich seinen Urlaubswunsch an einen Vertreter der beklagten Partei herantrug. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger damit beim Disponenten den Eindruck erweckte, einen Vorgriff auf die nächste Urlaubsperiode nehmen zu wollen, was durch die nachfolgende, zum Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung schon beabsichtigte Kündigung, nicht mehr möglich gewesen wäre, wurde ein solcher allfälliger Irrtum des Vertreters der beklagten Partei noch am selben Tag und somit rechtzeitig aufgeklärt. Dennoch erfolgte seitens der beklagten Partei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Reaktion, etwa in Form einer Aufforderung des Klägers, seinen Dienst wieder anzutreten.
Selbst wenn man einen relevanten Irrtum der beklagten Partei annehmen wollte, kann sie ihren Rückforderungsanspruch nicht auf § 10 UrlaubsG stützen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist grundsätzlich nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder 2. verschuldete Entlassung. Daraus wird klar, dass dort, wo eine Rückforderung möglich ist, diese eindeutig pönalisierenden Charakter hat. Eine (analoge) Ausweitung auf Fälle "einfachen" Irrtums stünde somit nicht in Übereinstimmung mit der hier klar ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers.Selbst wenn man einen relevanten Irrtum der beklagten Partei annehmen wollte, kann sie ihren Rückforderungsanspruch nicht auf Paragraph 10, UrlaubsG stützen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist grundsätzlich nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder 2. verschuldete Entlassung. Daraus wird klar, dass dort, wo eine Rückforderung möglich ist, diese eindeutig pönalisierenden Charakter hat. Eine (analoge) Ausweitung auf Fälle "einfachen" Irrtums stünde somit nicht in Übereinstimmung mit der hier klar ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.