Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger - ein "begünstigter Behinderter" iS des BEinstG - habe den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger - ein "begünstigter Behinderter" iS des BEinstG - habe den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 verwirklicht, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass der Kläger trotz wiederholter Ermahnungen mehrmals gegenüber Restaurantkunden ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das vom Arbeitgeber in einem Hotel der gehobenen Klasse (Vier-Sterne-Hotel) nicht toleriert werden kann.
Der erste relevante Vorfall ereignete sich am 15. 6. 1995, als der Kläger zwei Gäste über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten weder begrüßte, noch bediente. Wenngleich das Erstgericht als nicht feststellbar erachtete, aus welchem Grund der Kläger die Gäste nicht bemerkte, bleibt jedenfalls der Umstand, dass er die Gäste nicht begrüßte und bediente, obwohl es zu seinen Aufgaben gehörte, durch die gebotene Aufmerksamkeit derartige Vorfälle zu vermeiden. Jedenfalls hatte das Verhalten des Klägers zur Folge, dass die beiden Gäste das Lokal ohne Konsumation verärgert verließen.
Der zweite relevante Vorfall ereignete sich am 13. 9. 1996. Der Kläger reagierte gegenüber zwei Stammgästen (!) auf die Frage nach einem fehlenden Brotmesser mit den Bemerkungen "haglich san's a no" bzw. (sinngemäß) er kenne sie (die Gäste) schon lange, mit ihnen gebe es immer Schwierigkeiten. Dabei handelt es sich um eine in einem Vier-Sterne-Hotel absolut untoleriebare Pflichtverletzung. Auch die von diesem Vorfall betroffenen Gäste, die sich über das Verhalten des Klägers als frech und arrogant beschwert hatten, erklärten, nicht wiederkommen zu wollen, wobei allerdings nach den Feststellungen angenommen werden kann, dass dafür auch eine vom Kläger nicht zu verantwortende Auseinandersetzung über die Bezahlung der Konsumation mitursächlich war.
Obwohl der Kläger wegen der ersten beiden Vorfälle jeweils ermahnt worden war, kam es jedenfalls am 25. 8. 1997 zu einem weiteren gravierenden Vorfall, bei dem der Kläger gegenüber zwei Gästen ein derart unfreundliches Verhalten an den Tag legte, dass es auch diese Gäste - Kunden eines mit der Beklagten in dauernder (und für die Auslastung wichtiger) Geschäftsverbindung stehenden Reisebüros - trotz eines noch gültigen Gutscheins wegen der unhöflichen und unfreundlichen Bedienung ablehnten, das Lokal noch einmal aufzusuchen. Dass diese Gäste ua den nicht vom Kläger zu vertretenen Umständen beanstandeten, dass eine servierte Suppe kalt war, ist richtig. Es steht aber fest, dass der Kläger schon vorher unfreundlich war. Außerdem gehört es gerade in einem gehobenen Restaurant zu den Aufgaben des Kellners, auch auf Kundenbeschwerden höflich zu reagieren. Dass der Kläger - wie er behauptet - nach der Beanstandung seines unfreundlichen Verhaltens durch die Kundinnen freundlicher wurde, rückt sein vorheriges Verhalten in kein besseres Licht.
Schon aufgrund dieser Vorfälle erweist sich die Wertung der Vorinstanzen, der Kläger habe trotz Verwarnung beharrlich seine Pflichten verletzt, als zutreffend, sodass auf die weiters festgestellten Vorfälle und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Klägers nicht mehr eingegangen werden muss. Dem Arbeitgeber, der beim Betrieb eines "Vier-Sterne-Hotels" derartige geschäftsschädigende Verhaltensweisen eines Kellners nicht dulden kann, war es unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis länger fortzusetzen und dadurch weitere Kunden zu verlieren.
Auf einen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Behinderung (Probleme mit der Wirbelsäule, Herzschwäche) hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Ein solcher Zusammenhang ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen.
§ 8 Abs 4 BEinstG ist - wie der Revisionswerber selbst erkennt - auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Auch diese Bestimmung würde aber zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen.Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG ist - wie der Revisionswerber selbst erkennt - auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Auch diese Bestimmung würde aber zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.