Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:
Auf den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten „Sideletter" der Kollektivvertragsparteien, aus dem die Vereinbarung einer textlichen Korrektur des § 48 Abs 2 lit b DO (iS der Änderung der Formulierung „geistig und körperlich ungeeignet" in „geistig oder körperlich ungeeignet") ersichtlich ist, kommt es für die Auslegung der hier anzuwendenden Fassung des Kollektivvertrags ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die entsprechende Korrektur mittlerweile erfolgt ist. Entscheidend ist ausschließlich, dass schon die hier anzuwendende Fassung der in Rede stehenden Kollektivvertragsbestimmung im vom Berufungsgericht dargestellten Sinn auszulegen ist. Dass diese Auslegung nicht exakt dem Wortlaut entspricht, trifft zu, steht aber dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dargelegt hat, ist entscheidend, welchen Willen der Kollektivvertragsparteien die Normadressaten dem Text der Bestimmung entnehmen konnten. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen wollten, weshalb bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen entspricht.Auf den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten „Sideletter" der Kollektivvertragsparteien, aus dem die Vereinbarung einer textlichen Korrektur des Paragraph 48, Absatz 2, Litera b, DO (iS der Änderung der Formulierung „geistig und körperlich ungeeignet" in „geistig oder körperlich ungeeignet") ersichtlich ist, kommt es für die Auslegung der hier anzuwendenden Fassung des Kollektivvertrags ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die entsprechende Korrektur mittlerweile erfolgt ist. Entscheidend ist ausschließlich, dass schon die hier anzuwendende Fassung der in Rede stehenden Kollektivvertragsbestimmung im vom Berufungsgericht dargestellten Sinn auszulegen ist. Dass diese Auslegung nicht exakt dem Wortlaut entspricht, trifft zu, steht aber dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dargelegt hat, ist entscheidend, welchen Willen der Kollektivvertragsparteien die Normadressaten dem Text der Bestimmung entnehmen konnten. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen wollten, weshalb bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen entspricht.
Dass ein körperlich beeinträchtigter, aber geistig fitter Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen ist, trifft - sofern eine „entsprechende Verwendung" dieses Arbeitnehmers möglich ist - bei jeder Auslegung des Kündigungsgrundes zu. Es kann aber den Kollektivvertragsparteien nicht ernsthaft unterstellt werden, sie hätten eine Regelung schaffen wollen, nach der ein Arbeitnehmer, für den auf Grund seines geistigen oder körperlichen Zustands keine Verwendung gefunden werden kann, weiter beschäftigt werden muss. Dass der Kündigungsgrund erst dann verwirklicht sein kann, wenn der Bedienstete längere Zeit im Krankenstand gewesen ist, trifft nicht zu. Dafür fehlt es in der DO an einer rechtfertigenden Grundlage. Auch der Entscheidung 9 ObA 56/02d (zur vergleichbaren Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 2 Wr. VBO) ist derartiges - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - in keiner Weise zu entnehmen. Ebenso wenig kann sich der Revisionswerber auf § 25 Abs 9 DO berufen. Nach dieser Bestimmung bewirken bestimmte vom Bediensteten nicht verschuldete Dienstverhinderungen in der Dauer eines Jahres das Ende des Dienstverhältnisses, sofern nicht vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Damit ist aber über die Auslegung des Kündigungsgrundes der Dienstunfähigkeit überhaupt nichts gesagt. Dass bei der Beurteilung, ob eine „entsprechende Verwendung" des Arbeitnehmers möglich ist, auf die Natur des Unternehmens und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Bedacht zu nehmen ist, haben die Vorinstanzen ohnedies erkannt. Sie haben aber zutreffend darauf verwiesen, dass die Fürsorgepflicht der Beklagten, die arbeitsfähige Bedienstete in großer Zahl nicht oder nicht adäquat beschäftigen kann, nicht so weit geht, dass sie Arbeitsplätze für den Kläger freimachen und überdies umorganisieren muss. Der in erster Instanz nicht erhobene und auch im Rechtsmittelverfahren nicht näher konkretisierte Einwand, der Kläger hätte auch höherwertig verwendet werden können, verstößt - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - gegen das Neuerungsverbot.Dass ein körperlich beeinträchtigter, aber geistig fitter Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen ist, trifft - sofern eine „entsprechende Verwendung" dieses Arbeitnehmers möglich ist - bei jeder Auslegung des Kündigungsgrundes zu. Es kann aber den Kollektivvertragsparteien nicht ernsthaft unterstellt werden, sie hätten eine Regelung schaffen wollen, nach der ein Arbeitnehmer, für den auf Grund seines geistigen oder körperlichen Zustands keine Verwendung gefunden werden kann, weiter beschäftigt werden muss. Dass der Kündigungsgrund erst dann verwirklicht sein kann, wenn der Bedienstete längere Zeit im Krankenstand gewesen ist, trifft nicht zu. Dafür fehlt es in der DO an einer rechtfertigenden Grundlage. Auch der Entscheidung 9 ObA 56/02d (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. VBO) ist derartiges - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - in keiner Weise zu entnehmen. Ebenso wenig kann sich der Revisionswerber auf Paragraph 25, Absatz 9, DO berufen. Nach dieser Bestimmung bewirken bestimmte vom Bediensteten nicht verschuldete Dienstverhinderungen in der Dauer eines Jahres das Ende des Dienstverhältnisses, sofern nicht vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Damit ist aber über die Auslegung des Kündigungsgrundes der Dienstunfähigkeit überhaupt nichts gesagt. Dass bei der Beurteilung, ob eine „entsprechende Verwendung" des Arbeitnehmers möglich ist, auf die Natur des Unternehmens und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Bedacht zu nehmen ist, haben die Vorinstanzen ohnedies erkannt. Sie haben aber zutreffend darauf verwiesen, dass die Fürsorgepflicht der Beklagten, die arbeitsfähige Bedienstete in großer Zahl nicht oder nicht adäquat beschäftigen kann, nicht so weit geht, dass sie Arbeitsplätze für den Kläger freimachen und überdies umorganisieren muss. Der in erster Instanz nicht erhobene und auch im Rechtsmittelverfahren nicht näher konkretisierte Einwand, der Kläger hätte auch höherwertig verwendet werden können, verstößt - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - gegen das Neuerungsverbot.
Auf den Schutz des BEinstG kann sich der Kläger - wie ebenfalls das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat - nicht berufen, weil die bescheidmäßige Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erst mit Wirksamkeit zum 23. 4. 2003, und damit für einen Zeitpunkt nach dem Ausspruch der Kündigung, erfolgte. Der Einwand, die Beklagte habe den Kläger ausschließlich wegen der bei einem Arbeitsunfall vom 14. 2. 2003 erlittenen Verletzungen gekündigt, ist durch die Feststellungen (und auch durch den Wortlaut des Kündigungsschreibens) nicht gedeckt. Vielmehr wurde die Kündigung unter Hinweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten damit begründet, dass der Kläger für eine entsprechende Verwendung im Postdienst nicht mehr geeignet sei. Dass die mangelnde geistige Eignung des Klägers im Kündigungsschreiben nicht geltend gemacht wurde, trifft zwar zu, ist aber im Hinblick auf die oben erläuterte Auslegung des in Rede stehenden Kündigungsgrundes auch nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.