Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu entgegnen:
Die klagenden Parteien lassen unbeachtet, daß zwischen den Dienstnehmern der beklagten Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der Wohnungen jeweils geschlossen wurde, in der auch die Zahlung der Vergütung geregelt wurde. Die Nachforderungen an irrtümlich zu wenig verlangter Umsatzsteuer werden auf die Bestimmungen dieses Vertrages gestützt, wonach Wohnungsbenützer neben dem Nettobetrag der Betriebskosten auch die darauf entfallende Umsatzsteuer entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen zu tragen haben. Die Bestimmung des § 19 UstG steht mit diesen, auf die vertragliche Vereinbarung gestützten Forderungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang und ist daher für die Entscheidung über den Klageanspruch ohne Bedeutung.Die klagenden Parteien lassen unbeachtet, daß zwischen den Dienstnehmern der beklagten Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der Wohnungen jeweils geschlossen wurde, in der auch die Zahlung der Vergütung geregelt wurde. Die Nachforderungen an irrtümlich zu wenig verlangter Umsatzsteuer werden auf die Bestimmungen dieses Vertrages gestützt, wonach Wohnungsbenützer neben dem Nettobetrag der Betriebskosten auch die darauf entfallende Umsatzsteuer entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen zu tragen haben. Die Bestimmung des Paragraph 19, UstG steht mit diesen, auf die vertragliche Vereinbarung gestützten Forderungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang und ist daher für die Entscheidung über den Klageanspruch ohne Bedeutung.
Die von der Judikatur entwickelte Beschränkung der Rückzahlungspflicht bei irrtümlichen Mehrleistungen des Dienstgebers (Jud. 33) dient dem Schutz des Dienstnehmers bei Verwendung des Entgelts (Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser, Arbeitsrecht3, 201). Durch die Vereinbarung, daß Benützungsentgelt und Betriebskosten einschließlich Umsatzsteuer vom Gehalt einbehalten werden, wurde jedoch nur eine der Erleichterung der Abwicklung dienende Zahlungsmodalität für die vom Arbeitnehmer zu entrichtende Wohnungsvergütung festgelegt, durch die das Entgelt selbst jedoch unberührt blieb. Da die Grundsätze des Jud. 33 auf das Entgelt abgestellt sind, können sie auf diesen Fall keine Anwendung finden. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der vereinbarten Abrechnungsform ist mangels eines entsprechenden Vorbringens in 1. Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 MRG sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, von den Bestimmungen des MRG ausgenommen, sodaß auch die Frist des § 21 Abs 3 MRG ebenso wie in allen anderen Fällen, in denen Bestandverhältnisse nicht dem MRG unterliegen, nicht zur Anwendung kommt. Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, MRG sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, von den Bestimmungen des MRG ausgenommen, sodaß auch die Frist des Paragraph 21, Absatz 3, MRG ebenso wie in allen anderen Fällen, in denen Bestandverhältnisse nicht dem MRG unterliegen, nicht zur Anwendung kommt. Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht daher die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB offen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.