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Entscheidung 9 ObA 63/20k×

Entscheidung 9 ObA 63/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA63/20k

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers ***** E***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, im Verfahren über die „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. November 2019, GZ 3 Nc 2/19x-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er das vom Antragsteller eingebrachte Rechtsmittel („Beschwerde“) vom 19. 11. 2019 genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO).

3. Die schriftliche Erklärung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem vom Antragsteller mit „Beschwerde“ bekämpften Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz mehrere Anträge des Antragstellers, bestimmte Vorabentscheidungs- bzw Vorlagefragen dem EuGH im Eilverfahren vorzulegen, zurückgewiesen, weil jedes Vorabentscheidungsersuchen das Vorliegen eines präjudiziellen Anlassverfahrens voraussetze. Dies sei nicht der Fall. Darüber hinaus habe eine Partei eines anhängigen Verfahrens keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu beantragen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller ein als „Beschwerde“ bezeichnetes (offenbar als Rekurs gemeintes) Rechtsmittel. Die erforderliche Unterschrift (Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO) einer qualifizierten Person iSd Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 ASGG fehlt. Der Antragsteller beantragt die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und alle Vorlagefragen dem EuGH vorzulegen.

Mit Beschluss vom 26. 2. 2020, 9 ObA 139/19k, hat der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Rechtsmittelverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Antragsteller ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y-114, wurde gemäß Paragraph 120, AußStrG für den Antragsteller ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt. Da der Unterbrechungsgrund somit weggefallen ist, war das Verfahren fortzusetzen.

Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Antragsteller kann daher grundsätzlich mangels Prozessfähigkeit in gerichtlichen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO; Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche 1 Ob 193/18s mwN).

Da das Rechtsmittelverfahren bereits beim Obersten Gerichtshof anhängig ist, ist eine allfällige Genehmigung des Erwachsenenvertreters direkt bei diesem Gerichtshof einzubringen.

Textnummer

E129669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00063.20K.0729.000

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20200729_OGH0002_009OBA00063_20K0000_000